Samstag, 27. Juli 2013

Hartz IV reicht nicht für die Miete

Kommunen sparen in Millionenhöhe bei den Unterkunftskosten
26.07.2013
Im letzten Jahr mussten Haushalte, die auf Hartz IV-Leistungen angewiesen sind, rund 630 Millionen Euro für die Unterkunftskosten von den Regelleistungen zahlen. An sich sollen die Kosten der Unterkunft (KdU) durch die Kommunen und Städte gezahlt werden. Weil aber die vorgegebenen Sätze nicht ausreichend sind, müssen vielerorts Hartz IV Bezieher zusätzliche Zahlungen leisten.
Zum einen wird im Normalfall der Regelsatz gezahlt. Zum anderen werden die in amtsdeutschen formulierten „angemessenen Kosten der Unterkunft“ von der Leistungsbehörde übernommen. Dabei sollen „tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung“ gezahlt werden. Das bedeutet, dass eigentlich die Miete vom Jobcenter beglichen wird. Denn von dem kargen Regelsatz in Höhe von 382 Euro (Ecksatz) muss neben Telefon, Internet, Kleidung und Lebensmittel auch noch Strom bezahlt werden.
Laut einer Analyse des „Portal Sozialpolitik“ unter Zuhilfenahme der offiziellen Statistiken der Bundesagentur für Arbeit, hätten die Hartz-IV-Haushalte eigentlich rund 15,5 Milliarden Euro für die Unterkunftskosten aufkommen müssen. Doch tatsächlich wurden nur etwa 14,8 Milliarden Euro von den Leistungsträgern übernommen. Die satte Differenz von knapp 630 Millionen Euro mussten die Betroffenen aus eigener Tasche bzw. aus dem Regelsatz begleichen.
Die Ursachen sind vielfältig. Vor allem in den großen Ballungsgebieten wie Berlin, Hamburg oder Frankfurt verteuern sich die Mietpreise zunehmend. Zudem stehen immer weniger bezahlbare Wohnungen zur Verfügung. Ob die Mietkosten „angemessen“ sind, entscheidet die jeweilige Kommune. Wer in einer zu teuren Wohnung wohnt, wird meist per Anschreiben aufgefordert, die Kosten der Unterkunft zu senken. Dies kann entweder durch den Zuzug eines Untermieters geschehen oder durch die Eigenübernahme des „zu hohen“ Mietanteils. In den meisten Fällen droht allerdings der Zwangsumzug. Gleiches gilt auch bei den Heizkosten. Wer statt zu frieren die Heizung im Winter vermeintlich zu hoch aufdreht, muss die Kosten selbst tragen.
Eine weitere Einsparung geschieht durch anrechenbare Einkommen oder Sanktionen. Nach Hochrechnungen der Experten liegen diese insgesamt bei 197 Euro pro Bedarfsgemeinschaft und Jahr. (ag)

Quelle:http://www.gegen-hartz.de/nachrichtenueberhartziv/hartz-iv-reicht-nicht-fuer-die-miete-9001530.php

Montag, 8. Juli 2013

Bundesregierung lehnt höhere Hartz IV-Regelsätze ab

“Die Bundesregierung weigert sich weiterhin, existenzsichernde Regelsätze für Hartz IV-Bezieher einzuführen”, bewertet Werner Hesse, Geschäftsführer des Paritätischen Wohlfahrtsverbandes, einen Bericht der Bundesregierung an den Deutschen Bundestag. Dieser hatte im März 2011 die Bundesregierung verpflichtet, bis 30. Juni 2013 einen Bericht zu einigen Kernfragen der Regelsatzbemessung vorzulegen.

Die Bundesregierung hält es nach dem Bericht weiterhin für richtig, dass zur Bemessung der Regelsätze nicht nur das Konsumverhalten von Haushalten mit Niedrigeinkommen erforscht wird, sondern auch von Haushalten, die selbst Hartz IV beziehen könnten. Ein von der Bundesregierung in Auftrag gegebenes Gutachten zeigt, dass der Anteil dieser Haushalte mindestens 30% höher ist als bisher angenommen. Das soll aber nicht zu einer Neuberechnung der Hartz IV-Sätze führen. „Hartz IV wird weiterhin an Hartz IV bemessen,“ empört sich Werner Hesse.

Auch für Kinder in Hartz IV-Haushalten hält die Bundesregierung eine Anhebung der Regelsätze für nicht erforderlich. Das soll auch dann gelten, wenn Eltern ihr erwachsenes behindertes Kind in den Haushalt aufnehmen, um es zu versorgen.

Dadurch, dass die Bundesregierung mit ihrem Bericht die volle Zeitspanne genutzt und den Bericht erst in die letzte Sitzung des Sozialausschusses am 26. Juni 2013 eingebracht hat, ist das Bundestagsplenum in den frühen Morgenstunden des 28. Juni 2013 in Sommerpause und Wahlkampf gegangen, ohne den Bericht zu beraten. „Die Bundesregierung hat sich geschickt um eine politische Bewertung ihrer Regelsatzpolitik gedrückt,“ moniert Werner Hesse.

Aktuell beträgt der monatliche Regelsatz für einen Ein-Personen-Haushalt 382 Euro. Der Paritätische hatte bereits für 2011 einen Regelsatz von 442 Euro als bedarfsdeckend errechnet.

Quelle: Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband - Gesamtverband e. V. - Pressestelle

Dienstag, 2. Juli 2013

19 Millionen Arbeitslose sind ein Armutszeugnis für Merkel

“Angela Merkels Krisenpolitik ist krachend gescheitert, ein Umsteuern ist überfällig. Über 19 Millionen Arbeitslose in der Eurozone - Tendenz steigend- sind ein Armutszeugnis für die Kanzlerin”, kommentiert Michael Schlecht die heute veröffentlichten Daten zur Arbeitslosigkeit in der Eurozone.

Der Chefvolkswirt der Fraktion DIE LINKE weiter:

“Der anhaltende Wirtschaftseinbruch in der Eurozone wurde durch Merkels Kürzungsdiktate angeheizt. Millionen Menschen zahlen die Zeche für diese rücksichtslose Politik. Die katastrophalen und ökonomisch unsinnigen Kürzungsdiktate müsse endlich gestoppt werden. Stattdessen brauchen wir europaweite Investitionsprogramme in Höhe von 600 Milliarden Euro. Deutschland sollte mit einem Zukunftsinvestitionsprogramm für den sozial-ökologischen Umbau in Höhe von 100 Milliarden Euro jährlich vorangehen.

Über eine europaweite einmalige Vermögensabgabe und eine stärkere Besteuerung von Spitzenverdienern und Superreichen sowie durch die konsequente Verfolgung von Steuerhinterziehung und die Verhinderung von Steuervermeidung könnte dies auch ohne zusätzliche Schulden finanziert werden.”

Quelle: DIE LINKE. im Bundestag

Dienstag, 18. Juni 2013

Streit um Jobcenter und Hartz IV eskaliert

Bundesagentur für Arbeit: Schaum vor dem Mund, Blut in den Augen

Was haben die eingenommen – oder vergessen einzunehmen? Wie kann es zu einem solchen Kontrollverlust kommen? Oder: „Getroffene Hunde bellen"? Inge Hannemann hat ausgesprochen, was Fachleute bis hin zu Professoren und Professorinnen seit Jahren versuchen der Öffentlichkeit zu vermitteln: Hartz IV und seine Umsetzung hat ein großes menschenzerstörendes Potential.
Die Krankheitshäufigkeit steigt unter Hartz IV je länger die Abhängigkeit besteht und je auswegloser die Situation erscheint. Das Suizidrisiko wird von Fachleuten als um das zwanzigfache erhöht geschätzt. Wobei Hartz IV nicht die alleinige Ursache sein wird, aber mit (auch schlechten) Zuständen wie vor Hartz IV würden viele sicherlich noch leben.
Viele Mitarbeitende von Jobcentern ebenso wie Personalräte in Köln, Bochum, Brandenburg .... teilen die Aussagen von Inge Hannemann in wesentlichen Punkten, so auch in Stern-TV am 13 Juli 2013.
Aus intensiven Kontakten mit in acht Jahren etwa eintausend Hartz IV-Betroffenen in Bochum habe ich erfahren, dass nicht nur die Erwerbslosigkeit und die nicht existenzsichernden Leistungen die Menschen zerbricht, sondern auch der grundsätzlich als entwürdigend empfundene Umgang der Behörde mit ihnen.
Inge Hannemann und anderen die ihre Stimme öffentlich erheben und den unzähligen (unabhängigen, aber allen) Beratungsstellen gehört Dank und Anerkennung: Sie alle leisten einen ungeheuren Beitrag zum Sozialen Frieden. Ohne sie wäre die Hoffnungslosigkeit, das Entwürdigungsgefühl und die Verzweiflung noch größer.
Gäbe es sie nicht, die Anzahl der Suizide und auch der tätlichen Angriffe wäre sicherlich viel größer. Das ist also gerade das Gegenteil der BA-Behauptung.
Aufruf zur öffentlichen Unterstützung:
Einzelne Organisationen und Einzelpersönlichkeiten aus dem Hartz IV-Spektrum haben ja mittlerweile ihre Ignoranz gegenüber Inge Hannemann aufgegeben, teils unterstützen sie sie sogar. Da muss noch mal gedacht werden. Seit Jahren wünschen wir uns die „deutsche Fabienne“. Wenn sie dann auftaucht, müssen wir ihr auch zugestehen, dass sie ihren eigenen Kopf hat und wir nicht alles gut finden können und müssen was und wie sie es tut. So viel gegenseitige Akzeptanz muss sein!
Einzelne Solidaritätsbekundungen gibt es ja mittlerweile. Da muss mehr kommen. Und vielleicht etwas Gemeinsames, vielleicht auch von der „Update“ – Koalition? Zur menschenwürdigen Existenz gehört noch mehr als ausreichend Kohle die „gute Arbeit“ für die sachbearbeitenden Kolleg_innen – im doppelten Sinne gut! (Norbert Herrmann, Sozialberatung Bochum)

Quelle:http://www.gegen-hartz.de/nachrichtenueberhartziv/streit-um-jobcenter-und-hartz-iv-eskaliert-9001476.php

