Montag, 16. Dezember 2013

Den Wahlausgang haben die Reichen bestimmt

Viele Menschen mit geringerem Einkommen gehen nicht zur Wahl
13.12.2013
„Reiche gehen wählen, Arme nicht“, lautet das Fazit einer aktuellen Studie der Bertelsmann-Stiftung. Gemeinsam mit dem Meinungsforschungsinstitut Infratest Dimap und dem Politikwissenschaftler Armin Schäfer wurde das Phänomen „Nichtwähler“ untersucht und dabei das Wahlverhalten verschiedener Einkommensgruppen beobachtet. Die Untersuchung wurde während der Zeit der Bundestagswahl im September 2013 durchgeführt.
„Je prekärer die Lebensverhältnisse in einem Stadtteil, desto weniger Menschen gehen zur Wahl“, resümieren die Studienautor. Die oberen zwei Drittel der Gesellschaft haben somit sehr viel mehr Stimmgewicht. Sie haben dadurch mehr Einfluss, wer an der Macht ist und wer nicht. So ist es kaum verwunderlich, dass Unrechtssysteme wie das Hartz IV-System trotz belegter Verfassungswidrigkeit noch immer nicht beseitigt sind.
Wahlsieger Nichtwähler?
Die Zahlen zeigen, wie schwerwiegend die Demokratie in Deutschland in Gefahr ist. Laut der Untersuchung haben bei der Wahl etwa 29,4 Millionen berechtigte Wähler ihre Stimme der CDU, CSU oder SPD gegeben. Das sind gerade einmal nur die Hälfte aller Wahlberechtigten in Deutschland. Dabei regieren diese drei Parteien mit einer Zweidrittelmehrheit im Bundestag.
Über 17,6 Millionen Stimmberechtigte gingen nicht zur Wahl und entschieden sich dafür, ein Nichtwähler zu sein. Das sind etwa 2,7 Millionen mehr Menschen, als der Wahlsieger CDU an Stimmen bekommen hat.
Die Studienautoren machen deutlich, dass es sich bei der letzten Bundestagswahl um eine „sozial prekäre“ Wahl gehandelt hat. Menschen, die in Not sind oder unter schwierigen Bedingungen leben müssen, treten (wahrscheinlich aus Frust) nicht mal bei der Wahl für ihre Interessen ein.
Arm/Reich Gefälle bei einer Wahl noch nie so groß
Noch nie war das Gefälle bei den Wahlen zwischen Arm und Reich so groß wie heute, schreiben die Autoren. Im Jahre 1998 lagen die Stimmbezirke mit der jeweils höchsten niedrigsten Wahlbeteiligung etwa 19,1 Prozentpunkte auseinander. Heute sind es schon 29,5 Prozent. Würde dieses Gefälle aufgelöst werden, sehe die Parteien- Regierungslandschaft vermutlich völlig anders aus. Gebe es dann noch eine aus CDU/CSU geführte Regierung? (ag, sb)

Quelle:http://www.gegen-hartz.de/nachrichtenueberhartziv/den-wahlausgang-haben-die-reichen-bestimmt-900159021.php

Sonntag, 24. November 2013

Führerscheinentzug bei Minimaldelikten - eine Hartz IV Erweiterung

Momentan schwappen die Wellen im politischen Waschbecken ja so richtig hoch. Das kommende Regime will den Führerscheinentzug bei Diebstahl und anderen Bagatelldelikten einführen und ein paar sogenannte “Liberale” - ich möchte den Begriff Liberale ausdrücklich als Schimpfwort verstanden wissen - sorgen sich um die Verfassungsmäßigkeit dieser Maßnahme. Verfassung, als wenn die Verfassung in diesem Land überhaupt noch eine Bedeutung hätte. Mit der Verfassung wischen die Politiker dem Großkapital den Arsch ab und willfährige Richter helfen dabei fröhlich mit. Es geht auch nicht um die Frage ob dem einen der Führerschein entzogen wird und dem anderen nicht entzogen werden kann, weil er keinen hat. Das ist alles Augenwischerei. Es geht um die generelle Einschränkung der Mobilität.

Ein Volk das sich ausschließlich zu Fuß bewegt, ist am leichtesten zu kontrollieren. Das ist älteste Regierungskunst. Dabei ist öffentlicher Nahverkehr wie zu Fuß gehen, weil mit Kameras und Gesichtserkennung eine quasi Totalüberwachung möglich ist. Nur der Individualverkehr mit Auto, Moped oder Fahrrad entzieht sich dieser Kontrolle. Bei Fahrrädfahrern und Fußgängern könnte der RFID-Chip im Personalausweis die Überwachungsfunktionen unterstützen, nur bei Auto und Motorrad gibt es nur die Verfolgung der Kennzeichen und eine begrenzte Fahrererkennung im Auto. Das reicht nicht für eine Totalüberwachung.

Nachdem man die Hartz IV Opfer ja bereits an ihren Briefkasten angekettet hat; dies gilt auch für Leute in Vollbeschäftigung mit normalen Löhnen, die aufgrund von Miet-, Strom-, Heizkosten oder durch beschäftigungslose Mitglieder der Zwangsbedarfsgemeinschaft zu Hartz IV Opfern wurden; war klar, dass man auch die restliche Bevölkerung demobilisieren muss, um sie leichter unter Kontrolle zu behalten.

So wie Hartz IV vor allem auch dazu dienen soll Familien zu zerstören und die einzelnen Menschen schutzloser und verängstigter zu machen, ist auch der Führerscheinentzug ein solches Instrument. Nehmen wir einen Pendler der im Rahmen einer genehmigten Demonstration von den Haudraufs der Ordnungskräfte als gewalttätig bezeichnet wird. Dem nimmt man den Führerschein und erteilt ihm damit tatsächlich auch ein Berufsverbot, wenn er nicht an seinen Arbeitsplatz zieht und alle Bindungen vor Ort aufgibt. Kündigt er, bekommt er kein Arbeitslosengeld und wird Hartz IV Sklave. Man macht ihn oder sie schutzlos indem man durch einen Zwangsumzug alle sozialen Bindungen zerstört - das ist übrigens auch der Sinn der Hartz IV Zwangsumzüge - und sorgt gleichzeitig dafür, dass die betroffene Person sich nicht mehr nach einer besser bezahlten Position umsehen kann, weil das weitere Umzüge mit hohen Kosten erfordern würde. …

Vollständiger Artikel und Quelle: DUCKHOME

Freitag, 15. November 2013

Anhaltende Armut ist beschämend

“Dass die Zahl der Mindestsicherungsempfänger trotz wirtschaftlicher Erholung nicht deutlich sinkt, ist ein Alarmsignal. Die anhaltende Armut in einem der reichsten Länder der Erde ist beschämend. Sie offenbart einen enormen politischen Handlungsbedarf, der von einem gesetzlichen Mindestlohn über gute Arbeit und Löhne bis zu armutsfesten Renten reicht. Diese Punkte muss die künftige Bundesregierung ins Zentrum ihrer Politik stellen. DIE LINKE wird hier Druck machen”, erklärt Sabine Zimmermann zu den heute vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Zahl von 7,25 Millionen Empfängern sozialer Mindestsicherung am Jahresende 2012.

