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Mittwoch, 27. März 2013
Samstag, 23. März 2013
Studie: Hartz IV reicht nicht für Stromkosten
Hartz IV reicht für Stromkosten nicht aus
23.03.2013
Was viele Nicht-Betroffene nicht wissen: Hartz IV Leistungsberechtigte müssen die Stromkosten vom kargen Regelsatz selbst bezahlen. Knapp 32 Euro steht einem Single-Haushalt im Rahmen der Regelleistungen für Stromkosten zur Verfügung. Doch mit diesem geringen Betrag kommen nur die Wenigsten aus, da die Energielieferanten jedes Jahr aufs neue die Kosten für Strom erhöhen. Sozialverbände sprechen daher in diesem Zusammenhang von „einer massiven Unterdeckung durch stetig steigende Strompreise“. Weil sich viele schlichtweg die Strompreise nicht mehr leisten können, droht die Abschaltung. Ein Stromanbieterwechsel scheidet oftmals aus, weil vieler Anbieter einen Verdienstnachweis oder Vorkasse verlangen.
Bis zu 20 Euro zu wenig, um die Stromkosten zu decken
Derzeit beträgt der Eckregelsatz 382 Euro im Monat. Hiervon sollen Hartz IV Bezieher 31,94 Euro zur Abgeltung der Stromkosten bereithalten. Wie das Stromvergleichsportal „Check 24“ ermittelte, „viel zu wenig, um die tatsächlichen Kosten zu decken“. Laut der Experten lägen die Stromkosten im Schnitt etwa ein Drittel darüber. So müssen Betroffene rund 10 bis 20 Euro an anderer Stelle wieder einsparen. Das bedeutet keine neuen Schuhe für die Kinder und am Ende des Monats nur noch trocken Brot.
Im Durchschnitt zahlt ein Single-Haushalt etwa 42 Euro pro Monat für Strom. In den neuen Bundesländern sind es etwa 43 Euro und in den Alten etwas weniger. Somit seien „die Ostdeutschen besonders betroffen“, wie die Studienautoren resümieren. Nicht nur der Strom sei etwas teurer, in Ostdeutschland sind auch mehr Menschen auf das Arbeitslosengeld II angewiesen, als im Westen. So beziehen im Osten 10,5 Prozent der Erwachsenen Hartz IV, in Westen sind es hingegen 6,2 Prozent.
In Thüringen sind die Stromkosten am Höchsten
Am höchsten waren die Stromkosten laut der Studie im Bundesland Thüringen. Dort musste ein Alleinstehender rund 44 Euro (1500 Kilowattstunden) bezahlen. Das sind etwa 12 Euro mehr, als im Regelsatz berechnet. Ebenfalls hoch sind die Preise für Strom in Brandenburg und Rheinland-Pfalz. Niedrig hingegen waren die Stromkosten in Bremen. Hier müssen Verbraucher im Schnitt 39 Euro für einen Singlehaushalt zahlen. Trotzdem müssen auch hier Hartz-4-Bezieher 7 Euro dazu zahlen.
Stromkosten-Unterdeckung seit Jahren
Bereits vor zwei Jahren hatte die Verbraucherinitiative die tatsächlichen Stromkosten mit den Regelbedarfen verglichen. Bereits damals kam bei der Untersuchung heraus, dass eine Unterdeckung von 25 Prozent besteht. Zwar ist seit dem der Regelsatz um acht Euro angehoben worden, allerdings stiegen die Energiepreise überproportional an. „Die Grundversorgung erlebte seit Jahresbeginn einen Preisanstieg von 12 Prozent“, wie es in dem Bericht heißt.
Anbieterwechsel oft keine Alternative
Erschwerend kommt hinzu, dass Hartz IV Betroffene es schwer haben den Stromanbieter zu wechseln. Viele Anbieter verlangen vor Vertragsabschluss einen Bonitätsnachweis. Weil besonders Hartz IV Bezieher durch die offensichtliche Unterdeckung von Stromschulden betroffen sind, werden viele von den Anbietern kategorisch abgelehnt. Ein zweites Hindernis stellt die Vorkasse dar. Zwar sind viele Anbieter im Vergleich zu den Stadtwerken deutlich günstiger, allerdings verlangen sie eine Vorkasse. Weil aber viele Betroffene sich noch nicht einmal von dem kargen Regelsatz ein warmes Mittagessen leisten können, scheidet diese Option oftmals aus.