Freitag, 14. Juni 2013

Hartz IV: Bundesagentur diffarmiert Inge Hannemann

Bundesagentur für Arbeit diffarmiert Hartz IV kritische Jobcenter-Mitarbeiterin Inge Hannemann
14.06.2013
Eine womöglich dreiste Lüge in Form einer Pressemeldung veröffentlichte heute die BA, Bundesagentur für Arbeit, und stellte ihre Mitarbeiterin, Inge Hannemann, als "Gefährderin von tausenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern" dar.
Die Behauptung der BA, die "Grundsicherung" widerspräche nicht dem Grundgesetz ist schon falsch. Und auch dass die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die Würde ihrer "Kunden"nicht verletzen würden ist sehr weit hergeholt.
Zum einen zeigen fast eine Million Hartz IV Sanktionen, manche bis in die Obdachlosigkeit, auf, dass fast eine Million mal gegen das Grundgesetz verstoßen wurde, denn mit den Urteilen des BVerfG vom 9. Februar 2010 und 18. "Kunden" haben in den Jobcentern keine Grundrechte mehr
Juli 2012 wurde das sog. Existenzminimum als Grund- und Menschenrecht anerkannt, zum anderen wird man in den sog. Jobcenter ausschließlich als Mensch zweiter Klasse behandelt. Letzteres ist auch ein Verstoß gegen die Menschenwürde.
Kein Gesetz wurde so oft geändert wie Hartz IV, nämlich über 50 Änderungen. Die BA streitet ab, dass es "tausende Selbstmorde" wegen Hartz IV gibt. Woher will die BA wissen, dass es diese Suizide nicht gibt? Haben die Selbstmörder die BA vorher angeschrieben und ihr mitgeteilt, dass sie sich nicht wegen Hartz IV das Leben genommen haben? Tatsache ist, dass sich schon immer in schweren Zeiten Menschen das Leben genommen haben und bei Hartz IV, mit dem Ausüben struktureller, staatlicher Gewalt, ist das nicht anders.
Nein, Frau Hannemann, wie viele andere auch, die gegen das Unrechtsgesetz Hartz IV kämpfen, sind keine Gefährderinnen oder Gefährder der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Arbeitsagenturen und Jobcenter. Die Gefährder sind die Macher und Fortführer von Hartz IV und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter selber, welche meinen, andere Menschen mit Sanktionen erpressen zu müssen, ihnen die Existenzgrundlage zu entziehen, sie zu disziplinieren und zu drangsalieren. Ob die Pressemeldung der BA eine dreiste Lüge ist? Sie ist zumindest nicht richtig. (Berthold Bronisz)

Quelle:http://www.gegen-hartz.de/nachrichtenueberhartziv/hartz-iv-bundesagentur-diffarmiert-inge-hannemann-9001471.php

Dienstag, 11. Juni 2013

Jobcenter muss wegen Verletzung des Sozialgeheimnisses Strafe zahlen

Es kommt häufig vor, dass Mitarbeiter in den Jobcenter davon ausgehen, Hartz IV Betroffene hätten keine bürgerlichen Rechte mehr. Kein Wunder, denn Sanktionen sind beispielsweise ein tiefgreifendes Instrument des Staates, um den freien Willen des Bürgers zu unterdrücken. Auch der nachfolgende Fall gehört in die Kategorie „Befugnisse weit überschritten“.
Wie der Sozialrechtsanwalt Ludwig Zimmermann auf seinem Blog berichtet, hatte ein Sachbearbeiter eines Jobcenters ohne die Einwilligung des Betroffenen bei einem möglichen Vermieter angerufen. Im Verlauf des Gesprächs teilte der Jobcenter-Mitarbeiter mit, dass der potentielle Mieter Hartz IV Leistungen erhält. Daraufhin hat der Vermieter den Abschluss eines Mietvertrages abgelehnt.
Doch der Verstoß gegen das Sozialgeheimnis blieb nicht ohne Folgen: „Mein Mandant hatte bei der Staatsanwaltschaft Anzeige erstattet. Das Ermittlungsverfahren wegen der Verletzung von Privatgeheimnissen (§ 203 Abs. 2 StGB) wurde gegen Zahlung einer Auflage in Höhe von 600 Euro eingestellt“, so der Anwalt. (wm)

quelle:http://www.gegen-hartz.de/nachrichtenueberhartziv/sozialgeheimnis-verletzt-jobcenter-muss-zahlen-9001470.php

Sonntag, 2. Juni 2013

Warum Hartz IV Verfassungswidrig ist

Begründung der Verfassungswidrigkeit von Einschränkungen des Existenzminimums durch das Zweite Sozialgesetzbuch (Sanktionen nach § 31 SGB-II) auf Basis des Urteils des Bundesverfassungsgerichts von Dipl.-Ing. Ulrich Engelke


Vorbemerkungen:
Für die Richtigkeit und für Folgen aus der Anwendung dieses Manuskripts wird keinerlei Gewährleistung bzw. Haftung übernommen. Die Verwendung erfolgt ausschließlich auf eigene Verantwortung. Der Verfasser beansprucht ausdrücklich keine Urheberrechte.

Im ersten Leitsatz des Urteils des BVerfG wird ein Grundrecht auf ein Existenzminimum definiert. Man muss jedoch feststellen, dass diese neue Grundrechtsdefinition bisher nur sehr selten wahrgenommen wird. In der Gesellschaft ist sie längst noch nicht angekommen. Von den herrschen politischen Kräften wird sie nicht nur ignoriert, sondern gezielt hintertrieben. Vor allen Dingen wird durch die massive Verhetzung von Hilfebedürftigen ein breiter gesellschaftlicher Konsens gegen die Umsetzung in die Sozialgesetzgebung erzeugt. Beispiele für Verhetzungskampagnen sind Westerwelles Äußerungen über „spätrömische Dekadenz“ und die perfekt unterschwellig wirkende und meisterhafte Formulierung der Bundeskanzlerin Frau Dr. Merkel, die immer mal wieder von „Arbeitsanreizen“ spricht.
Das hat Methode, denn Sanktionen erzeugen Druck auf den „Arbeitsmarkt“, machen Lohnabhängige gefügig und schwächen unsere Gewerkschaften. Auch deswegen ist Deutschland Lohndumpingweltmeister. Die Arbeitnehmer in Deutschland haben Angst davor selbst in Hartz-IV zu geraten und trotzdem sind viele für Sanktionen. Die Verhetzung hat die Gesellschaft bereits gespalten und vernichtet das Gefühl füreinander. Man sieht nicht hin, wenn Mitbürger unter Zwang und Zwangsarbeit leiden müssen oder wenn etliche die Wohnungen verloren haben und auf der Straße leben müssen. Dies betrifft vor allen Dingen Jugendliche.
Die Menschenverächter sind gnadenlos. Es geht um Profit. Vielleicht ist es aber auch die pure Lust an der Vernichtung von Existenzen - dies alles im Gegensatz zur Verpflichtung des Staates, für das neu definierte Grundrecht einer materiellen Existenzsicherung aktiv und vorauseilend zu sorgen. Die freiheitlich-demokratische Grundordnung wird beschädigt. Das ungehemmte Aufblühen der Hetzkampagnen nach dem Urteil zeigt, dass Vorsatz besteht. Die Herrschenden sind sich der
Verfassungswidrigkeit von Sanktionen sehr wohl bewußt. Sie bilden eine eingeschworene Mafia mit den Profiteuren.
Begründung der Verfassungswidrigkeit von Sanktionen nach SGB-II:
Mit Beschluss vom 09. Februar 2010 hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die Bemessung der Regelsätze für Hilfebedürftige nicht den grundgesetzlichen Ansprüchen genügt.
Zitat aus dem Urteilsspruch:
1. § 20 Absatz 2 1. Halbsatz und Absatz 3 Satz 1, § 28 Absatz 1 Satz 3 Nr. 1 1. Alternative, jeweils in Verbindung mit § 20 Absatz 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch in der Fassung des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 (Bundesgesetzblatt I Seite 2954), § 20 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Sozialgesetzbuch Zweites Buch in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 24. März 2006 (Bundesgesetzblatt I Seite 558), § 28 Absatz 1 Satz 3 Nr. 1 1. Alternative in Verbindung mit § 74 Sozialgesetzbuch Zweites Buch in der Fassung des Gesetzes zur Sicherung von Beschäftigung und Stabilität in Deutschland vom 2. März 2009 (Bundesgesetzblatt I Seite 416), jeweils in Verbindung mit § 20 Absatz 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch in der Fassung des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20. Juli 2006 (Bundesgesetzblatt I Seite 1706), sowie die Bekanntmachungen über die Höhe der Regelleistung nach § 20 Absatz 2 und § 20 Absatz 2 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch vom 1. September 2005 (Bundesgesetzblatt I Seite 2718), vom 20. Juli 2006 (Bundesgesetzblatt I Seite 1702), vom 18. Juni 2007 (Bundesgesetzblatt I Seite 1139), vom 26. Juni 2008 (Bundesgesetzblatt I Seite 1102) und vom 17. Juni 2009 (Bundesgesetzblatt I Seite 1342) sind mit Artikel 1 Absatz 1 Grundgesetz in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Artikel 20 Absatz 1 Grundgesetz unvereinbar.
Das BVerfG hat weiterhin festgelegt, wie die Ansprüche Hilfebedürftiger zu ermitteln sind.
Zitat des dritten Leitsatzes:

Zur Ermittlung des Anspruchumfangs hat der Gesetzgeber alle existenznotwendigen Aufwendungen in einem transparenten und sachgerechten Verfahren realitätsgerecht sowie nachvollziehbar auf der Grundlage verlässlicher Zahlen und schlüssiger Berechnungsverfahren zu bemessen.
Im weitgehender gesellschaftlicher Übereinstimmung wird das Urteil des BVerfG vorwiegend so aufgefaßt, als wäre ausschließlich über die Höhe des Regelsatzes für Hilfebedürftige entschieden worden. Dem steht jedoch gegenüber, dass die Festlegung der Höhe grundsätzlich nur dann durch das BVerfG möglich ist, wenn grundgesetzliche Ansprüche auf die Hilfe bestehen. Denn ohne eine Verpflichtung zur Existenzsicherung würde es sich um eine freiwillige Leistung der Bundesrepublik Deutschland für seine hilfebedürftigen Bürger handeln. Darüber hätte das Bundesverfassungsgericht jedoch nicht zu befinden. Das Bundesverfassungsgericht hat den grundgesetzlichen Anspruch auf das Existenzminimum in seinem Urteil umfänglich begründet. Er wird in den vier Leitsätzen des Urteils den Bemessungskriterien vorangestellt. Zuerst der Anspruch, dann die Festlegung der Höhe. Das ist die Konsistenz des Urteils.
Der erste Leitsatz beschreibt den allgemeinen Anspruch (auf ein menschenwürdiges Existenzminimum) und formuliert ein Grundrecht. Die Ausführungen des BVerfG beim ersten Leitsatz sind eindeutig und bedürfen keiner Kommentierung
Zitat 1. Leitsatz:

