Sonntag, 24. November 2013

Führerscheinentzug bei Minimaldelikten - eine Hartz IV Erweiterung

Momentan schwappen die Wellen im politischen Waschbecken ja so richtig hoch. Das kommende Regime will den Führerscheinentzug bei Diebstahl und anderen Bagatelldelikten einführen und ein paar sogenannte “Liberale” - ich möchte den Begriff Liberale ausdrücklich als Schimpfwort verstanden wissen - sorgen sich um die Verfassungsmäßigkeit dieser Maßnahme. Verfassung, als wenn die Verfassung in diesem Land überhaupt noch eine Bedeutung hätte. Mit der Verfassung wischen die Politiker dem Großkapital den Arsch ab und willfährige Richter helfen dabei fröhlich mit. Es geht auch nicht um die Frage ob dem einen der Führerschein entzogen wird und dem anderen nicht entzogen werden kann, weil er keinen hat. Das ist alles Augenwischerei. Es geht um die generelle Einschränkung der Mobilität.

Ein Volk das sich ausschließlich zu Fuß bewegt, ist am leichtesten zu kontrollieren. Das ist älteste Regierungskunst. Dabei ist öffentlicher Nahverkehr wie zu Fuß gehen, weil mit Kameras und Gesichtserkennung eine quasi Totalüberwachung möglich ist. Nur der Individualverkehr mit Auto, Moped oder Fahrrad entzieht sich dieser Kontrolle. Bei Fahrrädfahrern und Fußgängern könnte der RFID-Chip im Personalausweis die Überwachungsfunktionen unterstützen, nur bei Auto und Motorrad gibt es nur die Verfolgung der Kennzeichen und eine begrenzte Fahrererkennung im Auto. Das reicht nicht für eine Totalüberwachung.

Nachdem man die Hartz IV Opfer ja bereits an ihren Briefkasten angekettet hat; dies gilt auch für Leute in Vollbeschäftigung mit normalen Löhnen, die aufgrund von Miet-, Strom-, Heizkosten oder durch beschäftigungslose Mitglieder der Zwangsbedarfsgemeinschaft zu Hartz IV Opfern wurden; war klar, dass man auch die restliche Bevölkerung demobilisieren muss, um sie leichter unter Kontrolle zu behalten.

So wie Hartz IV vor allem auch dazu dienen soll Familien zu zerstören und die einzelnen Menschen schutzloser und verängstigter zu machen, ist auch der Führerscheinentzug ein solches Instrument. Nehmen wir einen Pendler der im Rahmen einer genehmigten Demonstration von den Haudraufs der Ordnungskräfte als gewalttätig bezeichnet wird. Dem nimmt man den Führerschein und erteilt ihm damit tatsächlich auch ein Berufsverbot, wenn er nicht an seinen Arbeitsplatz zieht und alle Bindungen vor Ort aufgibt. Kündigt er, bekommt er kein Arbeitslosengeld und wird Hartz IV Sklave. Man macht ihn oder sie schutzlos indem man durch einen Zwangsumzug alle sozialen Bindungen zerstört - das ist übrigens auch der Sinn der Hartz IV Zwangsumzüge - und sorgt gleichzeitig dafür, dass die betroffene Person sich nicht mehr nach einer besser bezahlten Position umsehen kann, weil das weitere Umzüge mit hohen Kosten erfordern würde. …

Vollständiger Artikel und Quelle: DUCKHOME

Freitag, 15. November 2013

Anhaltende Armut ist beschämend

“Dass die Zahl der Mindestsicherungsempfänger trotz wirtschaftlicher Erholung nicht deutlich sinkt, ist ein Alarmsignal. Die anhaltende Armut in einem der reichsten Länder der Erde ist beschämend. Sie offenbart einen enormen politischen Handlungsbedarf, der von einem gesetzlichen Mindestlohn über gute Arbeit und Löhne bis zu armutsfesten Renten reicht. Diese Punkte muss die künftige Bundesregierung ins Zentrum ihrer Politik stellen. DIE LINKE wird hier Druck machen”, erklärt Sabine Zimmermann zu den heute vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Zahl von 7,25 Millionen Empfängern sozialer Mindestsicherung am Jahresende 2012.

Die stellvertretende Vorsitzende der Fraktion DIE LINKE weiter:

“Trotz steigender Erwerbstätigkeit sinkt die Zahl der Hartz IV-Empfänger kaum, weil die Regierung nichts getan hat, um den Niedriglohnsektor einzudämmen und Langzeiterwerbslosen Perspektiven auf dem Arbeitsmarkt zu eröffnen. Besorgniserregend ist der starke Anstieg bei den Empfängern von Grundsicherung im Alter. Wenn es keine Kehrtwende in der Politik gibt, um das Rentenniveau in den nächsten Jahren endlich wieder zu erhöhen statt zu senken, wird dieses Problem noch massiv zunehmen.