Eine kleine Anfrage der Fraktion "Piraten" im Berliner Abgeordnetenhaus hatte ergeben, dass allein in Berlin in 2012 18.978 Haushalten der Strom abgeschaltet wurde. Insgesamt hat Vattenfall im letzten Jahr 1,8 Millionen Abmahnungen und 92.373 Stromsperrandrohungen verschickt. 1893 Haushalten wurde zudem das Gas abgestellt.
Bereits ab einer Schuldsumme von 100 Euro dürfen Anbieter nach erfolgloser Mahnung die Stromversorgung unterbrechen. Laut Erwerbslosen-Initiativen in Berlin zeigte sich der Berliner Gasversorger Gasag noch rigoroser und kappte die Versorgung bereits bei Energieschulden von 50 Euro. Erste Hilfe finden Sie auch hier: Was tun bei Stromabschaltung und Schulden (wm)
Donnerstag, 14. März 2013
Protest im Jobcenter gegen Hartz IV-Sanktionen
Wir sind Bert Neumann
Bürger demonstrieren gegen Hartz IV Sanktionen im Jobcenter
13.03.2013
Das Hartz IV-System schlägt zu, egal zu welcher Zeit. Diese bittere Erfahrung musste auch Bert Neumann* aus Forst (Lausitz) machen. Kurz vor dem Weihnachtsfest wurde ihm durch das zuständige Jobcenter mitgeteilt, dass ab Neujahr 2013 die Hartz IV Leistungen für drei Monate auf Null gekürzt sind. Diese Sanktion bedeutet, dass er beispielsweise laufende Kosten für Internet, Strom, Gas und Wasser nicht mehr begleichen kann. Auch die Mietkosten sollen für diesen Zeitraum nicht mehr gezahlt werden. Einzig und allein ein Lebensmittelgutschein steht dem Betroffenen zur Verfügung, damit er einmal im Monat einen Einkauf im Supermarkt erledigen kann, um nicht einen Hungertod zu erleiden.
Protest im Jobcenter
Was muss ein Menschen "verbrochen" haben, um so gestraft zu werden?
Das Jobcenter straft demnach mit Verschuldung, Hunger und Obdachlosigkeit. Was muss ein Menschen getan haben, um derart unmenschlich abgestraft zu werden? Im letzten Jahr hatte Bert zum dritten Mal die identische „Qualifizierungsmaßnahme“ von Seiten des Jobcenters aufoktroyiert bekommen. In diesem Kurs sollte er Basics wie „Wie gehe ich mit einer Maus um“ erlernen. Dabei kennt er sich schon bestens mit Computern aus. Anfang November fehlte Bert Neumann krankheitsbedingt und konnte keinen Krankenschein vorzeigen.
Bert Neumann leiden seit Jahren an der chronischen Magen-Darm-Erkrankung Morbus Chron. Die Krankheit tritt immer wieder in Schüben auf und ist mit starken Schmerzen und Übelkeit, Durchfall und Erbrechen verbunden. In Forst herrscht ein regelrechter Ärztemangel. Neue Patienten mit dieser Krankheit werden derzeit nicht aufgenommen. Ärzte, die Herrn Neumann behandeln, sind in Cottbus und in Berlin. Wenn er jedoch die Schübe hat, sind die Ärzte nicht erreichbar. Zudem unterliegt Bert Neumann einer sogenannten Residenzpflicht und darf seinen Heimatort nicht ohne Genehmigung des Jobcenters verlassen.
"Wir lassen uns das nicht mehr gefallen"
Doch Bert Neumann ist nicht allein. Ein großes Unterstützerteam hat sich seiner angenommen. Gemeinsam nehmen sie die Behördenwillkür und Unmenschlichkeit nicht mehr hin. Am Dienstag den 12. März sind über 25 Menschen in das Jobcenter von Forst gegangen, um gegen die unmenschliche Sanktionierung von Bert Neumann zu demonstrieren. „Die Missachtung der Menschenwürde betrifft uns alle“, begründeten die Unterstützer ihre Aktion. „Keiner soll alleine gelassen werden“. Auf ihren Jacken trugen sie die Aufschrift „Wir sind Bert Neumann“. Eine Aktion, die auch in anderen Orten unbedingt Schule machen sollte. Mehr über den Unterstützerkreis findet sich hier. (wm)
* Der Betroffene will nicht mit seinem realen Namen in der Öffentlichkeit genannt werden.