Das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG sichert jedem Hilfebedürftigen diejenigen materiellen Voraussetzungen zu, die für seine physische Existenz und für ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben unerlässlich sind.
Im zweiten Leitsatz werden Spezifikationen der Ausgestaltung des Existenzminimums aufgeführt.
Dieses Grundrecht aus Art. 1 Abs. 1 GG hat als Gewährleistungsrecht in seiner Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG neben dem absolut wirkenden Anspruch aus Art. 1 Abs. 1 GG auf Achtung der Würde jedes Einzelnen eigenständige Bedeutung. Es ist dem Grunde nach unverfügbar und muss eingelöst werden, bedarf aber der Konkretisierung und stetigen Aktualisierung durch den Gesetzgeber, der die zu erbringenden Leistungen an dem jeweiligen Entwicklungsstand des Gemeinwesens und den bestehenden Lebensbedingungen auszurichten hat. Dabei steht ihm ein Gestaltungsspielraum zu.
Die Spezifikationen des zweiten Leitsatzes zum Grundrecht sind im Einzelnen auflösbar:
1. Auf das Grundrecht besteht ein absoluter Anspruch. Es ist daher nicht einschränkbar. Sanktionen, durch § 31 im SGB-II formuliert, werden durch den absoluten Anspruch ausgeschlossen und praktisch verboten.
2. Der Anspruch wird nochmals bekräftigt. Er ist „unverfügbar und muss eingelöst werden“. Er ist daher nicht einschränkbar und die Existenzsicherung muss gewährleistet sein. Ausnahmen sind grundsätzlich ausgeschlossen.
3. Das Grundrecht wird vom Gesetzgeber konkretisiert. Er hat es gemäß der im dritten Leitsatz genannten und oben bereits aufgeführten Spezifikationen transparent zu bestimmen.
4. Es ist stetig zu aktualisieren. Gründe könnten Preiserhöhungen oder sich allgemein höhere Lebensstandards in der Gesellschaft auch mit neueren technischen und allgemein „breit" verwendeten Entwicklungen (bestehende Lebensbedingungen) sein. Dann wäre der Regelsatz in der Höhe entsprechend anzupassen.
5. Der Gesetzgeber besitzt einen Gestaltungsspielraum. Dieser Spielraum darf aber nicht so verstanden werden, dass dadurch eine rechtliche Öffnung für Sanktionsmöglichkeiten erfolgt. Dagegen sprechen zwei Gründe. Erstens setzt der erste Leitsatz eine (absolute) Haltelinie dagegen und zweitens wird unter Randziffer 133 explizit zum Gestaltungsspielraum klargestellt, dass er sich ausschließlich auf eine allgemeine Spezifikation bezieht, vergl. Kommentierung von Randziffer 133 weiter unten. Anm.: Ohne weitere Erläuterungen ist die Formulierung jedoch mißverständlich.
Die Leitsätze stellen das Grundrecht auf ein Existenzminimum zusammenfassend an den Anfang. In der Begründung des Urteils wird zum Anspruch dann rechtlich umfassender ausgeführt. Die Texte der ersten beiden Leitsätze sind erkennbar (zusammenfassend verkürzter) Bestandteil der Begründungen unter Randziffer 133.
Zitat Randziffer 133
Das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums ergibt sich aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 40, 121 <133>; 45, 187 <228>; 82, 60 <85>; 113, 88 <108 f.>; Urteil vom 30. Juni 2009 - 2 BvE 2/08 u.a. -, juris, Rn. 259). Art. 1 Abs. 1 GG begründet diesen Anspruch. Das Sozialstaatsgebot des Art. 20 Abs. 1 GG wiederum erteilt dem Gesetzgeber den Auftrag, jedem ein menschenwürdiges Existenzminimum zu sichern, wobei dem Gesetzgeber ein Gestaltungsspielraum bei den unausweichlichen Wertungen zukommt, die mit der Bestimmung der Höhe des Existenzminimums verbunden sind (vgl. BVerfGE 35, 202 <236>; 45, 376 <387>; 100, 271 <284>). Dieses Grundrecht aus Art. 1 Abs. 1 GG hat als Gewährleistungsrecht in seiner Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG neben dem absolut wirkenden Anspruch aus Art. 1 Abs. 1 GG auf Achtung der Würde jedes Einzelnen eigenständige Bedeutung. Es ist dem Grunde nach unverfügbar und muss eingelöst werden, bedarf aber der Konkretisierung und stetigen Aktualisierung durch den Gesetzgeber, der die zu erbringenden Leistungen an dem jeweiligen Entwicklungsstand des Gemeinwesens und den bestehenden Lebensbedingungen auszurichten hat. Dabei steht ihm ein Gestaltungsspielraum zu.
Unter Randziffer 133 wird direkt ausgeführt, dass der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers sich auf die unausweichlichen Wertungen bezieht, die mit der Bestimmung der Höhe des Existenzminimums verbunden sind und allgemeingültig für sämtliche Hilfebedürftige gelten.
Zitat aus Randziffer 133 zum Gestaltungsspielraum:
Das Sozialstaatsgebot des Art. 20 Abs. 1 GG wiederum erteilt dem Gesetzgeber den Auftrag, jedem ein menschenwürdiges Existenzminimum zu sichern, wobei dem Gesetzgeber ein Gestaltungsspielraum bei den unausweichlichen Wertungen zukommt, die mit der Bestimmung der Höhe des Existenzminimums verbunden sind.
Diese Festlegung schließt damit eine willkürlich auf den Einzelnen bezogene Unterdeckung aus und bestätigt die oben vorgetragene Kommentierung der Leitsätze, dass der freie Gestaltungsraum für Sanktionen nicht nutzbar ist. Wertungen sind beispielsweise die genaue Festlegung der Teilhabemöglichkeiten, die Ausstattung der Wohnung, Anspruch auf übliche technische Geräte usw.. Anm.: Das Bundesverfassungsgericht hat keinen Katalog aller Mindestansprüche aufgestellt. Auch wenn der Gesetzgeber einen freien Gestaltungsspielraum besitzt, bleibt er doch an die Gewährleistung des Existenzminimums (Grundrecht) gebunden. Dies schließt beispielsweise auch eine Teilhabe am kulturellen Leben usw. ein und beschränkt sich nicht auf das ausschließlich Physische.
In der vorliegenden Berechnung des Regelsatzes ist eine freiwillige Leistung jedoch nicht zu erkennen. Die Leistungen sind so niedrig angesetzt, dass man annehmen kann, dass höchstens das grundgesetzliche Mindestmaß erfüllt ist. Klagen vor dem Bundesverfassungsgericht - denn einige Sozialgerichte sind der Auffassung, die Regelsätze seien zu niedrig bemessen - sind anhängig. Im übrigen müßte zur Ausschöpfung eines eventuellen Sanktionsspielraumes eine freiwillige Leistung des Gesetzgebers in der Berechnung des Regelsatzes ausgewiesen sein. Ein Sanktionsspielraum ist jedoch durch das Fehlen der Definition der freiwilligen Leistung nicht bestimmt. Mit der Begründung des Gestaltungspielraumes zu sanktionieren, wäre deshalb verfassungsrechtlich nicht möglich. Gegebenenfalls wäre es verfassungsrechtlich zu überprüfen.
Das Bundesverfassungsgericht stellt an die Zahlung von Leistungen an Hilfebedürftige bestimmte Bedingungen. Sie besitzen dann unabweisliche Ansprüche, wenn keine Mittel aus Erwerbstätigkeit oder Vermögen vorhanden sind und keine Zuwendungen Dritter erfolgen.

Zitat Randziffer 134:
a) Art. 1 Abs. 1 GG erklärt die Würde des Menschen für unantastbar und verpflichtet alle staatliche
Gewalt, sie zu achten und zu schützen (vgl. BVerfGE 1, 97 <104>; 115, 118 <152>). Als Grundrecht ist die Norm nicht nur Abwehrrecht gegen Eingriffe des Staates. Der Staat muss die Menschenwürde auch positiv schützen (vgl. BVerfGE 107, 275 <284>; 109, 279 <310>). Wenn einem Menschen die zur Gewährleistung eines menschenwürdigen Daseins notwendigen materiellen Mittel fehlen, weil er sie weder aus seiner Erwerbstätigkeit, noch aus eigenem Vermögen noch durch Zuwendungen Dritter erhalten kann, ist der Staat im Rahmen seines Auftrages zum Schutz der Menschenwürde und in Ausfüllung seines sozialstaatlichen Gestaltungsauftrages verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die materiellen Voraussetzungen dafür dem Hilfebedürftigen zur Verfügung stehen. Dieser objektiven Verpflichtung aus Art. 1 Abs. 1 GG korrespondiert ein Leistungsanspruch des Grundrechtsträgers, da das Grundrecht die Würde jedes individuellen Menschen schützt (vgl. BVerfGE 87, 209 <228>) und sie in solchen Notlagen nur durch materielle Unterstützung gesichert werden kann.