Die stellvertretende Vorsitzende der Fraktion DIE LINKE weiter:

“Trotz steigender Erwerbstätigkeit sinkt die Zahl der Hartz IV-Empfänger kaum, weil die Regierung nichts getan hat, um den Niedriglohnsektor einzudämmen und Langzeiterwerbslosen Perspektiven auf dem Arbeitsmarkt zu eröffnen. Besorgniserregend ist der starke Anstieg bei den Empfängern von Grundsicherung im Alter. Wenn es keine Kehrtwende in der Politik gibt, um das Rentenniveau in den nächsten Jahren endlich wieder zu erhöhen statt zu senken, wird dieses Problem noch massiv zunehmen.

Bei den Empfängern von Asylbewerberleistungen hängt der Anstieg auch mit dem geringen Ausgangsniveau des Vorjahres zusammen. Verglichen mit dem Jahr 2005 gibt es 46.000 Leistungsempfänger weniger – ein Minus von 22 Prozent. Warnungen vor einer vermeintlichen Zuwanderung in die Sozialsysteme entbehren also jeglicher Grundlage. Statt Panikmache sind Hilfe und Solidarität gefragt. Dazu gehört neben der Aufnahme notleidender Menschen auch, diesen eine Möglichkeit zu eröffnen, in Deutschland zu arbeiten. Das ist der Mehrzahl der Asylbewerber bislang verwehrt.”

Quelle: Fraktion DIE LINKE

Dienstag, 12. November 2013

Grundsatzurteil des Bundesverfassungsgerichts: Sanktionen gegen Hartz-IV-Empfänger sind verfassungswidrig

KARLSRUHE (bo). Kommentar zum nachfolgend im Original abgedruckten Grundsatzurteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) Karlsruhe aus dem Jahr 2010. Das Urteil erklärt grundsätzlich jegliche Form von finanziellen Sanktionen (Leistungskürzung) für rechtswidrig und betrifft damit womöglich mehrere zehntausend Hartz-IV-Empfänger, die auf Grund welcher Umstände auch immer von Arbeitsämtern oder Job-Center mit Leistungskürzungen belegt worden sind. Die Betroffenen sind aufgefordert, gegen solche Sanktionen Widerspruch (auch rückwirkend) einzulegen und die ihnen vorenthaltenen Beträge nachzufordern. Dieses sollte SCHRIFTLICH (am besten mit "Einschreiben") mit der Forderung nach schriftlicher Bestätigung des Eingangs des Schreibens geschehen, damit die betroffenen Dienststellen im Falle einer notwendigen gerichtlichen Auseinandersetzung nicht behaupten können, dass sie angeblich nie etwas erhalten haben. Denn mündlich -selbst in Gegenwart eigener Zeugen- abgegebene Erklärungen sind vor Gericht relativ wertlos. Zugleich betrifft dieses Urteil indirekt auch alle Mitarbeiter von Arbeitsämtern oder Job-Center. Sie machen sich bei der Verhängung solcher rechtswidrigen Sanktionen bis 2010 rückwirkend wegen fahrlässiger Körperverletzung, ab sofort sogar wegen vorsätzlicher Körperverletzung strafbar und müssen sich dafür nach Strafanzeige mit verbundenem Strafantrag gegebenenfalls auch vor Gericht verantworten. Dabei gilt das rechtliche Grundsatzprinzip, dass Unwissenheit nicht vor Strafe schützt. Götz Bockmann

DAS URTEIL DES BUNDESVERFASSUNGSGERICHTS IM ORIGINAL:

Begründung der Verfassungswidrigkeit von Sanktionen nach $31 SGB-II: Am 09.02.2010, 1 BvL 1/09 - 1 BvL 3/09 - 1 BvL 4/09, nachfolgend BVerfG-Urteil genannt, entschied das Bundesverfassungsgericht über die Gewährleistung und die Vorgehensweise bei der Bestimmung des sozio-kulturellen Existenzminimums gemäß Artikel 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit Artikel 20, Absatz 1 des Grundgesetzes. Zitat Leitsatz 1 BVerfG-Urteil: 1. Das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG sichert jedem Hilfebedürftigen diejenigen materiellen Voraussetzungen zu, die für seine physische Existenz und für ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben unerlässlich sind. Dieser Anspruch besitzt absoluten Charakter und ist vom Grundsatz her unverfügbar. Zitat Leitsatz 2 BVerfG-Urteil: 2. Dieses Grundrecht aus Art. 1 Abs. 1 GG hat als Gewährleistungsrecht in seiner Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG neben dem absolut wirkenden Anspruch aus Art. 1 Abs. 1 GG auf Achtung der Würde jedes Einzelnen eigenständige Bedeutung. Es ist dem Grunde nach unverfügbar und muss eingelöst werden, bedarf aber der Konkretisierung und stetigen Aktualisierung durch den Gesetzgeber, der die zu erbringenden Leistungen an dem jeweiligen Entwicklungsstand des Gemeinwesens und den bestehenden Lebensbedingungen auszurichten hat. Dabei steht ihm ein Gestaltungsspielraum zu.