Donnerstag, 7. März 2013
Geschönte Arbeitslosenzahlen und die Wahrheit dahinter
Geschönte Arbeitslosenzahlen und die Wahrheit dahinter
07.03.2013
Wie immer werden die Arbeitslosenzahlen massiv geschönt. Laut offizieller Lesart waren im Februar 2013 rund 3,156 Millionen Menschen erwerbslos. Trotz einer Zunahme von offiziell 18.000 zusätzlichen Erwerbslosen seit Januar 2013 seien die Zahlen „robust“. Doch wie in jedem Monat werden nicht alle Menschen in die Statistik aufgenommen, die ohne sozialversicherungspflichtige Beschäftigung sind. Seit Jahren trickst die Bundesregierung bei den Arbeitsmarktzahlen.
Seit Anfang der 90er Jahre hat die herrschende Politik immer neue Beschäftigungsinstrumente eingeführt, um bestimmte Arbeitslosengruppen aus der offiziellen Statistik zu verbannen. Das bedeutet, die Trickserei bei den Arbeitslosenzahlen fing nicht erst mit der Einführung der Hartz IV Gesetze an.
Wie werden die Zahlen manipuliert?
Landläufig bekannt dürfte sein, dass Erwerbslose, die älter als 58 Jahre alt sind oder Arbeitslose, die eine Zeitlang krank sind, Ein-Euro-Jobs durchführen müssen oder sich in sogenannten Weiterbildungsmaßnahmen befinden, nicht in der Statistik auftauen. Seit dem Jahre 2009 werden zudem alle Erwerbslosen nicht mehr erfasst, deren Arbeitslosigkeit von privaten Jobvermittlern verwaltet wird. Rechnet man die Gruppe der Aussortierten oder Unterbeschäftigten, wie es im Behördendeutsch heißt, zusammen, kommt man auf eine Zahl von 811.166 Erwerbslose, die nicht in den aktuellen Arbeitslosenzahlen mitgezählt werden. Und trotzdem werden die aktuell gemessenen Arbeitslosenzahlen mit den vor 20 Jahren verglichen.
Würde die Bundesagentur für Arbeit ehrlich zählen, wären in Deutschland mindestens ,3.967.408 Millionen Menschen arbeitslos in Deutschland. Hinzu kämen allerdings noch einmal rund 567.000 Menschen ohne Job, die z.B. den Gang zum Jobcenter fürchten und sich nicht erwerbslos melden. Diese Menschen verzichten auf einen Arbeitslosengeld I oder II Anspruch. Von der Politik wird diese Personengruppe als „stille Reserve“ bezeichnet.
Nicht robust und nicht nachhaltig
Deutlich wird, dass die Argumente der schwarz-gelben Bundesregierung eigentlich nichtig sind. Neben der Trickserei hat auch eine Verschiebung der Beschäftigungsarten stattgefunden. So gibt es beispielsweise heute viel weniger Vollzeitstellen, als noch vor 20 Jahren. Dafür sind jedoch mehr prekäre Beschäftigungen wie Teil, und Minijobs entstanden. Das ist alles andere als „robust“. (wm)
Mittwoch, 6. März 2013
Hartz IV: Wenn das Jobcenter zwingen will
Keine Rechte beim Amt: Wenn die Eingliederungsvereinbarung erzwungen werden soll
06.03.2013
Ein "Kunde" des Jobcenters Köln sollte eine Eingliederungsvereinbarung unterschreiben. Dieser wollte die Eingliederungsvereinbarung jedoch erst nach eingehender, rechtlicher Prüfung unterschreiben oder sich für einen Gegenvorschlag entscheiden. Auch das Nichtunterschreiben der EGV, Eingliederungsvereinbarung, war für ihn eine Option. Immerhin kann eine EGV auch einen Eingriff in die Vertragsfreiheit bedeuten.