Kommentierung von Randziffer 134:
1. Allgemeines
In der Begründung wird ausgeführt, dass der Gesetzgeber die Menschenwürde „positiv“ zu
schützen hat. Er ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass Hilfebedürftige über die materiellen Existenzgrundlagen verfügen. Dieser Verpflichtung ist die Bundesrepublik Deutschland bisher nicht nachgekommen, denn die Sanktionsmöglichkeiten hätten weitestgehend aufgehoben werden müssen. Sanktionen sind nur in den Fällen möglich, bei denen das Existenzminimum überschritten ist, vergl. nachfolgende Kommentierung in den Punkten 2. bis 4..
2. Erwerbstätigkeit
Einkommen aus Erwerbstätigkeit werden bis auf die Freibeträge auf die Leistungen angerechnet. Sanktionierbar wären Freibeträge bei Erwerbstätigkeit, da sie über das Existenzminimum hinausgehen.
3. Vermögen
Vermögen über den geschützten Bereich hinaus werden bereits mit Leistungszahlungen verrechnet. Es bliebe ein Zugriff auf das Restvermögen. Es wäre jedoch verfassungsrechtlich zu prüfen, ob dann Gleichheitsgrundsätze verletzt würden. Eine bestimmte, individuell beispielsweise durch Wohneigentum noch weiter differenzierbare Menge, ist zur Sicherung persönlicher Lebensumstände jedoch erforderlich. Es ist niemandem zumutbar, mit dem „Damoklesschwert“ eines finanziellen unvorhersehbaren Bedarfs zu leben. Es entspricht der Natur des Menschen, Sicherheiten aufzubauen. Die Wegnahme dieser Sicherheiten beeinträchtigt die grundgesetzlich geschützte Würde des Menschen und bedürfte der Überprüfung durch das Bundesverfassungsgericht. Im übrigen ist dieser Fall im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch nicht bestimmt. Eine Sanktion mit dem Verweis auf Vermögen wäre wegen der Unbestimmtheit bereits daher verfassungsrechtlich bedenklich.
4. Zuwendungen Dritter
Zuwendungen Dritter können nicht verfügt werden. Nur tatsächliche freiwillige Leistungen Dritter zum Lebensunterhalt könnten verrechnet werden. Unter Randziffer 135 werden die Ansprüche blockmäßig aufgeschlüsselt Dies bezieht sich auf die Ermittlung der Höhe des Regelsatzes und nicht auf den Anspruch. Auf ein Zitat und einen Kommentar kann daher verzichtet werden.
Unter Randziffer 136 wird klargestellt, dass die Leistungen durch einen gesetzlichen Anspruch zu sichern sind. Auf freiwillige Leistungen des Staates oder Dritter darf nicht verwiesen werden. Auch hier wird bestimmt, dass der Staat zur Sicherung des Existenzminimums verpflichtet ist.
Zitat Randziffer 136:
c) Die Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums muss durch einen gesetzlichen Anspruch gesichert sein. Dies verlangt bereits unmittelbar der Schutzgehalt des Art. 1 Abs. 1 GG. Ein Hilfebedürftiger darf nicht auf freiwillige Leistungen des Staates oder Dritter verwiesen werden, deren Erbringung nicht durch ein subjektives Recht des Hilfebedürftigen gewährleistet ist. Die verfassungsrechtliche Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums muss durch ein Parlamentsgesetz erfolgen, das einen konkreten Leistungsanspruch des Bürgers gegenüber dem zuständigen Leistungsträger enthält. Dies findet auch in weiteren verfassungsrechtlichen Grundsätzen seine Stütze. Schon aus dem Rechtsstaats- und Demokratieprinzip ergibt sich die Pflicht des Gesetzgebers, die für die Grundrechtsverwirklichung maßgeblichen Regelungen selbst zu treffen (vgl. BVerfGE 108, 282 <311> m.w.N.). Dies gilt in besonderem Maße, wenn und soweit es um die Sicherung der Menschenwürde und der menschlichen Existenz geht (vgl. BVerfGE 33, 303 <337>; 40, 237 <249>). Zudem kann sich der von Verfassungs wegen bestehende Gestaltungsspielraum des Parlaments nur im Rahmen eines Gesetzes entfalten und konkretisieren (vgl. BVerfGE 59, 231 <263>). Schließlich ist die Begründung von Geldleistungsansprüchen auch mit erheblichen finanziellen Auswirkungen für die öffentlichen Haushalte verbunden. Derartige Entscheidungen sind aber dem Gesetzgeber vorbehalten. Dafür reicht das Haushaltsgesetz nicht aus, weil der Bürger aus ihm keine unmittelbaren Ansprüche herleiten kann (vgl. BVerfGE 38, 121 <126>).

Unter Randziffer 137 erfolgt ein weiterer und der letzte Bezug auf den Anspruch eines Grundrechtsträgers
auf die Gewährleistung des Existenzminimums durch den Staat. Es wird hier betont, dass stets der gesamte existenznotwendige Bedarf gedeckt sein muss. Zeitweilige Unterschreitungen durch Hartz IV Sanktionen werden auch durch diese Formulierung nochmals ausgeschlossen.
Zitat Randziffer 137:
Der gesetzliche Leistungsanspruch muss so ausgestaltet sein, dass er stets den gesamten existenznotwendigen Bedarf jedes individuellen Grundrechtsträgers deckt (vgl. BVerfGE 87, 153 <172>; 91, 93 <112>; 99, 246 <261>; 120, 125 <155 und 166>). Wenn der Gesetzgeber seiner verfassungsmäßigen Pflicht zur Bestimmung des Existenzminimums nicht hinreichend nachkommt, ist das einfache Recht im Umfang seiner defizitären Gestaltung verfassungswidrig.
Die Begründung unter Randziffer 148 führt aus, dass das Existenzminimum durch den Regelsatz und weitere Leistungen dargestellt wird. Das Grundrecht wird materiell konkretisiert. Eine Unterdeckung von Regelsatz, Kosten der Unterkunft und weiterer zum Existenzminimum gehörender Leistungen ist in Verbindung mit den obigen Begründungen nicht zulässig.
Zitat Randziffer 148:
a) Die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts dient nach der Definition in § 20 Abs. 1 Satz 1 SGB II a.F. beziehungsweise in § 20 Abs. 1 SGB II n.F. sowohl dazu, die physische Seite des Existenzminimums sicherzustellen, als auch dazu, dessen soziale Seite abzudecken, denn die Regelleistung umfasst in vertretbarem Umfang auch die Beziehungen zur Umwelt und eine Teilnahme am kulturellen Leben. Anderen von der verfassungsrechtlichen Garantie des Existenzminimums umfassten Bedarfslagen wird im Sozialgesetzbuch Zweites Buch durch weitere Ansprüche und Leistungen neben der Regelleistung Rechnung getragen. Die Absicherung gegen die Risiken von Krankheit und Pflegebedürftigkeit wird durch die Einbeziehung von Arbeitslosengeld II- und Sozialgeldempfängern in die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a und § 10 SGB V, § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2a und § 25 SGB XI und die Leistungen zur freiwilligen bzw. privaten Kranken- und Pflegeversicherung nach § 26 SGB II gewährleistet. Besonderer Mehrbedarf wird zum Teil nach § 21 SGB II gedeckt. § 22 Abs. 1 SGB II stellt die Übernahme angemessener Kosten für Unterkunft und Heizung nach dem individuellen Bedarf sicher.
Zusammenfassung
- Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 09.02.2010 nicht nur über die Höhe der beklagten Regelsätze entschieden, sondern hat darüber hinaus als Voraussetzung der Bestimmbarkeit der Regelsatzhöhe ein neues Grundrecht auf die Gewährleistung des Existenzminimums definiert.
- Die Bundesrepublik Deutschland hat „positiv“, d. h. aktiv und vorauseilend in der Gesetzgebung dafür zu sorgen, dass jedem Hilfebedürftigen die materiellen Voraussetzungen für ein Leben in Würde stets gegeben sind. Einschränkungen sind absolut ausgeschlossen. Diesem Auftrag ist der Gesetzgeber bisher nicht nachgekommen. Eine neue Grundrechtsdefinition erteilt dem Gesetzgeber einen Auftrag auf die gesetzliche Ausformung.
- Grundrechte dürfen nach Artikel 19 Grundgesetz in ihrem Wesensgehalt nicht angetastet werden. Die Sanktionsregelungen des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch steht im völligen Gegensatz dazu. Auch nicht ansatzweise wird dem Grundrecht im Vollzug des SGB-II entsprochen. Auf eine weitere umfassende Begründung der Verfassungswidrigkeit von Sanktionen von Isabel Erdem und dem Bundesgerichtshofrichter a. D. Wolfgang Neskovic vom April 2012 in der Zeitschrift „Die Sozalgerichtsbarkeit“ wird verwiesen.

Links:
Urteil des BVerfG vom 09.02.2010 zur Gewährleistung des Existenzminimums

Begründung der Verfassungswidrigkeit von Sanktionen nach Isabel Erdem/Wolfgang Neskovic
(Wolfgang Neskovic ist Bundesgerichtshof-Richter a. D. und Justiziar der Bundestagsfraktion DIE LINKE.)
Direkte Stellungnahme im Wortlaut von Isabel Erdem/Wolfgang Neskovic zu Sanktionen

Antrag der Bundestagsfraktion DIE LINKE. zur Abschaffung von Sanktionen

 

Quelle:
http://www.gegen-hartz.de/nachrichtenueberhartziv/warum-hartz-iv-verfassungswidrig-ist-9001455.php

Donnerstag, 30. Mai 2013

Zahl der Hartz IV-Aufstocker geschönt

Aufstocker-Statistik der Bundesagentur für Arbeit berücksichtigt Kinderzuschlag nicht
Im vergangenen Jahr haben 1,3 Millionen sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer ihr Gehalt mit Hartz IV-Leistungen aufgestockt. Das geht aus der offiziellen Statistik der Bundesagentur für Arbeit (BA) hervor. Dabei werden jedoch zehntausende Familien, die den Kinderzuschlag bekommen, nicht mit eingerechnet.
Immer mehr Familien sind auf Hartz IV-Kinderzuschlag angewiesen
Die Zahl der Arbeitnehmer, die trotz einer Teil- oder Vollzeitstelle ihr Gehalt mit Hartz IV aufstocken müssen, ist deutlich höher als bisher bekannt war. Denn in der Statistik der Bundesagentur für Arbeit (BA) wurden Bezieher des Kinderzuschlags nicht berücksichtigt. Die Zahl der 1,3 Millionen Aufstocker muss um Zigtausende Familien ergänzt werden, deren Gehalt knapp unter der Hartz IV-Grenze liegt. Einer Anfrage der Linken-Bundestagsabgeordneten Sabine Zimmermann bei der BA zufolge waren im April 2013 77.248 Familien mit 205.921 Kindern auf den Kinderzuschlag angewiesen.
Mit dem Zuschlag von maximal 140 Euro wird das Gehalt bis zur Hartz IV-Bedarfsschwelle aufgestockt. Angaben der BA zufolge werden pro Kind etwa 110 Euro gezahlt. Um den Kinderzuschlag zu erhalten, muss das Einkommen von Elternpaaren mindestens 900 Euro und von Alleinerziehenden 600 Euro betragen. „Es ist traurige Realität in Deutschland, dass Hunderttausende Kinder auf Hartz-IV-Niveau leben, obwohl ihre Eltern arbeiten. Das Aufstocker-Problem ist noch größer als bekannt, wie das Ausmaß und die Entwicklung des Kinderzuschlags zeigen“, erklärte Zimmermann gegenüber der „Berliner Zeitung“. Dass die Regierung einen Mindestlohn verweigere und stattdessen Billigjobs fördere, sei nicht akzeptabel.
Dabei ist die Zahl der Familien, die auf den Kinderzuschlag angewiesen sind, in den vergangenen Jahren deutlich gestiegen. Während im Dezember 2007 vor der Reform noch 11.295 Familien betroffen waren, lag die Zahl ein Jahr später schon bei 50.026 Familien, und im Dezember 2012 benötigten sogar 76.307 Familien den Kinderzuschlag. Wie Zimmermann erläuterte, lege die tatsächliche Zahl sogar noch deutlich höher, da in der Statistik nur Familien berücksichtigt würden, die den Zuschlag laufend erhielten. Andere Fälle seien nicht eingerechnet worden, in denen die Aufstockung nachträglich für eine begrenzte Dauer gezahlt wurde. Angaben der BA zufolge wurden seit 2005 über zwei Milliarden Euro für Aufstockungen im Rahmen des Kinderzuschlags ausgegeben. (ag)