Der im zweiten Leitsatz aufgeführte absolute und grundsätzlich unverfügbare Anspruch wird in der Begründung des BVerfG-Urteils als ein stets zu gewährleistender bestimmt. Zitat Randziffer 137 BVerfG-Urteil: Der gesetzliche Leistungsanspruch muss so ausgestaltet sein, dass er stets den gesamten existenznotwendigen Bedarf jedes individuellen Grundrechtsträgers deckt (vgl. BVerfGE 87, 153 <172>; 91, 93 <112>; 99, 246 <261>; 120, 125 <155 und 166>). Wenn der Gesetzgeber seiner verfassungsmäßigen Pflicht zur Bestimmung des Existenzminimums nicht hinreichend nachkommt, ist das einfache Recht im Umfang seiner defizitären Gestaltung verfassungswidrig. Der oben unter Randziffer 137 genannte stete Anspruch bestimmt, dass das Existenzminimum niemals unterschritten werden darf. Unter Randziffer 134 wird ausgeführt, dass der Staat dies stets zu gewährleistende Existenzminimum (jedes Grundrechtsträgers) zu gewährleisten hat. Zitat Randziffer 134 BVerfG-Urteil: a) Art. 1 Abs. 1 GG erklärt die Würde des Menschen für unantastbar und verpflichtet alle staatliche Gewalt, sie zu achten und zu schützen (vgl. BVerfGE 1, 97 <104>; 115, 118 <152>). Als Grundrecht ist die Norm nicht nur Abwehrrecht gegen Eingriffe des Staates. Der Staat muss die Menschenwürde auch positiv schützen (vgl. BVerfGE 107, 275 <284>; 109, 279 <310>). Wenn einem Menschen die zur Gewährleistung eines menschenwürdigen Daseins notwendigen materiellen Mittel fehlen, weil er sie weder aus seiner Erwerbstätigkeit, noch aus eigenem Vermögen noch durch Zuwendungen Dritter erhalten kann, ist der Staat im Rahmen seines Auftrages zum Schutz der Menschenwürde und in Ausfüllung seines sozialstaatlichen Gestaltungsauftrages verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die materiellen Voraussetzungen dafür dem Hilfebedürftigen zur Verfügung stehen. Dieser objektiven Verpflichtung aus Art. 1 Abs. 1 GG korrespondiert ein Leistungsanspruch des Grundrechtsträgers, da das Grundrecht die Würde jedes individuellen Menschen schützt (vgl. BVerfGE 87, 209 <228>) und sie in solchen Notlagen nur durch materielle Unterstützung gesichert werden kann. Das Bundesverfassungsgericht bestimmt weiter, dass die gesamte physischen Existenz, seine zwischenmenschlichen Beziehungen und eine Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben des Menschen (vom Staat) zu sichern ist. Zitat Randziffer 135 BVerfG-Urteil: b) Der unmittelbar verfassungsrechtliche Leistungsanspruch auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums erstreckt sich nur auf diejenigen Mittel, die zur Aufrechterhaltung eines menschenwürdigen Daseins unbedingt erforderlich sind. Er gewährleistet das gesamte Existenzminimum durch eine einheitliche grundrechtliche Garantie, die sowohl die physische Existenz des Menschen, also Nahrung, Kleidung, Hausrat, Unterkunft, Heizung, Hygiene und Gesundheit (vgl. BVerfGE 120, 125 <155 f.>), als auch die Sicherung der Möglichkeit zur Pflege zwischenmenschlicher Beziehungen und zu einem Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben umfasst, denn der Mensch als Person existiert notwendig in sozialen Bezügen (vgl. BVerfGE 80, 367 <374>; 109, 279 <319>; auch BVerwGE 87, 212 <214>). Aufgrund des vom Bundesverfassungsgericht konkretisierten steten Anspruchs auf das zuvor genannte Existenzminimum innerhalb von ausgeprägten sozialen Bezügen sind auch zeitweilige Einschränkungen nicht mehr möglich. • Sanktionen nach §31 SGB-II, d. h. Einschränkungen dieser stets zu gewährleistenden Ansprüche, sind daher verfassungswidrig und nicht mehr zulässig. Gemäß Randziffer 148 wird das beschriebene Existenzminimum durch den Regelsatz und weitere Leistungen wie Krankenversicherung und Kosten für Unterkunft und Heizung gesichert. Zitat Randziffer 148 BVerfG-Urteil: a) Die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts dient nach der Definition in § 20 Abs. 1 Satz 1 SGB II a.F. beziehungsweise in § 20 Abs. 1 SGB II n.F. sowohl dazu, die physische Seite des Existenzminimums sicherzustellen, als auch dazu, dessen soziale Seite abzudecken, denn die Regelleistung umfasst in vertretbarem Umfang auch die Beziehungen zur Umwelt und eine Teilnahme am kulturellen Leben. Anderen von der verfassungsrechtlichen Garantie des Existenzminimums umfassten Bedarfslagen wird im Sozialgesetzbuch Zweites Buch durch weitere Ansprüche und Leistungen neben der Regelleistung Rechnung getragen. Die Absicherung gegen die Risiken von Krankheit und Pflegebedürftigkeit wird durch die Einbeziehung von Arbeitslosengeld II- und Sozialgeldempfängern in die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a und § 10 SGB V, § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2a und § 25 SGB XI und die Leistungen zur freiwilligen bzw. privaten Kranken- und Pflegeversicherung nach § 26 SGB II gewährleistet. Besonderer Mehrbedarf wird zum Teil nach § 21 SGB II gedeckt. § 22 Abs. 1 SGB II stellt die Übernahme angemessener Kosten für Unterkunft und Heizung nach dem individuellen Bedarf sicher. Unter Randziffer 137 bestimmt das Bundesverfassungsgericht, dass das Existenzminimum stets zu gewährleisten ist. Für bestimmte Anschaffungen, Das BVerfG hat in Randziffer 150 das Beispiel Winterkleidung gewählt, gilt das Ansparprinzip. Dies Beispiel und der nachfolgende Text unter Randziffer 150 zeigt, dass das Bundesverfassungsgericht keinerlei Unterdeckung des Existenzminimums zulässt. Zitat Randziffer 150 BVerfG-Urteil: c) Es ist verfassungsrechtlich grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass das Sozialgesetzbuch Zweites Buch dazu übergegangen ist, einmaligen Bedarf, der nur in unregelmäßigen Abständen, etwa zur Anschaffung von Winterkleidung, entsteht, durch Anhebung der monatlichen Regelleistungen in der Erwartung zu decken, dass der Hilfebedürftige diesen erhöhten Anteil für den unregelmäßig auftretenden Bedarf zurückhält. Eine verfassungswidrige Unterdeckung einmaligen Bedarfs hat der Gesetzgeber mit § 23 Abs. 1 SGB II zu vermeiden versucht. Danach können Hilfebedürftige ein Darlehen erhalten, wenn ein unvermutet auftretender und unabweisbarer einmaliger Bedarf durch angesparte Mittel nicht gedeckt werden kann. Das Darlehen wird zwar in den nachfolgenden Monaten dadurch getilgt, dass der Grundsicherungsträger 10 % von der Regelleistung einbehält. In Anbetracht der Ansparkonzeption des Gesetzgebers ist diese vorübergehende monatliche Kürzung der Regelleistung jedoch im Grundsatz nicht zu beanstanden. Verfassungsrechtlich unbedenklich sind zeitliche Unterschreitungen (nur) unter dem Gesichtspunkt des Ansparprinzips und nur in engen prozentualen Grenzen; hier werden 10% als zulässig genannt. Es handelt sich bei dem genannten Verfahren vor allen Dingen um die Sicherung des Bedarfs eines Hilfebedürftigen im Rahmen von zeitlichen Verschiebungen innerhalb des Regelsatzes. Diese zusätzliche Hilfe führt insgesamt zu keiner Absenkung oder Erhöhung des Regelsatzes. Das vom Bundesverfassungsgericht gewählte Beispiel zeigt jedoch im praktischen auf, dass keinerlei Spielraum für eine sonstige Unterdeckung des Existenzminimums besteht. Sanktionierungen gemäß § 31 SGB-II sind verfassungswidrig. Zusammenfassung: Die Berechnung des Regelsatzes kann prinzipiell nur dann verfassungswidrig sein, wenn ein grundsätzlicher Anspruch darauf überhaupt besteht Diesem Zusammenhang folgend, hat das Bundesverfassungsgericht am 09. Februar 2010 geurteilt, dass das Existenzminimum — repräsentiert durch den Regelsatz, die Kosten der Unterkunft und weitere Leistungen — stets durch den Staat zu gewährleisten ist.: Die Begründungen im Einzelnen: 1. Der Anspruch (jedes Grundrechtsträgers) muss durch den Staat gesichert werden (Randziffer 134) 2. Die gesamte physischen Existenz, zwischenmenschlichen Beziehungen und eine Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben ist einbezogen (Randziffer 135) 3. Das BVerfG definiert den steten unverfügbaren Anspruch (Randziffer 137 i. V. mit Randziffer 133; auch als absolut im zweiten Leitsatz bestimmt) 4. Das beschriebene Existenzminimum wird durch den Regelsatz und weitere Leistungen wie Krankenversicherung und Kosten für Unterkunft und Heizung beschrieben (Randziffer 148).