Obwohl der "Kunde" drei Mal darauf hingewiesen hat, dass er sich Bedenkzeit erbeten möchte, forderte ihn die Sachbearbeitung auf, den Vertrag zu unterzeichnen, da der Steuerzahler, der dem Kunden das Geld zum Überleben gibt, ein Recht darauf hätte.
Erst nach dem dritten Hinweis auf sein Recht der Bedenkzeit wurde dem Kunden die EGV mitgegeben. Nach dem der "Kunde" sich vom Druck und der Unverschämtheit der Sachbearbeitung gelöst hatte formulierte er eine Feststellungsklage für das Sozialgericht. Neben den üblichen Bedingungen, die das Jobcenter in einer EGV hineinschreibt, welche aber dort gar nicht stehen dürfen, da sie ohnehin schon im SGBII enthalten sind, wehrt sich der "Kunde" vor allem gegen die der EGV zugehörigen Sanktionsandrohung. So soll das Sozialgericht nicht nur feststellen, ob es sich um ein sanktionsfähiges Rechtsverhältnis handelt oder nicht, sondern auch, ob die Sanktionen verfassungswidrig sind oder nicht. So heißt es zu diesem Punkt in der Klageschrift:
"Ich halte die EGV auch insofern für Rechtswidrig, da sie mich mit dem Entzug meiner Existenzgrundlage bedroht. In der der EGV zugehörigen Rechtsfolgenbelehrung wird mit Sanktionen von bis zu 100% gedroht. Unabhängig der Urteile des BVerfG zu den Regelsätzen, 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09 und 1 BvL 4/09, vom 09. Februar 2010 und vom 18. Juli 2012 zum Asylbewerberleistungsgesetz, BVerfG v. 18. Juli 2012 – 1 BvL 10/10, Abs-Nr. 89, in denen das Existenzminimum als Grund- und Menschenrecht anerkannt wurde und stets verfügbar sein muss, ergibt sich die Verfassungswidrigkeit schon daraus, dass die Kürzungsnormen im SGB II ganz offensichtlich keine auf einer Bedarfberechnung beruhenden, das Grundrecht in diesem Sinne ausgestaltende Normen sind. Eine Sanktion führt immer zum Schwinden des „unverfügbaren“ Existenzminimums, einzig zum Zwecke der Bestrafung. Es fehlt jeder Zusammenhang der nach einer Kürzung verbleibenden Leistungshöhe mit dem existenznotwendigen Bedarf der Betroffenen. Schon deswegen sind diese Regelungen verfassungswidrig. Die Voraussetzung für die Gewährung des Existenzminimums kann nämlich nur die gegenwärtige Bedürftigkeit, bzw. die objektive Notwendigkeit sein. Der Gesetzgeber hat mit den Sanktionsnormen die volle Erbringung der Leistungen zur Deckung des Existenzminimums stattdessen an ein regelkonformes Verhalten der Betroffenen geknüpft. Im Moment der Kürzung spielt es überhaupt keine Rolle, was zum Überleben benötigt wird."
Vermutlich wird ein Sozialgericht eine Verfassungswidrigkeit nicht feststellen können. Aber möglicherweise geht, was diesen Punkt betrifft, die Klage ihren Instanzenweg.
Interessant an diesem Punkt ist, dass hier nicht speziell auf das Existenzminimum eingegangen wird, sondern die Sanktionsnormen an sich in Frage gestellt werden. Viele Widersprüche, die auch in Klagen münden, verweisen, -wahrscheinlich auch zu Recht-, auf die Verfassungswidrigkeit der Absenkung des Existenzminimums. Dies ist aber vermutlich nicht nur der einzige Punkt an denen Sanktionen verfassungswidrig sein könnten.
Mit dem o.g. Klagepunkt hat der "Kunde" auch teilweise eine Formulierung übernommen, die der Bundesrichter a.D., Wolfgang Nescovic, in einem Aufsatz verwendete. Dieser stellt Sanktionen in Frage, da sie aus seiner Sicht aus eben diesem Punkt verfassungswidrig sind. (LEO)
Sonntag, 3. März 2013
Hartz IV: Nichtige Jobcenter-Einladungen?