Quelle:http://www.gegen-hartz.de/nachrichtenueberhartziv/zahl-der-hartz-iv-aufstocker-geschoent-9001453.php

Dienstag, 21. Mai 2013

Hartz IV Klagen lohnen sich

Klageflut an den Sozialgerichten aufgrund der Hartz IV-Gesetze weiterhin auf hohem Niveau

Trotz Beschwörungen der Bundesagentur für Arbeit ebbt die Zahl der Widersprüche und Hartz IV Klagen vor den Sozialgerichten durch Arbeitslosengeld II Bezieher nicht ab. Dabei ist die Erfolgsquote für die Kläger noch immer überdurchschnittlich hoch. Beinahe jede zweite Klage wird vor den Sozial- und Landessozialgerichten teilweise oder vollständig stattgegeben. Auf eine Anfrage der Bundestagsfraktion „Die Linke“ bestätigte das Bundesarbeitsministerium die Rate von 44 Prozent erfolgreicher Klagen. Nur jede zehnte Klage werde durch ein Gericht abgewiesen. 45 Prozent der Klagen werden beispielsweise durch Einigungen oder Einlenken ohne Urteil erfolgreich beendet. Widersprüche werden in 35 Prozent der Fällen seitens der Jobcenter bestätigt.
Das Arbeitsministerium betonte, dass die Zahlen vom Oktober 2012 stammen. Allerdings ist die Zahl der Klagen seit dem nicht gesunken. Im April 2013 wurden laut Berechnungen der Bundesagentur für Arbeit 198.886 Widersprüche und 202.800 Klagen eingereicht.
Kipping: Im Zweifelsfall für den Antragsteller entscheiden
Für die Co-Vorsitzende der Linkspartei, Katja Kipping, steht fest, dass die erfolgreichen Klagen vor allem eines ausdrücken: Dass „ein schlechtes Gesetz schlecht angewendet wird". Hinter den Zahlen stehen Schicksale, betont Kipping. „Die menschliche Dimension ist erschütternd", sagte die Politikerin der Zeitung "Die Welt". Um das Problem zu bändigen, gebe es mindestens zwei Lösungsansätze: Erstens müssen alle Sanktionen im Hartz-IV-System abgeschafft werden, "damit niemand wegen einem Fehler vom Amt einer existenziellen Bedrohung ausgesetzt ist". Zweitens forderte sie eine "Rechtsstaatsgarantie" in den Jobcentern. "Das heißt: Im Zweifelsfall muss zugunsten der Antragsteller entschieden werden."
Im letzten Jahr wurden die Eine-Million-Grenze bei den Sanktionen überschritten. Noch nie wurden derart viele Leistungskürzungen gegen Hartz IV Bezieher seitens der Jobcenter ausgesprochen. Die meisten Strafen wurden aufgrund sogenannter Meldeversäumnisse verhängt. Hier betrug der Anteil 70 Prozent. Die BA hat angekündigt künftig sogenannte „Erinnerungs-SMS“ anzubieten, damit Termine nicht mehr vergessen werden. An den Sanktionen wollen man aber festhalten.
Viele Sozialgerichte versinken geradezu unter den Aktenbergen. Nach einem Klageantrag dauert es immer länger bis eine Verhandlung stattfindet. Allein das Land Berlin musste seit 2006 die Zahl der Richter verdoppeln, um Arbeitsfähig zu bleiben. Die meisten Klagen und Widersprüche wurden aufgrund von Einkommens- und Vermögensanrechnungen sowie den Kosten der Unterkunft eingereicht. (sb)

Quelle:http://www.gegen-hartz.de/nachrichtenueberhartziv/hartz-iv-klagen-lohnen-sich-9001443.php

Freitag, 17. Mai 2013

Hartz IV: Herzstillstand nach Arbeitszwang

Trotz schwerer Herzerkrankung zwang ein Jobcenter zur Arbeitsaufnahme: Schon am zweiten Arbeitstag erlitt der Betroffene einen Herzinfarkt
16.05.2013
Immer wieder hatte der 48jährige Hartz-IV Bezieher Paul M. seiner Jobcenter-Sachbearbeiterin gesagt, dass er aus gesundheitlichen Gründen keine Arbeitstätigkeiten verrichten könne. Herr M. durchlebte bereits zwei schwerwiegende Herzinfarkte. Doch seine Sachbearbeiterin befand, leichte Tätigkeiten wie Fegen oder Zupfen von Unkraut, das können auch Sterbenskranke. Doch schon am zweiten Arbeitstag erlitt Herr M. einen Herzstillstand. Der Sachbearbeiterin droht nun eine Strafanzeige.
Trotz schwerer Herzerkrankung Zwang zur Arbeitsaufnahme
Herr M. ist zu 100 Prozent schwerbehindert und hatte bereits zwei Herzinfarkte. Im Jobcenter-Essen-Nord wurde ihm dennoch ein Jobangebot unter Androhungen von Sanktionen unterbreitet. Für vier Stunden pro Tag solle er Arbeiten wie Fegen und Unkraut zupfen verrichten. Herr M. versuchte seiner Sachbearbeiterin Frau K. verständlich zu machen, dass er hierfür gesundheitlich nicht in der Lage ist. Er berichtete von dem erst kürzlich durchlittenen zweiten Herzinfarkt. Selbst leichte Tätigkeiten können für ihn tödlich sein, mahnte M gegenüber der Frau. Sein Hausarzt hatte extra einen Bericht geschrieben und auf die gesundheitliche Situation aufmerksam gemacht. All das nahm die Sachbearbeiterin zwar zur Kenntnis, verwies aber auf die Empfehlungen des hauseigenen ärztlichen Dienst.
Der Ärztliche Dienst hatte Herrn M. im Februar 2013 untersucht und danach behauptet, Herr M. könne leichte bis mittelschwere Arbeitstätigkeiten ausüben. Für die Jobcenter-Mitarbeiterin stand damit fest, dass für eine Arbeitsvermittlung nichts im Wege steht. Herr. M bestätigte den Willen zum Arbeiten, allerdings benötige er noch etwas Zeit zur Gesundung, da der letzte Infarkt noch nicht lange her sei. Doch Frau K. drängte zur Arbeitsaufnahme. Wenn er die Arbeit nicht annehme, drohen „rechtliche Konsequenzen“, sprich Kürzungen der Hartz IV-Leistungen.
Aus Angst vor Hartz IV-Kürzungen unterschrieben
Weil Herr M Angst vor den Sanktionen hat, unterschrieb er unter Vorbehalt die Eingliederungsvereinbarung. Kurze Zeit später trat er den Arbeitsdienst an. Schon am zweiten Tag berichtete Herr M über schwerwiegende Symptome wie Schmerzen im linken Arm. Er schaffte noch gerade so den Weg zum Vorarbeiter um ihm zu sagen, dass er gleich einen Herzinfarkt erleide. Kurz darauf erlitt Herr M einen Herzstillstand. Der alarmierte Notarzt konnte Herrn M. wieder reanimieren. Wäre es dem Arzt nicht gelungen, so wäre der erzwungene Arbeitsdienst eine Hartz IV Vermittlung in den Tod. (sb)

Quelle:http://www.gegen-hartz.de/nachrichtenueberhartziv/hartz-iv-herzstillstand-nach-arbeitszwang-9001440.php

Mittwoch, 15. Mai 2013

Hartz IV Behörden schnüffeln in Kontodaten

Immer mehr Behörden rufen Kontodaten von Hartz IV-Beziehern, Bafög- und Wohngeldempfängern ab
14.05.2013
Seit Einführung der automatischen Kontoabrufe im Jahr 2005 fragen immer mehr Sozialbehörden Kontodaten von Hartz IV-Beziehern, Bafög- und Wohngeldempfängern ab, wenn diese sich weigern, Auskunft über ihre Vermögensverhältnisse zu geben. Laut „Bild“ ist die Zahl der Kontoabrufe durch Behörden im vergangen Jahr um mehr als 25 Prozent gestiegen. Die Vorsitzende der Linkspartei, Katja Kipping, fordert ein Ende der „staatlichen Schnüffelwut“.
Konto-Stammdaten werden an Behörden herausgegeben
Unter Berufung auf eine Statistik des Bundeszentralamtes für Steuern berichtet „Bild“ in ihrer Dienstagsausgabe von 72.578 automatischen Kontoabrufen durch Behörden im vergangen Jahr. Insgesamt habe es seit Einführung der automatisierten Kontodatenabrufe im Jahr 2005 bereits 333.652 Auskunftsersuche dieser Art gegeben. Vor allem die Kontodaten von Hartz IV-Beziehern, Bafög- und Wohngeldempfängern werden häufig von den Sozialbehörden abgefragt, wenn diese keine Angaben über ihr Vermögen oder ihre Konten machen. Seit Anfang 2013 dürfen auch Gerichtsvollzieher von den automatisierten Kontoabrufen gebrauch machen.
Wie „n-tv“ berichtet bleiben die Umsatzentwicklung und der Kontostand bei der Abfrage der Kontodaten zwar geheim, jedoch werden Informationen darüber bekannt, wo der Betreffende Giro-, Spar- und Kreditkonten sowie Depots besitzt. Zudem werden die Kontonummer, das Datum der Kontoeröffnung sowie Namen und Geburtsdaten der Inhaber und Verfügungsberechtigten herausgegeben. Auch Informationen über aufgelöste Konten, deren Kündigung weniger als drei Jahre zurückliegt, werden den Behörden mitgeteilt.
Katja Kipping gegen „staatliche Schnüffelwut“
Katja Kipping, Vorsitzende der Linkspartei, kritisierte im Interview mit „Neues Deutschland“ die „staatliche Schnüffelwut gegen Menschen in Armut“. Bezieher von Sozialleistungen seien „Freiwild für staatliche Schnüffler“, kommentierte Kipping die Medienberichte über Sozialbehörden, die immer häufiger Kontodaten der Empfänger von staatlichen Sozialleistungen abrufen. Obwohl immer weniger Menschen Hartz IV beantragen würden, explodiere „die Zahl der Kontenabfragen“, so die Politikerin. Kipping forderte „Aufklärung darüber, wie oft ohne konkreten Verdacht Konten von Sozialleistungsbeziehenden ausspioniert wurden und zweitens ein Ende der Schnüffeleien und Sanktionen im Hartz IV-System“. (ag)