Quelle:http://www.onlinezeitung24.de/article/4439

Donnerstag, 31. Oktober 2013

Bild lügt: Hartz IV Klage-Zahlen immer noch hoch

Heute in großen Lettern: "Jammern gilt nicht. Wir leben von Hartz IV und können sogar noch sparen"

Hartz IV: Widersprüche und Klagen unvollständig - BILD und die andere BA-Statistik

31.10.2013
(BIAJ) Unter Berufung auf die BILD (28. Oktober 2013) werden von diversen Medien Zahlen über neue Widersprüche und Klagen gegen Hartz IV-Bescheide im ersten Halbjahr 2013 verbreitet. Bis Juni sollen danach 272.990 neue Widersprüche bei den Jobcentern und 55.070 neue Klagen bei den zuständigen Gerichten eingegangen sein.
Die Statistik der Bundesagentur für Arbeit nennt in ihren monatlichen Veröffentlichungen deutlich höhere Zahlen. Nach Berechnung des Bremer Institut für Arbeitsmarktforschung und Jugendberufshilfe (BIAJ) summieren sich die monatlichen Zugänge der Widersprüche auf 333.787 und die der monatlichen Zugänge der Klagen auf 65.947 in den Monaten Januar bis Juni 2013, und in den Monaten Januar bis September 2013 auf 511.246 neue Widersprüche und 102.043 neue Klagen. Vorjahreszahlen werden in diesen relativ neuen Statistiken der Bundesagentur für Arbeit (veröffentlicht seit November 2012) nicht genannt.
Offensichtlich beziehen sich die von der BILD genannten Zahlen aus einer "Sonderauswertung" (BILD) nur auf einen Teil der Jobcenter, der übrigens gegenüber 2010 (siehe die Vergleiche in den diversen Berichten) deutlich kleiner geworden ist. (Anmerkung: Neben den neuen Widersprüchen und Klagen wurden von der Statistik der Bundesagentur in den Monaten Januar bis September 2013 insgesamt 24.158 "Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes" neu angestrengt.)

Quelle:http://www.gegen-hartz.de/nachrichtenueberhartziv/bild-luegt-hartz-iv-klage-zahlen-immer-noch-hoch-90015864.php

Dienstag, 29. Oktober 2013

Bundesagentur warnt erneut vor unseriösen Jobangeboten per Mail

Derzeit erhalten Internet-Nutzer wieder angebliche E-Mails von der Agentur für Arbeit, die einen lukrativen Job versprechen.
Interessierte werden gebeten, ihre Bewerbung an eine von der Absender-Mailadresse abweichende E-Mail-Adresse zu schicken. Ein konkreter Ansprechpartner oder eine Internetadresse für weitere Informationen werden nicht genannt. Die Absender sind nicht zu identifizieren.

Bei diesen E-Mails handelt es sich mit aller Wahrscheinlichkeit um Spams, vermutlich mit dem Ziel, an reale Nutzerdaten zu gelangen. Möglicherweise enthalten die E-Mails auch Viren oder Trojaner.

Die Bundesagentur für Arbeit (BA) weist ausdrücklich darauf hin, dass sie in keinerlei Zusammenhang mit derartigen E-Mails steht. Die BA rät daher, verdächtige unaufgefordert erhaltene E-Mails, die eine Arbeit versprechen, ungelesen zu löschen.

Quelle: Bundesagentur für Arbeit

Mittwoch, 23. Oktober 2013

Der Spruch des Tages … 23.10.2013

Große Koalition … eine politische Güllegrube

Wie kommt man auf solche Überschrift?

Ganz einfach, denn mit dem nicht vom Wähler gewollten Bettsprung der beiden angeblichen Volksparteien, wird gleichzeitig die Opposition aus dem Saal geworfen. Neben einer nur noch ca. 6 minütigen Redezeit im “Bundestagsgeschwafel” - der eh keiner der “Postenhascher” mehr zuhören wird, könnte die Opposition nicht mal mehr einen Untersuchungsausschuss bilden lassen bzw. das Bundesverfassungsgericht aufrufen … denn dazu bedarf es wohl 25 % der Stimmen. (nur 20% hätte die Opposition)

Das Lied … “wer hat uns verraten” … sollte demnach schon im Kindergarten als Pflichtmuse gereicht werden, um den Jungwählern gleich zu zeigen, was politische Prostitution bedeutet und wie man Volksmassen parteipolitisch erst einschläfert und anschließend dann kräftig verblödet. Schon alleine die Diskussion um den Mindestlohn ist eine Ohrfeige an die Menschlichkeit, denn selbst mit den geplanten 8,50 Euro, kann keine Familie ohne staatliche Subvention überleben. Gemäß der Verbraucherwerte, müsste der bereits bei 12,50 Euro liegen - aber mit 8,50 Euro hat man ja noch das “uschilie Sanktionsschwert” in der Hand, welches zwar gegen das Grundgesetz ins Herz eines jeden Arbeiters sticht, aber in Zukunft wohl nicht mehr überprüfbar sein wird.