Bei den Empfängern von Asylbewerberleistungen hängt der Anstieg auch mit dem geringen Ausgangsniveau des Vorjahres zusammen. Verglichen mit dem Jahr 2005 gibt es 46.000 Leistungsempfänger weniger – ein Minus von 22 Prozent. Warnungen vor einer vermeintlichen Zuwanderung in die Sozialsysteme entbehren also jeglicher Grundlage. Statt Panikmache sind Hilfe und Solidarität gefragt. Dazu gehört neben der Aufnahme notleidender Menschen auch, diesen eine Möglichkeit zu eröffnen, in Deutschland zu arbeiten. Das ist der Mehrzahl der Asylbewerber bislang verwehrt.”

Quelle: Fraktion DIE LINKE

Dienstag, 12. November 2013

Grundsatzurteil des Bundesverfassungsgerichts: Sanktionen gegen Hartz-IV-Empfänger sind verfassungswidrig

KARLSRUHE (bo). Kommentar zum nachfolgend im Original abgedruckten Grundsatzurteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) Karlsruhe aus dem Jahr 2010. Das Urteil erklärt grundsätzlich jegliche Form von finanziellen Sanktionen (Leistungskürzung) für rechtswidrig und betrifft damit womöglich mehrere zehntausend Hartz-IV-Empfänger, die auf Grund welcher Umstände auch immer von Arbeitsämtern oder Job-Center mit Leistungskürzungen belegt worden sind. Die Betroffenen sind aufgefordert, gegen solche Sanktionen Widerspruch (auch rückwirkend) einzulegen und die ihnen vorenthaltenen Beträge nachzufordern. Dieses sollte SCHRIFTLICH (am besten mit "Einschreiben") mit der Forderung nach schriftlicher Bestätigung des Eingangs des Schreibens geschehen, damit die betroffenen Dienststellen im Falle einer notwendigen gerichtlichen Auseinandersetzung nicht behaupten können, dass sie angeblich nie etwas erhalten haben. Denn mündlich -selbst in Gegenwart eigener Zeugen- abgegebene Erklärungen sind vor Gericht relativ wertlos. Zugleich betrifft dieses Urteil indirekt auch alle Mitarbeiter von Arbeitsämtern oder Job-Center. Sie machen sich bei der Verhängung solcher rechtswidrigen Sanktionen bis 2010 rückwirkend wegen fahrlässiger Körperverletzung, ab sofort sogar wegen vorsätzlicher Körperverletzung strafbar und müssen sich dafür nach Strafanzeige mit verbundenem Strafantrag gegebenenfalls auch vor Gericht verantworten. Dabei gilt das rechtliche Grundsatzprinzip, dass Unwissenheit nicht vor Strafe schützt. Götz Bockmann

DAS URTEIL DES BUNDESVERFASSUNGSGERICHTS IM ORIGINAL:

Begründung der Verfassungswidrigkeit von Sanktionen nach $31 SGB-II: Am 09.02.2010, 1 BvL 1/09 - 1 BvL 3/09 - 1 BvL 4/09, nachfolgend BVerfG-Urteil genannt, entschied das Bundesverfassungsgericht über die Gewährleistung und die Vorgehensweise bei der Bestimmung des sozio-kulturellen Existenzminimums gemäß Artikel 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit Artikel 20, Absatz 1 des Grundgesetzes. Zitat Leitsatz 1 BVerfG-Urteil: 1. Das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG sichert jedem Hilfebedürftigen diejenigen materiellen Voraussetzungen zu, die für seine physische Existenz und für ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben unerlässlich sind. Dieser Anspruch besitzt absoluten Charakter und ist vom Grundsatz her unverfügbar. Zitat Leitsatz 2 BVerfG-Urteil: 2. Dieses Grundrecht aus Art. 1 Abs. 1 GG hat als Gewährleistungsrecht in seiner Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG neben dem absolut wirkenden Anspruch aus Art. 1 Abs. 1 GG auf Achtung der Würde jedes Einzelnen eigenständige Bedeutung. Es ist dem Grunde nach unverfügbar und muss eingelöst werden, bedarf aber der Konkretisierung und stetigen Aktualisierung durch den Gesetzgeber, der die zu erbringenden Leistungen an dem jeweiligen Entwicklungsstand des Gemeinwesens und den bestehenden Lebensbedingungen auszurichten hat. Dabei steht ihm ein Gestaltungsspielraum zu.