Bild: Rainer Sturm / pixelio.de

Quelle:http://www.gegen-hartz.de/nachrichtenueberhartziv/hartz-iv-behoerden-schnueffeln-in-kontodaten-9001436.php

Samstag, 4. Mai 2013

Hartz IV: Zwang zur Frühverrentung

Immer mehr ältere Hartz IV Bezieher werden zur vorzeitigen Zwangsrente genötigt
03.05.2013
Die Arbeitslosenzahlen müssen trotz steigender Arbeitslosigkeit nach unten gedrückt werden. Um dieses zu erreichen, verwendet die Bundesagentur für Arbeit (BA) im Auftrag der Bundesregierung verschiedene statistische Tricks. So gelten beispielsweise Erwerbslose, die einen Weiterbildungskurs antreten, nicht mehr als „Arbeitslose“, obwohl sie noch immer keine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung gefunden haben. Ein weiteres Mittel ist die sogenannte Zwangsverrentung. Die vorzeitige Verrentung scheint das neue „Zaubermittel“ der Jobcenter zu sein, um die Arbeitslosenstatistik weiter frisieren zu können. Der Rechtsanwalt Jan Häußler sieht in der Praxis der Hartz IV-Behörden ein rechtswidriges Verhalten.
Nach Angaben des Fachanwalts für Sozialrecht, Jan Häußler, mehren sich Fälle , in denen das Jobcenter Essen ältere Hartz IV-Bezieher vorzeitig mit zum Teil erheblichen Abschlägen in die Rente drängen wollen. „Hierbei wird zum Teil auf „brutalst mögliche“ Art vorgegangen. Die Leistungsberechtigten erhalten einen Bescheid, dass Ihnen keinerlei Leistungen mehr ausgezahlt werden bis die Mitwirkungshandlung nachgeholt wird“, berichtet der Anwalt.
Betroffen: Nach 1950 Geborene
Dass diese Fälle von Zwangsverrentung nunmehr gehäuft auftreten, hat den Grund, dass Menschen die vor 1950 geboren sind, übergangsweise einen besonderen Schutz vor der vorzeitigen Verrentung genossen. Nun aber kommen die Menschen, die heute von Sozialhilfe bzw. Hartz IV abhängig sind und nach 1950 geboren wurden in das Alter, wo dieser Schutz vor der vorzeitigen Rente nicht mehr wirkt. Diese ist möglich ab dem 63. Lebensjahr. „In den mir vorliegenden Fällen ging das Jobcenter schematisch vor und forderte zur Stellung des Rentenantrag auf. Andernfalls würde das Jobcenter selbst den Rentenantrag für den Leistungsberechtigten stellen. Von daher ist der Begriff Zwangsverrentung durchaus zutreffend“, so der Fachanwalt für Sozialrecht.
Rechtswidrige Aufforderungen seitens der Jobcenter
Doch diese Vorgehen der Jobcenter entspricht nicht der Rechtsauffassung und Rechtsprechung mehrerer Landessozialgerichte. Diese verlangen nämlich, dass sich ein Leistungsträger vor einer solchen Aufforderung zum Rentenantrag mit dem Einzelfall beschäftigen und zudem Ermessen ausüben. „ Die Konsequenz ist also, dass die Aufforderungen des Jobcenters regelmäßig rechtswidrig sind und aufgehoben werden müssen“, so Häußler.
Für Betroffene ist es wichtig, sich gegen den Aufforderungsbescheid im Rahmen der Widerspruchsfrist entsprechend zu wehren. Wer die vorzeitige Rente in Anspruch nimmt, muss teilweise mit massiven Abschlägen rechnen. Diese bleiben dauerhaft auch ab dem „normalen Rentenalter“ bestehen. Betroffene sollten daher einen Rechtsanwalt aufsuchen oder eine unabhängige Beratungsstelle aufsuchen. Alternativ kann auch im Hartz IV Forum nachgefragt werden. (wm)

Quelle:http://www.gegen-hartz.de/nachrichtenueberhartziv/hartz-iv-zwang-zur-fruehverrentung-9001426.php

Montag, 29. April 2013

Was geschieht zur Zeit in Deutschland?

Das Soziale Netzwerk “Bürgergemeinschaft gegen Sozialabbau” schaut nicht nur zu, sondern deckt auf. Da wurden und werden Gesetzte erlassen die es dem „Staat“ erlauben, Sanktionen zu erheben gegen Erwerbslose, Kranke, Behinderte, Rentner und Aufstocker. Immer wieder wird geplant uns das Wahlrecht zu entziehen.

Ja warum wohl? Weil wir zu kritisch sind, oder weil wir die Wahrheit sagen, oder weil wir die Missstände aufdecken. In den Augen der Regierenden sind wir unnütz und der Abschaum der Gesellschaft. Die Regierenden brauchen die armen Menschen und sie werden ganz bewusst und vorsätzlich ausgebeutet, versklavt, schikaniert unter Druck gesetzt und ausspioniert.

Durch die arme Bevölkerung kann man ja wunderbar die Arbeitnehmer unter Druck setzten. Hartz IV dient als Abschreckung und danach erwartet uns dann SGB XII. Da fragt man sich, soll man sich ein Strick kaufen oder bis zum Tod so dahin vegetieren.

Unser Soziales Netzwerk “Bürgergemeinschaft gegen Sozialabbau” sagt, “Bürger wehrt Euch”. Jede Regierung hat nur so viel Macht, wie das Volk es zulässt. In diesem Jahr sind Bundestagswahlen. Es ist an der Zeit, dass dieser Regierung endlich die Macht über uns entzogen wird. Jetzt soll in Frankreich Hartz IV eingeführt werden. Von wem dieser Vorschlag kommt kann sich doch jeder denken.

Auf unserem Sozialen Netzwerk “Bürgergemeinschaft gegen Sozialabbau” kämpfen wir nicht nur gegen das soziale Unrecht. Wir helfen den Bürgern auch bei Problemen mit Hartz IV, SGB XII und vieles mehr. Unsere Kraft besteht darin, dass wir eine feste Gemeinschaft sind.

Soziales Netzwerk “Bürgergemeinschaft gegen Sozialabbau

Quelle: Presse i.A.Birgit Kühr

Samstag, 13. April 2013

„Hartz-IV-Mord“ in Berlin

Kurz nach einer Zwangsräumung verstirbt die Betroffene in der Wärmestube der Berliner Kälte-Nothilfe
12.04.2013
Am Donnerstag, zwei Tage nach einer Zwangsräumung, verstarb die schwerbehinderte Rentnerin Rosemarie F. in der Wärmestube der Berliner Kälte-Nothilfe. Deren Initiator spricht in einer Videobotschaft von einem „Hartz-IV-Mord“. Heute Abend soll ein Trauermarsch für die Getötete stattfinden.
Menschenverachtender Rausschmiss
Nachdem die 67-jährige Rosemarie F. am Dienstag aus ihrer Wohnung in Berlin-Reinickendorf zwangsgeräumt wurde, verstarb sie zwei Tage später in der Wärmestube der Kälte-Nothilfe. Die Räumung wurde am 9. April 2013 mit Hilfe von 140 Polizisten durchgesetzt. Einige hundert Menschen demonstrierten an diesem Tag gegen den Rauswurf. „Wir wollten präsent sein und auf die Räumung aufmerksam machen“, so David Schuster vom Bündnis „Zwangsräumung verhindern“, einer Initiative, die Teil eines Netzwerkes aus rund 20 stadtpolitischen Organisationen ist.
Noch im Februar 2013 hatte das Berliner Landgericht die Zwangsräumung vorläufig gestoppt, die Gerichtsvollzieherin hatte bereits die Schlösser der Wohnung ausgetauscht gehabt. Auch damals hatten einige hundert Menschen dagegen protestiert. Letzte Woche war durch ein fachärztliches Attest bestätigt worden, dass der schwerbehinderten und schwer Kranken Rosemarie F. eine Zwangsräumung nicht zuzumuten sei. Als es diese Woche jetzt doch zur Zwangsräumung von Rosemarie F. kam, äußerte sich eine an den Gegenprotesten beteiligte Frau zu dem „menschenverachtenden Rausschmiss“. So hätte etwa der Mann der neuen Vermieterin gemeint, die Frau (gemeint ist Rosemarie F.) kann in den Dschungel gehen und sich umbringen, das interessiere ihn alles nicht.


Solidarität der Berliner Kälte-Nothilfe

Rosemarie F. bekam nach ihrer Zwangsräumung Obdach in der Wärmestube der Kälte-Nothilfe, dort verstarb sie auch gestern. Die Todesursache soll noch durch eine Obduktion geklärt werden. Die Schwerbehinderte habe dem Druck und Stress nicht standhalten können. Der Initiator der Kälte-Nothilfe, Dominic Grasshoff, erzählte, wie ein Spaziergang ihr große Mühe bereitete und sie dabei mehrfach erbrochen habe. „Sie hat in den Tagen nach der Räumung erheblich abgebaut“, so Grasshoff, der auch Aktivist bei „Zwangsräumung verhindern“ und „occupy“ ist.
„Mord durch den Staat“
Nach dem Tod von Rosemarie F. erklärte die Kälte-Nothilfe in ihrer Pressemitteilung: „Wir sind sehr geschockt über die Vorgehensweise in unserem Land und bitten Sie alle Hebel in Bewegung zu setzen um endlich einen Ruck durch die Bevölkerung gehen zu lassen“. In einem sehr emotionalen Videostatement sprach Grasshoff von „Hartz-IV-Mord“, beziehungsweise von „Mord durch den Staat“.
Trauermarsch am Freitag-Abend
Für den heutigen Freitag-Abend, um 18.00 Uhr rufen Initiatoren über soziale Netzwerke zu einem Trauermarsch, beginnend in der Aroser Allee 92, wo Rosemarie F. gewohnt hatte, in Berlin-Reinickendorf, auf. In einer Stadt, in der zehntausende Menschen von Zwangsräumung bedroht sind, sollten sich doch sehr viele finden, die gegen die teils menschenverachtenden Methoden von Behörden und Vermietern auf die Straße gehen. (ad)

Quelle:http://www.gegen-hartz.de/nachrichtenueberhartziv/hartz-iv-mord-in-berlin-9001384.php