Über die Hartz IV Schweinerei wurde ja nun schon genügend Blut und reichlich Tote vergossen, aber wie erwartet, plant man auch in dem Bereich noch den erweiterten Blattschuss hinter verschlossenen Türen … kann man auch, denn keiner kann sie mehr daran hindern - weil die Wähler wählten ihre Schlächter ja in weiser Voraussicht, dass die angeblichen Gegenkanditaten nach einem Sektfrühstück sich wieder lieb haben werden und der daraus entstandene Mutationsbatzen die Basis treffend dezimieren wird.

Willkommen in der “gewählten” Wirklichkeit … Gruß Sozialticker

Quelle:http://www.sozialticker.com/der-spruch-des-tages-23102013_20131023.html

Mittwoch, 2. Oktober 2013

Deutschland: Über 15 Millionen Arbeitslose!!

Deutschland: Über 15 Millionen Arbeitslose!!

Kassen wollen Versicherte zur eCard zwingen

“Die Krankenkassen wollen im Eilverfahren alle Versicherten zwingen, eine elektronische Gesundheitskarte zu beantragen. Dabei stehen viele Versicherte der eCard skeptisch gegenüber, und das aus guten Gründen: Viele Milliarden Euro Kosten für ein gigantisches IT-Projekt, das den Schutz der sensiblen Patientendaten hochgradig gefährdet”, kommentiert Kathrin Vogler, stellvertretende Vorsitzende im Gesundheitsausschuss des Deutschen Bundestages, die neuesten Vereinbarungen zwischen dem Spitzenverband der Krankenkassen und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV), denen zufolge ab 2014 nur noch die elektronische Gesundheitskarte gelten soll.

Die Gesundheitsexpertin der Fraktion DIE LINKE weiter:

“Schon seit mehreren Monaten drohen manche Krankenkassen damit, dass ab 1. Januar 2014 die alte Versichertenkarte nicht mehr gültig sein soll. Doch wo dies gesetzlich oder vertraglich geregelt sei, konnten sie ihren Versicherten bislang nicht erläutern. Kein Wunder: Erst seit Ende letzter Woche ist ein bislang geheimes Papier bekannt, in dem diese Regelung steht. Versteckt in der aktualisierten Anlage 4a des neuen ‘Bundesmantelvertrags Ärzte’ wird festgelegt, dass die bisherige Krankenversichertenkarte zum 31.12.2013 ihre Gültigkeit verlieren soll, unabhängig vom aufgedruckten Gültigkeitsdatum.

Wer zukünftig zum Arzt geht und keine elektronische Gesundheitskarte vorlegen kann, soll nach dem Willen der Krankenkassen und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung die Behandlung sowie Rezepte für Medikamente und Krankengymnastik selbst bezahlen müssen. Nur die Kosten für die ärztliche Behandlung sollen rückerstattet werden, wenn die Versicherten ihren Leistungsanspruch beispielsweise über ein Papier ihrer Krankenkasse nachträglich nachweisen können. Eine solche Einschränkung des Versicherungsschutzes für Menschen, die ihre Krankenkassenbeiträge ordentlich bezahlen, ist nicht hinnehmbar und weder mit dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung noch mit dem Grundgedanken einer sozialen Krankenversicherung vereinbar. Hier muss die Bundesregierung einen Riegel vorschieben und dafür sorgen, dass die Gesundheitsversorgung allen Versicherten zuteil wird, unabhängig davon, wie sie ihren Versicherungsstatus nachweisen.

Wie die Regelungen im Einzelnen umgesetzt werden, muss sich ohnehin noch herausstellen: Denn im Haupttext des neuen Bundesmantelvertrags, der schon seit mehreren Wochen bekannt ist, steht nämlich auch, dass Versicherte zum Nachweis der Anspruchsberechtigung ihre alte Krankenversichertenkarte vorlegen dürfen, solange sie noch keine elektronische Gesundheitskarte erhalten haben.”

Quelle: Fraktion DIE LINKE

Montag, 30. September 2013

BeeRDigt

BeeRDigt (25.9.2013)

Die letzten regulären Bundestagswahlen haben stattgefunden. Sollten 2017 noch einmal Wahlen abgehalten werden, dann in einem Staat, der sich von unserem heutigen grundlegend unterscheidet. Entweder wird das dann der alles unterdrückende Orwell-Staat sein, oder es sind die ersten Wahlen in einem freien Deutschland. Meine Hofastrologin spricht im Jahr 2017 von einem Bürgerkrieg, und das ist durchaus wahrscheinlich.

Europa hat vor dieser Wahl den Atem angehalten, besser gesagt: EU-ropa. Die Finanzen aller EU-Staaten sind gründlich zerrüttet, die Banken marode, alles wartet auf "Rettung". Diese Rettung soll, gemäß der dritten und vierten Auflage des Versailler Vertrages, die als "Maastricht" und "ESM" bezeichnet werden, auf Kosten der deutschen Steuerzahler erfolgen. Mögen andere Völker deutlich vermögender sein als die Deutschen, es gilt als ausgemacht, daß die Deutschen bezahlen müssen, damit es allen anderen Völkern besser geht.

"Judea Declares War" hieß es schon 1933, und dieser Krieg wurde ebensowenig durch einen formellen Frieden beendet wie der zweite Weltkrieg. Ein besiegtes, besetztes und unterworfenes Land hat keine Rechte, abgesehen davon, alles Wertvolle bei den Siegern abzuliefern. Mit dem Maastricht-Vertrag (Versailles Nr. drei, Nr. zwei ist das 1949 in Kraft getretene Grundgesetz als Besatzungsstatut über das Deutsche Reich) wurde die EU als Vollstreckerin der Tributforderungen eingesetzt.