Der im zweiten Leitsatz aufgeführte absolute und grundsätzlich unverfügbare Anspruch wird in der Begründung des BVerfG-Urteils als ein stets zu gewährleistender bestimmt. Zitat Randziffer 137 BVerfG-Urteil: Der gesetzliche Leistungsanspruch muss so ausgestaltet sein, dass er stets den gesamten existenznotwendigen Bedarf jedes individuellen Grundrechtsträgers deckt (vgl. BVerfGE 87, 153 <172>; 91, 93 <112>; 99, 246 <261>; 120, 125 <155 und 166>). Wenn der Gesetzgeber seiner verfassungsmäßigen Pflicht zur Bestimmung des Existenzminimums nicht hinreichend nachkommt, ist das einfache Recht im Umfang seiner defizitären Gestaltung verfassungswidrig. Der oben unter Randziffer 137 genannte stete Anspruch bestimmt, dass das Existenzminimum niemals unterschritten werden darf. Unter Randziffer 134 wird ausgeführt, dass der Staat dies stets zu gewährleistende Existenzminimum (jedes Grundrechtsträgers) zu gewährleisten hat. Zitat Randziffer 134 BVerfG-Urteil: a) Art. 1 Abs. 1 GG erklärt die Würde des Menschen für unantastbar und verpflichtet alle staatliche Gewalt, sie zu achten und zu schützen (vgl. BVerfGE 1, 97 <104>; 115, 118 <152>). Als Grundrecht ist die Norm nicht nur Abwehrrecht gegen Eingriffe des Staates. Der Staat muss die Menschenwürde auch positiv schützen (vgl. BVerfGE 107, 275 <284>; 109, 279 <310>). Wenn einem Menschen die zur Gewährleistung eines menschenwürdigen Daseins notwendigen materiellen Mittel fehlen, weil er sie weder aus seiner Erwerbstätigkeit, noch aus eigenem Vermögen noch durch Zuwendungen Dritter erhalten kann, ist der Staat im Rahmen seines Auftrages zum Schutz der Menschenwürde und in Ausfüllung seines sozialstaatlichen Gestaltungsauftrages verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die materiellen Voraussetzungen dafür dem Hilfebedürftigen zur Verfügung stehen. Dieser objektiven Verpflichtung aus Art. 1 Abs. 1 GG korrespondiert ein Leistungsanspruch des Grundrechtsträgers, da das Grundrecht die Würde jedes individuellen Menschen schützt (vgl. BVerfGE 87, 209 <228>) und sie in solchen Notlagen nur durch materielle Unterstützung gesichert werden kann. Das Bundesverfassungsgericht bestimmt weiter, dass die gesamte physischen Existenz, seine zwischenmenschlichen Beziehungen und eine Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben des Menschen (vom Staat) zu sichern ist. Zitat Randziffer 135 BVerfG-Urteil: b) Der unmittelbar verfassungsrechtliche Leistungsanspruch auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums erstreckt sich nur auf diejenigen Mittel, die zur Aufrechterhaltung eines menschenwürdigen Daseins unbedingt erforderlich sind. Er gewährleistet das gesamte Existenzminimum durch eine einheitliche grundrechtliche Garantie, die sowohl die physische Existenz des Menschen, also Nahrung, Kleidung, Hausrat, Unterkunft, Heizung, Hygiene und Gesundheit (vgl. BVerfGE 120, 125 <155 f.>), als auch die Sicherung der Möglichkeit zur Pflege zwischenmenschlicher Beziehungen und zu einem Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben umfasst, denn der Mensch als Person existiert notwendig in sozialen Bezügen (vgl. BVerfGE 80, 367 <374>; 109, 279 <319>; auch BVerwGE 87, 212 <214>). Aufgrund des vom Bundesverfassungsgericht konkretisierten steten Anspruchs auf das zuvor genannte Existenzminimum innerhalb von ausgeprägten sozialen Bezügen sind auch zeitweilige Einschränkungen nicht mehr möglich. • Sanktionen nach §31 SGB-II, d. h. Einschränkungen dieser stets zu gewährleistenden Ansprüche, sind daher verfassungswidrig und nicht mehr zulässig. Gemäß Randziffer 148 wird das beschriebene Existenzminimum durch den Regelsatz und weitere Leistungen wie Krankenversicherung und Kosten für Unterkunft und Heizung gesichert. Zitat Randziffer 148 BVerfG-Urteil: a) Die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts dient nach der Definition in § 20 Abs. 1 Satz 1 SGB II a.F. beziehungsweise in § 20 Abs. 1 SGB II n.F. sowohl dazu, die physische Seite des Existenzminimums sicherzustellen, als auch dazu, dessen soziale Seite abzudecken, denn die Regelleistung umfasst in vertretbarem Umfang