Donnerstag, 11. April 2013

HAUSVERBOT FÜR DEN MEDIZINISCHEN DIENST

Die Arbeitslosenhilfe Rheinland-Pfalz sieht in der Anweisung der Bundesagentur für Arbeit (BA), Hartz IV Leistungsempfänger bei mehrfachen Krankmeldungen durch den medizinischen Dienst in der eigenen Wohnung Zwangsuntersuchen zu lassen einen erneuten Schritt weg vom Rechtsstaat in Richtung eines totalitären Überwachungsstaat. Aus dem Grundgesetz selbst, § 20, ergibt sich die Pflicht und das Recht hier Widerstand zu leisten.
Aus diesem Grund möchten wir alle Betroffene ermutigen, sich gegen das unverhältnismäßige Vorgehen der Bundesagentur für Arbeit und der Jobcenter zu wehren. In der Anlage senden wir Euch deshalb einen Entwurf für ein vorbeugendes Hausverbot, welches direkt an den jeweils zuständigen Medizinischen Dienst der Krankenversicherungen gesendet werden sollte.
ENTWURF

Doris Mustermann, Geschwister Scholl Str.1 55131 Mainz
An den
Medizinischen Dienst der Krankenversicherung
Rheinland-Pfalz (hier das jeweilige Bundesland einsetzen)
Albiger Str.19d (Die Anschriften findet man unter http://www.mdk.de/321.htm)
55232 Alzey
Ort, Datum
Sehr geehrte Damen und Herren,
nachdem durch mehrere Pressemitteilungen bekannt wurde, dass die Bundesagentur für Arbeit die Jobcenter angewiesen hat, vorliegende ärztliche Krankmeldungen von Leistungsempfängern nach dem SGB II durch den medizinischen Dienst der Krankenversicherungen in der Form von Hausbesuchen zu überprüfen, ohne das hierfür ein direkter Grund vorliegen muss, sehe ich mich zum Schutze meiner Persönlichkeitsrechte gezwungen, Ihren Mitarbeitern sowie alle in Ihrem Auftrag tätigen Dritten mit sofortiger Wirkung ein unbefristetes Hausverbot für meine Wohnung (genaue Anschrift) zu erteilen.
Solte dieses Hausverbot von Ihnen, oder Dritten die in Ihrem Auftrag handeln, missachtet werden, werde ich ohne weitere Vorankündigung Strafantrag wegen Hausfriedensbruchs gemäß § 123 StGB stellen.
Freundliche Grüße,
Doris Mustermann

 

Quelle:http://www.gegen-hartz.de/nachrichtenueberhartziv/hausverbot-fuer-den-medizinischen-dienst-9001383.php

Immer mehr Sanktionswut der Hartz IV-Behörden

Immer mehr Sanktionen gegen Hartz-IV-Bezieher
10.04.2013
Wie die Bundesagentur für Arbeit (BA) bekanntgab, wurden im Jahr 2012 mehr als eine Million Sanktionen gegen Hartz-IV-Betroffene verhängt – mehr als jemals zuvor. Die Behörde meint, dass hätte mit einer guten Lage auf dem Arbeitsmarkt und einer intensiveren Betreuung in den Jobcentern zu tun.
Rekordhoch bei Sanktionen
Seit Einführung der sogenannten Hartz-Reform vor zehn Jahren war die Zahl von Sanktionen gegen Hartz-IV-Bezieher nie so hoch wie jetzt. Mehr als eine Million wurden 2012 verhängt, dass sind 98.900, beziehungsweise elf Prozent mehr als im Jahr zuvor, gab die Bundesagentur für Arbeit (BA) bekannt. Das BA-Vorstandsmitglied Heinrich Alt meinte: „Die absolute Zahl mag hoch erscheinen, gemessen an der Gesamtzahl der Leistungsberechtigten haben die Jobcenter nur wenige Menschen sanktioniert." Der absolute Schwerpunkt der Sanktionen lag bei den sogenannten Meldeversäumnissen. Diese stiegen von 107.500 auf 705.000 im Vergleich zum Vorjahr und machten somit etwa 70 Prozent aus. Außerdem wurden 13 Prozent der Sanktionen damit begründet, dass eine Beschäftigung, Ausbildung oder Bildungsmaßnahme abgelehnt wurden. Weiteren 14 Prozent der Sanktionierten wurde angelastet, sie haben sich geweigert, Pflichten aus der Eingliederungsvereinbarung mit dem Jobcenter zu erfüllen. Bei Hartz-IV-Beziehern, die Termine im Jobcenter versäumen, werden die Leistungen um zehn Prozent für drei Monate gekürzt. Kürzungen von 30 Prozent drohen weiterhin bei Ablehnung eines Arbeitsangebotes, selbst wenn es sich um einen sogenannten Ein-Euro-Job handelt. Das Arbeitslosengeld II kann sogar ganz gestrichen werden, wenn es wiederholt zu vermeintlichen Verstößen kam.
Eigenartige Erklärungsansätze
Durchschnittlich wurden insgesamt 150.300 Leistungsberechtigte im Jahr mindestens mit einer Sanktion belegt, im Verhältnis aller Hartz-IV-Bezieher waren das 3,4 Prozent. Diese Quote wurde im Westen mit 3,3 Prozent und im Osten mit 3,5 Prozent angegeben. Besonders hoch fiel sie in Berlin mit 4,8 Prozent aus und am niedrigsten im Saarland und Bremen mit je 2,7 Prozent. Den Grund des Anstiegs der Sanktionen glaubt die Behörde in einer guten Lage auf dem Arbeitsmarkt und in einer intensiveren Betreuung in den Jobcentern erkannt zu haben. So meinte Heinrich Alt:
„Wenn wir den Menschen mehr Angebote machen können, nehmen auch die Meldeversäumnisse zu". Dass die vermeintlich geringe Sanktionsquote dafür spreche, „dass die Spielregeln von der deutlichen Mehrheit der Kunden akzeptiert werden und die Jobcenter verantwortungsbewusst mit dem Instrumentarium umgehen", meint er ebenfalls erkannt zu haben. Es wird behauptet, dass Sanktionen immer das letzte Mittel seien und Jobcenter keine Drohkulissen aufbauen wollen. Gleichzeitig wird darauf verwiesen, dass nicht vergessen werden darf, wer die Grundsicherung finanziere: die Steuerzahler. „Also auch von der Kassiererin, dem Dachdecker oder der Altenpflegerin", wie Alt meint, erklären zu müssen.
Üblicher Anstieg der Zahlen
Die verhängten Sanktionen waren auch in den letzten drei Jahren jeweils um etwa 100.000 angestiegen. Die Fälle, die mit Ablehnung eines Arbeitsangebots begründet wurden, geht kontinuierlich zurück. So war im Jahr 2007 fast jede vierte Sanktion wegen einer nicht angenommenen oder abgebrochenen Arbeit oder Weiterbildungsmaßnahme ausgesprochen worden. (ad)

Quelle:http://www.gegen-hartz.de/nachrichtenueberhartziv/immer-mehr-sanktionswut-der-hartz-iv-behoerden-9001379.php

Dienstag, 9. April 2013

Krankenschwester BA - eine Lächerlichkeit jagt den Hippokratischen Eid

Nun will wird man getreu der Geschichte, die “angemessenen Kranken” aussortieren und die gesamte Ärzteschaft wohl mit unter Generalverdacht stellen, auch wenn sie in ihren Praxen feststellen müssen, dass es sogar noch kranke ALG II Empfänger gibt. Wer diese Betroffenen ernsthaft krank machte, wird ja nicht hinterfragt, aber wo die wirklich Kranken des Systems noch sitzen, ist jedem bekannt.

Dies wird fortführend noch eine tolle Sache, wenn an den Tresen der Praxen zukünftig nach einem “ALG II PASS” gefragt wird und an der Eingangstür ein Schild mit der Aufschrift:

Kein Zutritt für Hartzer Schnorrer - bei Zuwiderhandlung droht der vollständige Entzug der Existenz

hängt und entsprechend passendes Gedankengut angeprangert wird. Immerhin kann der Arzt ja seine Praxis gleich dicht machen, wenn er erwischt wird, einem “Hartzer” zum gelben Schein verholfen zu haben - wo der “medizinisch ausgebildete und fähige Sachbearbeiter” aus dem Jobcenter - völlig anderer Meinung ist. Über den “MED-Dienst” brauchen wir daher auch keine Worte mehr verlieren, denn darüber stehen ja genügen “positive” Diagnosen im Netz bereit.

Vielleicht sollte sich aber der Wähler mal mit den bekannten Suchmaschinen im noch zugänglichen Internet um folgende Zeichenfolge bemühen:

“Krankenstand Jobcenter Mitarbeiter” … such such … !!!

… dann wird man feststellen, wo die wahren Kranken blau feiern, jedoch aus dem selben Topf ernährt werden, wie die - denen man selbst gern den Teller zur Nahrung wegnehmen möchte. Das dies eine verfassungsrechtliche Schweinerei ist, juckt doch nicht mal die roten Kittelträger in Karlsruhe und schon gar nicht, wenn man denen das Grundgesetz an die Tür nageln würde.

Perverser wird es noch, da sogar “Kopfprämien” ausgesetzt wurden … ja sie lesen richtig, es wurden Preisgelder ausgehandelt, was diese “Gesundsprecher” animieren wird, nicht in den eigenen Reihen nach “Blaumachern” zu suchen, sondern die Jagd auf “die schon Ausgegrenzten” zu eröffnen. Die “Kopfgeldjäger” werden dann mit 130 Euro bis 260 Euro Steuergeld gelockt und honoriert. Nur zum Vergleich, ein “Hartzer” bekommt dagegen gerade mal 382 Euro zum Fressen im Monat und sollte ein solch “schwarzes Schaf” gerissen worden sein, dann macht man sogar noch Gewinn - scheiß doch auf das Menschenleben, welches zwar keinen Schnupfen mehr hat, aber dafür verhungert übern Obdachlosenzaun hängt - bei erfrischender Temperatur, gegen das zuvor noch gefühlte Fieber und einem Zettel am Zeh - in judikativer Form eines Sanktionsbescheides.

Was fehlt nun noch … achja, die wohl eindeutige Kennzeichnung der “Hartzer” - aber da werden sich die “Superhirne” im Diätenkostüm und Lobbybett bestimmt noch was Gutes einfallen lassen … wie wäre es denn z.B. mit dem Chip unter der Haut, welcher gleich ein Alarmzeichen gibt, sobald man in der Öffentlichkeit sich zeigt ??? Na, da glänzen doch die Augen - oder ???

Halali … die Jagd ist eröffnet !!!