Die Ausplünderung nach Versailles Nr. 4, "ESM", setzt in Deutschland eine willfährige und handlungsfähige Regierung voraus. Willfährig ist kein Problem, jeder Kanzler seit Adenauer war ein "Kanzler der Alliierten", und damit ein unterwürfiger Erfüllungsgehilfe. Untereinander sind sich die Deutschen jedoch selten einig, deshalb hapert es bei der Handlungsfähigkeit. So sehr am Wahlabend getönt wurde: "Schwarz-Gelb ist abgewählt!", so wenig läßt sich leugnen, daß Merkels CDU und Seehofers CSU ein großartiges Ergebnis eingefahren haben, wenn auch auf Kosten eines Sechstels aller Wähler, deren Stimme als "ungültig" oder "an der 5%-Hürde gescheitert" unter den Tisch gefallen sind.

Nach dem Wahlrecht des Jahres 2009 hätte Merkel jetzt die absolute Mehrheit, denn damals gab es keine Ausgleichs-Mandate. Im neuen Bundestag sitzen 630 Abgeordnete, 598 reguläre, 16 Überhang- und 16 Ausgleichs-Mandate. Nach altem Wahlrecht hätte die Union 311 von 614 Abgeordneten gestellt und Merkel keinerlei Partner gebraucht.

Die Situation 2013 ähnelt jener und unterscheidet sich von der 2005. Schon damals wäre eine rot-dunkelrot-grüne Mehrheit möglich gewesen, doch die gerade noch regierende SPD konnte sich das nicht erlauben, das hätte die Partei zerrissen. Da hat man sich lieber für Regierungsbeteiligung und Dienstwagen entscheiden. 2013 mögen einige Genossen auf ihre künftigen Dienstwagen schielen, doch in weiten Teilen der Partei herrscht eine gewisse Merkel-Allergie. SPD und FDP haben beide leidvoll erfahren müssen, was es heißt, mit Merkel in einer Koalition zu stehen.

2005 gab es noch keine Finanzkrise, auch wenn jeder, der die Augen offen hatte, sie heraufdrohen gesehen hat. Die Merkelsteuer, die größte Steuererhöhung seit Bestehen der BRD, schreckte damals kaum jemanden ab. 2009 schien die Finanzkrise überwunden, nach damaliger Sicht waren das ein Problem des Immobilienmarktes in den USA und der Zusammenbruch der Lehman Bank. Wer die Augen offen hatte, bemerkte die dunklen Wolken, die aus Südeuropa heraufdrohten. 2013 wissen alle, daß die Finanzkrise nicht beendet ist. Jeder, der sich mit Merkel auf eine Koalition einläßt, wird am Zahltag dafür verantwortlich sein. An der Teflon-Kanzlerin hingegen prallt wieder alles ab.

2005 gab es bei den Linken einen Oskar Lafontaine, mit dem die SPD nichts zu schaffen haben wollte. Dieser ist jetzt auf dem Altenteil und kein weiteres Hindernis mehr. Gregor Gysi hat in Berlin schon als Minister einer SPD-geführten Regierung gedient, da gibt es keinen unüberbrückbaren Graben. 2009 war die FDP auf die Union angewiesen. Eine Vier-Parteien-Koalition gegen Merkel wäre zu instabil gewesen und als Verrat am Wähler empfunden worden, dessen Leihstimmen die FDP in traumhafte Höhen katapultiert haben.

2013 könnte die SPD ganz problemlos mit den Grüninnen regieren. Zur CDU gibt es einen Drei-Meter-Graben, zu den Linken einen Fünf-Meter-Graben, um ein Bild zu benutzen. Beide Gräben wären zu überwinden, der zur Union natürlich ein wenig leichter. Die SPD wird Bedingungen stellen und Merkel zur Kanzlerin wählen. Die beiden anderen Möglichkeiten sind für die SPD ungünstig: Setzt sie gleich auf Rot-Dunkelrot-Grün, ist sie als stärkste Partei an allen Grausamkeiten schuld. Setzt sie auf Neuwahlen, werden die Unionswähler mobilisiert und Merkel droht die absolute Mehrheit. Leihstimmen für die FDP wird es keine geben, SPD-Wähler bleiben verärgert zu Hause, höchstens die AfD profitiert.

Ich möchte an dieser Stelle nicht auf die Merkwürdigkeiten des Wahlabends und der Auszählung eingehen. Wahlen in der BRD werden manipuliert, im Vorfeld durch "gewichtete" Umfragen und eine Presse, die gerne den Großen huldigt und die Kleinen mit Dreck bewirft. In den Wahllokalen wird geschludert, da landen NPD-Stimmen schon mal bei den Ungültigen, und wenn bei der Endabrechnung etwas nicht paßt, wird es passend gemacht, anstatt stundenlang neue auszuzählen. Und ob die Landes- bzw. Bundeswahlleitung die Ergebnisse ein wenig "glättet", könnte ich nur sagen, wenn ich eigenhändig die Rechner eingenordet hätte.

Eine große Koalition, die über mehr als zwei Drittel der Mandate verfügt, wird gerne als stabil und mächtig angesehen. Die neue Koalition wird eine SPD-FDP-Koalition sein, wie damals in den Siebzigern, als das heutige Leitsenil der Sozialdemokratie noch Bundeskanzler gewesen war. SPD steht damals wie heute für "Sie Plündern Deutschland", auch wenn sich jetzt die Union dahinter verbirgt, und FDP sind die "Freunde Der Plünderer", die heutige SPD.

Die Länder EU-ropas warten auf das Geld der Deutschen. Wann wird der Raubzug beginnen? Vermutlich nach Weihnachten, beschlossen wird ab November, wenn die Menschen bereits abgelenkt sind. In Zypern hat man uns ja vorgeführt, daß Sparkonten nicht sicher sind, und damit Franzosen ab 60 in Rente können, arbeiten wir Deutsche gerne bis 70. Die neue Regierung kommt um Grausamkeiten nicht herum, und einen Zahlungsverzug dank Neuwahlen in Deutschland kann EU-ropa nicht verkraften.

Die BRD wird ausgesaugt und wir alle werden für die Dummheit unserer Politiker und den Übermut der Bankganoven bezahlen müssen. Am Ende wird die BRD beerdigt, es kommt nur darauf an, wer die Todesanzeige unterschreibt: "In stiller Trauer" die EU, oder "In großer Freude" das Deutsche Reich.

Es geht nicht mehr um das OB, sondern nur noch um das WANN. Und selbst, wenn die BRD zeitweise in die EU aufgehen wird, steht am Ende das Deutsche Reich.