auch die Beziehungen zur Umwelt und eine Teilnahme am kulturellen Leben. Anderen von der verfassungsrechtlichen Garantie des Existenzminimums umfassten Bedarfslagen wird im Sozialgesetzbuch Zweites Buch durch weitere Ansprüche und Leistungen neben der Regelleistung Rechnung getragen. Die Absicherung gegen die Risiken von Krankheit und Pflegebedürftigkeit wird durch die Einbeziehung von Arbeitslosengeld II- und Sozialgeldempfängern in die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a und § 10 SGB V, § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2a und § 25 SGB XI und die Leistungen zur freiwilligen bzw. privaten Kranken- und Pflegeversicherung nach § 26 SGB II gewährleistet. Besonderer Mehrbedarf wird zum Teil nach § 21 SGB II gedeckt. § 22 Abs. 1 SGB II stellt die Übernahme angemessener Kosten für Unterkunft und Heizung nach dem individuellen Bedarf sicher. Unter Randziffer 137 bestimmt das Bundesverfassungsgericht, dass das Existenzminimum stets zu gewährleisten ist. Für bestimmte Anschaffungen, Das BVerfG hat in Randziffer 150 das Beispiel Winterkleidung gewählt, gilt das Ansparprinzip. Dies Beispiel und der nachfolgende Text unter Randziffer 150 zeigt, dass das Bundesverfassungsgericht keinerlei Unterdeckung des Existenzminimums zulässt. Zitat Randziffer 150 BVerfG-Urteil: c) Es ist verfassungsrechtlich grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass das Sozialgesetzbuch Zweites Buch dazu übergegangen ist, einmaligen Bedarf, der nur in unregelmäßigen Abständen, etwa zur Anschaffung von Winterkleidung, entsteht, durch Anhebung der monatlichen Regelleistungen in der Erwartung zu decken, dass der Hilfebedürftige diesen erhöhten Anteil für den unregelmäßig auftretenden Bedarf zurückhält. Eine verfassungswidrige Unterdeckung einmaligen Bedarfs hat der Gesetzgeber mit § 23 Abs. 1 SGB II zu vermeiden versucht. Danach können Hilfebedürftige ein Darlehen erhalten, wenn ein unvermutet auftretender und unabweisbarer einmaliger Bedarf durch angesparte Mittel nicht gedeckt werden kann. Das Darlehen wird zwar in den nachfolgenden Monaten dadurch getilgt, dass der Grundsicherungsträger 10 % von der Regelleistung einbehält. In Anbetracht der Ansparkonzeption des Gesetzgebers ist diese vorübergehende monatliche Kürzung der Regelleistung jedoch im Grundsatz nicht zu beanstanden. Verfassungsrechtlich unbedenklich sind zeitliche Unterschreitungen (nur) unter dem Gesichtspunkt des Ansparprinzips und nur in engen prozentualen Grenzen; hier werden 10% als zulässig genannt. Es handelt sich bei dem genannten Verfahren vor allen Dingen um die Sicherung des Bedarfs eines Hilfebedürftigen im Rahmen von zeitlichen Verschiebungen innerhalb des Regelsatzes. Diese zusätzliche Hilfe führt insgesamt zu keiner Absenkung oder Erhöhung des Regelsatzes. Das vom Bundesverfassungsgericht gewählte Beispiel zeigt jedoch im praktischen auf, dass keinerlei Spielraum für eine sonstige Unterdeckung des Existenzminimums besteht. Sanktionierungen gemäß § 31 SGB-II sind verfassungswidrig. Zusammenfassung: Die Berechnung des Regelsatzes kann prinzipiell nur dann verfassungswidrig sein, wenn ein grundsätzlicher Anspruch darauf überhaupt besteht Diesem Zusammenhang folgend, hat das Bundesverfassungsgericht am 09. Februar 2010 geurteilt, dass das Existenzminimum — repräsentiert durch den Regelsatz, die Kosten der Unterkunft und weitere Leistungen — stets durch den Staat zu gewährleisten ist.: Die Begründungen im Einzelnen: 1. Der Anspruch (jedes Grundrechtsträgers) muss durch den Staat gesichert werden (Randziffer 134) 2. Die gesamte physischen Existenz, zwischenmenschlichen Beziehungen und eine Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben ist einbezogen (Randziffer 135) 3. Das BVerfG definiert den steten unverfügbaren Anspruch (Randziffer 137 i. V. mit Randziffer 133; auch als absolut im zweiten Leitsatz bestimmt) 4. Das beschriebene Existenzminimum wird durch den Regelsatz und weitere Leistungen wie Krankenversicherung und Kosten für Unterkunft und Heizung beschrieben (Randziffer 148).

Quelle:http://www.onlinezeitung24.de/article/4439