Quelle: Sozialticker

Montag, 8. April 2013

Hartz IV: Jobcenter sollen Kranke verfolgen

Jobcenter sollen kranke Hartz IV Bezieher verfolgen: Eine neue interne Weisung der Bundesagentur für Arbeit fordert die Mitarbeiter der Jobcenter aktiv zum Rechtsbruch auf

08.04.2013
Die staatliche Entmündigung von Hartz IV-Beziehern hört selbst vor dem Krankenbett nicht mehr auf. Ein neue interne Weisung der Bundesagentur für Arbeit (BA) an die Jobcenter fordert nun die Sachbearbeiter dazu auf, erkrankte Hartz IV-Betroffene „stärker und häufiger zu kontrollieren“. So sollen die Mitarbeiter „begründbaren Zweifeln an der Arbeitsunfähigkeit“ nachgehen und sogar die Hartz IV-Leistungen kürzen. Dabei sollen die Sachbearbeiter erneut ihre rechtlichen und fachlichen Kompetenzen überschreiten und augenscheinlich „Götter in Weiß“ spielen.
Offener Rechtsbruch um den Druck zu erhöhen
Es ist mal wieder ein starkes Stück, was da aus dem Hause der Bundesagentur für Arbeit stammt. Glaubte die Bundesbehörde noch vor einigen Jahren selbst Polizei spielen zu dürfen, sollen die Behördenmitarbeiter nun ärztliche Kompetenzen übernehmen und erkrankte Hartz IV Bezieher schikanieren. Vermutet der Sachbearbeiter, dass der Betroffene „nicht krank“ sei, sollen die Hartz IV-Leistungen willkürlich gekürzt werden. Laut eines Zeitungsberichts gebe ein siebenseitiges Papier „mit fachlichen Hinweisen“ konkrete Hinweis, wie angebliche „Blaumacher“ zu erkennen seien. Demnach sollen die Sachbearbeiter auf folgende Begebenheiten oder Situationen achten:
Arbeitslosengeld II Bezieher, die sich "auffällig häufig oder auffällig häufig nur für kurze Dauer" krankmelden, häufig am Beginn oder am Ende einer Woche krank sind, Einladungen zu Meldeterminen beim Jobcenter wegen Krankheit zu versäumen, nach einem Streit mit einem Sachbearbeiter im Jobcenter seine Abwesenheit ankündigen oder am Ende eines Urlaubs krank werden. Weiter heißt es in der BA-Weisung [60 KB] , die der Redaktion vorliegt: "Die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person zeigt wiederholt
Arbeitsunfähigkeit an bzw. legt eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor nach Einladung zu einem Meldetermin, nach Angebot oder Abbruch einer Maßnahme, nach einer Auseinandersetzung mit dem persönlichen Ansprechpartner, in der sie ihre Abwesenheit angekündigt hat, oder nach einer Weigerung, Urlaub zum gewünschten Termin zu gewähren, zum Ende ihres Urlaubs oder im unmittelbaren Anschluss daran, nach Zugang eines Vermittlungsvorschlags."
Ärztliche Atteste sollen angezweifelt werden
Werde seitens des Erkrankten ein ärztliches Attest vorgelegt, sollen die Jobcenter-Mitarbeiter laut Zeitungsberichten „genauer hinsehen“. Läge ein Verdacht auf „eine möglicherweise vorgeschobene Erkrankung vor“, sollen die Sachbearbeiter den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) einschalten. Dieser Dienst soll dann den erkrankten Hartz IV-Bezieher erneut untersuchen. Diese Untersuchung solle „zur Not auch in dem Zuhause des Betreffenden“ stattfinden. Nicht selten entscheidet der MDK auch „ohne Untersuchung nach Aktenlage“. (sb)

Quelle:http://www.gegen-hartz.de/nachrichtenueberhartziv/hartz-iv-jobcenter-sollen-kranke-verfolgen-9001373.php

Freitag, 5. April 2013

Bildungsträger droht mit Hartz IV Sanktionen

Nach Angaben des Kreisverbandes der Linken droht ein Weiterbildungsträger neuerdings mit Sanktionen
05.04.2013
Um das Armutssystem Hartz IV hat sich über Jahre hinweg eine regelrechte Armutsindustrie gebildet, bestehend aus sogenannten Bildungsträger oder Weiterbildungsschulen. Die „Versorgung“ von Hartz IV Betroffenen bedeutet für diese Einrichtung nicht selten ein Millionengeschäft. Auch in Mönchengladbach gibt es solche Bildungsträger, die enorme finanzielle Mittel von den Jobcentern für jeden Teilnehmer, der damit aus der Arbeitslosenstatistik fällt, bekommen. Nach Informationen des Kreisverband der örtlichen Linkspartei fangen neuerdings diese Träger an, „Kunden“ mit Zwangsarbeit und Sanktionen zu drohen. So heißt es in einer aktuellen Presserklärung: „Ein Skandal ist dabei nicht nur die sinnlose Geldverschleuderung für Alibi-Teilnahmen der Jobcenter-Kunden, sondern auch, das sich neuerdings Bildungsträger wie die Firma TTS auf dem Bismarkplatz 1-4 anmaßen, mit Zwangsarbeit und Sanktionen zu drohen.“
"Jede Arbeit ist anzunehmen"
Zwar ist seit dem Ende des dritten Reiches Zwangsarbeit in Deutschland verboten, doch Bezieher von Hartz IV Leistungen müssen „jede zumutbare Arbeit annehmen“. Ansonsten drohen Sanktionen in Form von Leistungskürzungen. Nicht selten werden Betroffene mit Totalsanktionen belegt, weil sie zum Beispiel eine Zeitarbeitsstelle ablehnten. „Sie sind gezwungen, jede Arbeit anzunehmen“, heißt es nicht selten in den Jobcentern. Üblicherweise werden dann folgend die Erwerbslosen zu Praktika bei Firmen gezwungen, die dadurch dauerhaft Mitarbeiter „umsonst“ haben, da weder vergütet noch bezahlt wird. Wie die Linke weiterberichtet, habe ein Mitarbeiter bei TTS gesagt, dass die Vermittlung in den ersten Arbeitsmarkt nicht angedacht ist, „sondern die Verschiebung der Erwerbslosen von 450 Euro-Jobs in prekäre Jobs, da ab da die Sozialversicherungspflicht greift“. Anscheinend interessiert es den Bildungsträger nicht, dass die Betroffenen weiterhin auf Hartz IV Leistungen angewiesen sind, weil die Lohnzahlungen nicht ausreichen, um sich oder eine Familie zu ernähren.
Wurden Teilnehmer mit Hartz IV Sanktionen bedroht?
Auch skandalös sei „die Amtsanmaßung seitens eines Mitarbeiters bei TTS, der die Teilnehmerinnen und Teilnehmer nachweislich mit Sanktionen bedroht hat“, wie die Partei weiter schreibt. Hier ist anzumerken, dass bei Fehlverhalten das Jobcenter Sanktionen nach SGB II § 31 aussprechen kann, aber kein Angestellter eines Bildungsträgers. Mario Bocks, Bezirksvertreter der Partei DIE LINKE. in Mönchengladbach-Nord und Mitarbeiter der Sozialberatung sagt dazu: „Das ist eigentlich eine strafbare Handlung, wenn man als privater kleiner Mitarbeiter Maßnahmen androht, die nur ein Amt verfügen kann. Aber das passt zu diesem Träger. Abgesprochen zwischen Jobcenter und sogenanntem Träger war, das im Bereich Qualitätsmanagement gearbeitet werden soll und nicht mit Drohungen nach Zwangsarbeit und mit Amtsanmaßungen. Die Verantwortlichen sollten sich hier mal um diesen Bildungsträger kümmern und die Zertifikation dringendst überprüfen.“ Die Linkspartei Mönchengladbach hat angekündigt den Fall weiter aufzuklären und fordert eines Überprüfung des Bildungsträgers durch die Sozialbehörden der Stadt. (sb)

Quelle:http://www.gegen-hartz.de/nachrichtenueberhartziv/bildungstraeger-droht-mit-hartz-iv-sanktionen-9001372.php

Urteil: Genauere Hartz IV Unterkunftskosten

Tatsächliche Wohnkosten müssen genauer berechnet werden
04.04.2013
Die Unterkunftskosten von Hartz IV Leistungsberechtigten müssen laut eines neuerlichen Sozialgerichtsurteil umfassender berechnet werden. Dabei müssen nach Möglichkeit viel mehr Informationen vom allgemeinen Wohnungsmarkt mit in Betracht gezogen werden, als dies sonst gehandhabt wird. Lediglich einen Mietspiegel der nur bestehende Verträge einbezieht aber teurere
Angebote für freie Wohnungen nicht mit einschließt, reiche für eine korrekte Berechnung nicht aus. Das urteilte das Landessozialgericht Hessen in Darmstadt am Mittwoch. Mit einem einfachen Mietspiegel können laut der Richter die Wohnkosten nicht berechnet werden (Aktenzeichen: L 7 SO 43/10).
„Es besteht ein Anspruch auf Übernahme der tatsächlichen Aufwendungen, denn diese stellen sich als angemessene Kosten dar“, so doe Richter. Um diesen Betrag zu berechnen, müssten aber die realen Mietpreise der angemessenen Wohnungen vorliegen. Die Datenerhebung darf ausschließlich in dem genau eingegrenzten und muss über den gesamten Vergleichsraum erfolgen (keine Ghettobildung), es bedarf einer nachvollziehbaren Definition des Gegenstandes der Beobachtung, zB welche Art von Wohnungen - Differenzierung nach Standard der Wohnungen, Brutto- und Nettomiete (Vergleichbarkeit), Differenzierung nach Wohnungsgröße, Angaben über den Beobachtungszeitraum, Festlegung der Art und Weise der Datenerhebung (Erkenntnisquellen, zB Mietspiegel), Repräsentativität des Umfangs der eingezogenen Daten, Validität der Datenerhebung, Einhaltung anerkannter mathematisch-statistischer Grundsätze der Datenauswertung und Angaben über die gezogenen Schlüsse (zB Spannoberwert oder Kappungsgrenze).
Das Gericht hat damit die bis vor kurzer Zeit gängige Berechnungsmethode der Stadt Offenbach kritisiert. Der Offenbacher Stadtrat für Arbeit und Soziales, Felix Schwenke (SPD) sagte, seit ersten April gelten neue Methoden, die nicht nur bestehende Mietverträge sondern auch Wohnungsangebote berücksichtigen. (sb)

Quelle:http://www.gegen-hartz.de/nachrichtenueberhartziv/urteil-genauere-hartz-iv-unterkunftskosten-9001371.php