Am 14. März wird sich das Sozialgericht Nürnberg mit Frage beschäftigen, ob Hartz IV Betroffene den Jobcenter-Einladungen Folge leisten müssen (AZ: S 10 AS 679/10). In der Regel verhängen Behörden Sanktionen, wenn sogenannte Meldeversäumnisse vorliegen. Beim ersten „Verstoß“ wird in der Regel eine Regelsatz-Kürzung von 10 Prozent ausgesprochen. Bei wiederholten „Verstößen“ drohen sogar Totalsanktionen, als 100 Prozent Kürzungen.
Zu dem Verfahren kommt es, weil der Kläger einer Termineinladung beim Arbeitsvermittler des Jobcenter Nürnberg (zu damaliger Zeit noch Arge Nürnberg-Mitte) im Jahre 2010 nicht nachkam. Daraufhin bekam der Betroffene einen weiteren Termin per Post zugestellt. Dieser war verbunden mit einer Anhörung aufgrund eines „beabsichtigten Einbehalten von 10 Prozent des Regelsatzes vom Arbeitslosengeld II und zum Einbehalt des befristeten Zuschlags nach dem Bezug von Arbeitslosengeld“. Auch zu diesem Termin ist der Kläger nicht erschienen. Stattdessen legte der Betroffene gegen beide Einladungen einen Widerspruch ein. Als Begründung schrieb er:
„Sanktionen nach § 31 SGB II sind Zwangsstrafen und verletzen die Würde des Menschen. Der zentrale Sanktionsparagraf § 31 SGB II steht im Widerspruch zum Anspruch des Staates, die Würde des Menschen zu schützen und das Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum inklusive eines Mindestmaßes an gesellschaftlicher, kultureller und politischer Teilhabe stets einzulösen.
Einordnung des Einbehalts vom Regelsatz als Zwangsgeld mit Strafcharakter (Zwangsstrafe)
Systematisch ist § 31 SGB II im Unterabschnitt „Anreize und Sanktionen“ des SGB II eingeordnet und soll Pflichten- und Obliegenheitsverletzungen sanktionieren. Etymologisch stammt das Wort „Sanktion“ aus dem Französischen bzw. Lateinischen und hat die Bedeutung einer „Zwangsmaßnahme“ bzw. einer „Bestrafung“. Entsprechend ist das Wort „Sanktion“ ein Synonym für eine „Vergeltungsmaßnahme“, eine „Repressalie“, eine „Zwangsmaßnahme“ (euphemistisch „wirtschaftliches Druckmittel“) eben.
Der Charakter Zwangsgelds mit Strafcharakter (Zwangsstrafe) zeigt sich insbesondere daran, dass die staatliche Vergeltungsmaßnahme für Zeiträume bemessen ist, die in keinem Zusammenhang zum erwünschten Verhalten stehen, und die auch nicht durch sofortige Änderung des Verhaltens beendet oder abgemildert werden kann. Im vorliegenden Fall eines harmlosen Meldeversäumnisses könnte auch bei Nachholen der persönlichen Meldung die Strafe nicht gemildert oder von Strafe abgesehen werden. Ferner wird bei Verhängung der Repressalie typisierend unterstellt, dass der Allgemeinheit Schaden entstanden ist.
Verletzung der Würde des Menschen
Hinzu kommt, dass das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 9.2.2010 (Az. 1 BvR 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09) festgestellt hat, dass das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums (seine physische Existenz und ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben) dem Grunde nach unverfügbar ist, was bedeutet, dass es ein absolutesund vorkonstitutionelles Menschenrecht ist und eingelöst werden muss. Diesen verfassungsrechtlichen Ansprüchen genügen die derzeitigen Regelsätze nicht.
Entscheidend ist hier die Maßgabe des Bundesverfassungsgerichts, dass das Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum inklusive eines Mindestmaßes an gesellschaftlicher, kultureller und politischer Teilhabe immer eingelöst werden muss, das heißt auch im Falle einer Pflichtverletzung. Weiter hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass die bisherige Ermittlung der Erwachsenenregelsätze nach § 20 Abs. 2 SGB II den verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht genügen, da sich der Gesetzgeber Schätzungen ins Blaue hinein bedient habe. Das bedeutet letztlich, dass Vergeltungsmaßnahmen nach § 31 SGB II eben nicht in einen etwaigen finanziellen Komfortbereich stoßen, der möglicherweise durch besondere Zulagen entstanden wäre und nun zur Disposition stünde und in den man dann aus beliebigen Gründen strafen könnte, weil der Betroffene z.B. Meldeaufforderungen nicht nachkommt.