Im Chat werde ich es gelegentlich gefragt, und ein Teilnehmer schiebt an seiner Dienststelle einen derartigen Dauerfrust, daß er die Frage fast bei jedem Besuch stellt: Was passiert mit den BRD-Schergen, mit den ganzen Beamten, die das System am Laufen gehalten haben? Was passiert mit den Unterdrückern, den Rechtsbeugern, den Justizverbrechern?

Da der Umsturz wohl kaum friedlich verlaufen dürfte, bekommen viele davon den Dankesorden des deutschen Volkes und werden am nächsten Laternenpfahl aufgehängt. Es wird jedoch genügend geben, die dem spontanen Volkszorn entgehen und untertauchen. Die Verhältnisse nach dem Umbruch lassen eine Verfolgung dieser Täter nicht zu. Ein Staatsanwalt aus Würzburg, der in Bamberg auf dem Marktplatz den Mörtel an Ziegelsteinen abklopft, damit diese für den Wiederaufbau genutzt werden können, wird nicht behelligt. Verbringt er sein restliches Leben als Maurergehilfe, ist das sogar gerecht, denn warum ihn zu 30 Jahren Arbeitslager verurteilen, wenn er das bereits freiwillig auf sich genommen hat?

Eine Fahndung wäre eine Verschwendung von Zeit und Geld. Zehn Jahre nach dem Wiederaufbau sieht das anders aus, da könnte man damit beginnen. Aber warum fahnden? Steigen wir hoch ein, bei einem Stadtdirektor. Der Mann hat noch nie von seiner Hände Arbeit gelebt, als BRD-Ignorant hat er nicht in Gold und Silber gespart. Euro-Scheine sind wertlos, seine Konten eingezogen. Für ein Leben im Untergrund fehlen ihm die Ersparnisse und die Fähigkeiten. Folglich wird der Herr Stadtdirektor um seine Pension einkommen - und sich damit stellen.

Die Frau Landgerichtspräsidentin hat intelligenter gehandelt, sich eine Fluchtburg im sicheren Ausland zugelegt. Nicht in Paraguay, da leben zu viele Deutsche, nicht in den USA, da gibt es Rassenunruhen, nicht in der Türkei, da herrscht der zügellose Islam. Südfrankreich, auf dem Land, dort, wo keine Moslems "Kultur" vorbeibringen. Und sie schafft es sogar, dort hinzugelangen. Kann sie von Gartenbau und Ziegenzucht leben? Die Franzosen geben ihr nichts, es sei denn, sie hat dort die letzten 20 Jahre über die Ferien verbracht und echte Freunde gefunden, was ei ihrem Charakter allerdings nicht ganz einfach ist. Vermögen bei internationalen Banken sind verloren, Geld bei deutschen Banken wird eingezogen. Viel Vergnügen beim Leben in der Verbannung!

Bleiben also die Leute in Deutschland. Das ist nicht wie nach dem ersten oder zweiten Weltkrieg, auch nicht wie damals, als die BRD der DDR beigetreten ist. Da war der kaiserliche Beamte von gestern heute Republikaner, der Nationalsozialist Demokrat und der Kommunist nun Marktwirtschaftler. Alle gingen am nächsten Morgen ins selbe Büro, das sie gestern abend unter anderem Regime verlassen hatten. Und nur den Wenigsten ist etwas passiert.

Diesmal wird das nicht so ablaufen. Die Damen und Herren Beamten verlieren ihre Pöstchen, Untergebene werden zunächst kommissarisch befördert. Für die ehemaligen Vorgesetzten geht es dann vor Gericht. Es wird kein BRD-Gericht sein, denn die ehemaligen BRD-Richter erwarten selbst ihr Verfahren. Und dann wird es schwierig.

Vor Gericht gilt: Nulla poena sine lege, keine Strafe ohne Gesetz. Vor dem Nürnberger Militärtribunal wurde das nicht beachtet, da wurden Straftatbestände im Nachhinein eingeführt, doch mit der Siegerjustiz wollen wir uns nicht einlassen. Was vor den Reichsgerichten verhandelt wird, muß also heute schon strafbar sein. Aus Wirtschaftsprozessen wissen wir, daß es da sehr schwierig ist, überhaupt die Straftat festzulegen, es bleibt zumeist bei Untreue oder Betrug. Das Strafmaß ist dabei dasselbe wie für Volksverhetzung, Sie dürfen also Millionenschäden anrichten und hunderten Arbeitern die Existenz nehmen und werden so bestraft, als hätten Sie eine abweichende Meinung über geschichtliche Tatsachen. So ganz nebenbei: Laut UN-Statuten ist es ein Verstoß gegen die Menschenrechte, wenn jemand wegen abweichender Meinung über historische Tatsachen bestraft wird.

Betrug und Untreue sind schwer nachzuweisen. Selbst wenn das Strafmaß nachträglich erhöht wird, hätte da die Rechtsprechung des Reiches ihre Probleme. Veränderungen im Nachhinein sind durchaus möglich, so war Mord früher nach 30 Jahren verjährt. Heute verjährt Mord nicht mehr, und selbst ein Mord, der vor 50 Jahren geschehen ist und nach damaligem Recht verjährt wäre, könnte heute geahndet werden. Die mögliche Höchststrafe richtet sich ohnehin nach dem Zeitpunkt der Verhandlung und nicht nach jenem der Tat.

Ein paar Präzedenz-Urteile sind nötig, bei denen festgestellt wird, daß der jeweilige Delinquent wissen mußte, daß die BRD ein Besatzungsregime über das Deutsche Reich gewesen ist, er also für die Besatzer-Regierung und gegen das Reich gearbeitet hat. Da wird ganz einfach die Offenkundigkeit festgestellt, nach dem zentralen Gesetz der Ethik: Wie du mir, so ich dir. Oder ausführlicher: Die Herrschaften werden auf die Art behandelt, wie sie selbst an ihren Mitmenschen gehandelt haben. Sie wurden ja gewarnt, im Neuen Testament steht ganz deutlich: Richte nicht, auf daß du nicht gerichtet werdest!

Wer offenkundig gegen das Deutsche Reich gearbeitet hat, ist des Hoch- oder Landesverrats schuldig. Es braucht kein Betrug nachgewiesen werden, auch keine Untreue, denn schon die Tatsache an sich, einen höheren Posten im BRD-Regime innegehabt zu haben, reicht für die Schuld aus. Bei Juristen darf man zudem unterstellen, daß sie das gewußt haben, das verkürzt die Verhandlungen beträchtlich.