Stattdessen greifen die Zwangsstrafen unmittelbar dort ein, wo es dem Bedürftigen zum menschenwürdigen Dasein eigentlich verfassungsrechtlich zugesichert sein sollte, und für das auch nach dem Grundgesetz keine Möglichkeit vorgesehen ist, dies zu verwirken. Es wird also bei einer bestehenden und nachgewiesenen Notlage des Hilfebedürftigen eingegriffen mit der Folge, dass sich die Notlage noch verschärft.
Dass die Vergeltungsmaßnahme nach § 31 SGB II Strafcharakter haben, ergibt sich daraus, dass sie bei nachträglicher Befolgung bzw. Nachholen der Pflicht nicht wegfallen. Zudem erhält § 31 Abs. 1 Ziffer 1 SGB II mit der Formulierung „… sich weigert…“ das klassische Schuldelement; die Zwangsstrafen des § 31 SGB II dienen also auch dem Schuldausgleich. Ergebnis: Einbehaltungen nach § 31 SGB II sind Zwangsgelder mit Strafcharakter (Zwangsstrafen), die die Würde des Menschen verletzen."
In der Tat hob das Jobcenter die angedrohte Sanktion auf, bestand aber weiterhin darauf, dass Einladungen der Rechtmäßigkeit entsprechen und daher Folge zu leisten sind. Ein Widerspruchsverfahren aufgrund der Einladungen wurde jedoch nicht eröffnet, weil die „Einladungen in der Beziehung zwischen Jobcenter und dem Kläger nichts regeln würden. Weder habe das Jobcenter Rechte des Klägers begründet, noch geändert, entzogen oder festgestellt“.
Hier nun stellte der Kläger schriftlich folgende Frage an die Behörde:
„Dürfen Hilfeempfänger nunmehr daraus schließen, dass das Jobcenter Nürnberg-Stadt der Meldeaufforderung nicht den Charakter einer Rechtspflicht zum Erscheinen im Termin im Sinne der §§ 31, 59 SGB II beimisst oder ist die Begründung der Widerspruchsbescheide diesbezüglich nur unvollständig, weil bei einer Erörterung dieser Rechtsfrage etwa eine Klassifizierung der angefochtenen Einladungen als Verwaltungsakt hätte erfolgen müssen?“
Ein Antwort blieb das Jobcenter jedoch schuldig. Aus diesem Grund erhob der Betroffene eine Klage beim Sozialgericht. Dabei vertritt der Kläger die Meinung, dass der Meldezweck in den Einladungen zu schwammig formuliert sind, so dass Eingeladene nicht einschätzen könnten, ob der Termin beim Arbeitsvermittler zur Findung oder Besserung von Jobchancen geeignet sind. Zudem würden in den Termineinladungen der Jobcenter keine der gesetzlich vorgesehenen Meldezwecke genannt. Somit würde das Jobcenter Nürnberg-Stadt „seine Kompetenzen überschreiten“ und den Freiheitsanspruch des Bürgers missachten. Fraglich sei auch die Praxis, derartige Termine mit einer Strafandrohung zu belegen, ohne ihnen vorher im Rahmen einer rechtsstaatlich gebotenen Anhörung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, um z.B. Terminwünsche oder generell Wünsche zum Inhalt der Vermittlungstätigkeit des Jobcenters zu äußern. Somit werden Hartz IV Bezieher zum Objekt und der Jobcenter-Mitarbeiter könne „nach Lust und Laune“ Einladungen verschicken.
Die Verhandlung findet am 14. März im Sozialgericht Nürnberg, Weintraubengasse 1, Sitzungssaal 4, Zi. 58, 2. Stock statt. Ausdrücklich wird um solidarische Begleitung und Prozessbeobachter des Termins gebeten. (wm)