Und das Strafmaß? Im Grundgesetz Artikel 102 steht: Die Todesstrafe ist abgeschafft. Nur gilt das Grundgesetz dann nicht mehr. Zwanzig Jahre Arbeitslager wegen Landesverrats sind ein ganz anderes Kaliber als maximal fünf Jahre Gefängnis wegen kaum nachweisbarer Untreue. Bei der drohenden Todesstrafe sind zwanzig Jahre ein eher mildes Urteil, sogar im Sinne des Angeklagten, denn der müßte sich ohne Einkommen und Pensionsansprüche durchs Leben schlagen, verfemt als Scherge des abgeschafften Regimes. Im Arbeitslager gibt es Kleidung und Unterkunft, Essen und bei Bedarf sogar Ärzte.

Gehen Sie ruhig davon aus, daß die Betreffenden ihr drohendes Schicksal kennen. Es sind durchaus intelligente Leute, die für ihre Karriere die eigene Seele dem Teufel verkauft haben. Sie werden deshalb alles tun, um die Lebenszeit der BRD zu verlängern, und sie werden dies auf Kosten des deutschen Volkes tun. Sie werden Zeit schinden und alles opfern, wie der Kapitän eines Dampfers, der die Möbel, die Aufbauten und die Decksplanken verheizen läßt, um doch noch den Hafen zu erreichen.

Es wird in den nächsten Monaten und Jahren eng für die BRD und das BRD-Regime. Rechnen Sie mit dem Schlimmsten, denn jenen Schergen des Systems droht genau das, wenn die BRD beerdigt wird. Wir erleben eine Endverschlechterung, ein Ende mit allen Schrecken, die dieses Regime noch aufbieten kann. Aber halten Sie durch, denn jene, die sich heute für sicher und unangreifbar halten, werden es nicht mehr lange bleiben.

© Michael Winkler

Quelle:http://www.michaelwinkler.de/Pranger/Pranger.html

Mittwoch, 18. September 2013

Horchposten im rechtsfreien Raum

“Die Bundesregierung fühlt sich einem abstrakten Staatswohl mehr verpflichtet als den Bürgerrechten. Sie ermöglicht ausländischen Geheimdiensten die Nutzung von Horchposten in Deutschland für ihre Spionagetätigkeit ohne völkerrechtlich verbindliche Grundlage und verhindert eine effektive parlamentarische Kontrolle. De facto entstehen damit rechtsfreie Räume, in denen deutsches Recht, anders als von der Kanzlerin behauptet, nicht gilt. Alle Spitzelvereinbarungen mit ausländischen Geheimdiensten müssen endlich öffentlich gemacht und gekündigt werden“, erklärt die innenpolitische Sprecherin der Fraktion DIE LINKE, Ulla Jelpke, zur Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage „Deutsch-US-amerikanische Beziehungen im Bereich der elektronischen Kriegsführung“.

„Die Bundesregierung erklärt, dass es keine völkerrechtlich verbindlichen Abkommen gibt, die ausländischen Geheimdiensten erlauben. Auf welcher Grundlage dennoch eine solche Nutzung stattfindet, hält die Bundesregierung ‚geheim‘, da sonst das ‚Staatswohl‘ gefährdet sei.

Zwar bestätigt die Bundesregierung die Existenz eines im Jahr 2002 zwischen der Bundesregierung und der US-Regierung geschlossenes Abkommen über die Zusammenarbeit zwischen dem Bundesnachrichtendienst und dem US-Geheimdienst NSA. Das Zustandekommen dieses Abkommens, seinen Inhalt und Gültigkeitszeitraum wird allerdings ebenfalls als ‚geheim‘ eingestuft. Selbst bei der Frage, ob sie die Weitergabe von im Ausland durch den Bundesnachrichtendienst gewonnenen Telekommunikationsdaten von Bundesbürgern an den US-Geheimdienst ausschließen könne, verweist die Bundesregierung auf eine in der Geheimschutzstelle des Bundestages hinterlegte Antwort.

Die Geheimniskrämerei der Nichtantworten der Bundesregierung beweisen, dass Geheimdienste und ihre Machenschaften immer ein Fremdkörper in einer Demokratie sind. Daher tritt DIE LINKE für die Abschaffung der Geheimdienste ein.“

Quelle: Fraktion DIE LINKE

Sonntag, 15. September 2013

Jan Korte: Wer Merkel wählt, wählt den präventiven Kontrollstaat

Geheimdienstkooperation sofort beenden

“100 Tage nach den ersten Enthüllungen im NSA-Überwachungsskandal steht fest: Wer Merkel wählt, wählt den präventiven Kontrollstaat. Während die sogenannten Verbündeten in den USA und Großbritannien bis heute die Anfragen deutscher Ministerien unbeantwortet lassen, liefern BND und Verfassungsschutz fleißig weiter Daten an die Schnüffler von NSA und GHCQ. Die politische Verantwortung für dieses hochgradig verfassungswidrige Treiben trägt die Bundesregierung. Es muss umgehend beendet werden. Solange die Bespitzelung der Kommunikation von Bürgerinnen und Bürgern in der Bundesrepublik nicht eingestellt und völlige Aufklärung über die Machenschaften der Geheimdienste geleistet wurde, müssen alle Datenübermittlungen an die USA gestoppt werden”, erklärt Jan Korte, Mitglied im Vorstand der Fraktion DIE LINKE.

Korte weiter:

“Das ganze Lügengebäude der Bundesregierung und der Geheimdienste stürzt mit jeder neuen Enthüllung mehr in sich zusammen. Wenn die Kanzlerin nicht sofort die Notbremse zieht und die ganze grundrechtswidrige Geheimdienstkooperation beendet, ist sie ein Fall für die Bundesanwaltschaft. Nach drei Monaten Vertuschung, Verniedlichung und bewusster Irreführung der Öffentlichkeit und des Parlaments ist das Maß voll. Die Zeit der netten Fragebögen oder devoten Spaßreisen ist vorbei. Sowohl das Bankdaten-, als auch das Fluggastdatenabkommen der EU mit den USA müssen gekündigt und die laufenden Verhandlungen über ein Freihandelsabkommen gestoppt werden. Doch davon wollen Union und FDP nichts wissen. Sie wedeln lieber nach wie vor mit Persilscheinen der NSA herum. Nur DIE LINKE steht für eine konsequente Kehrtwende in der Innenpolitik. Die Bundestagswahl wird somit auch eine Wahl über die weitere Entwicklung der Demokratie.”

Quelle: Fraktion DIE LINKE

Freitag, 6. September 2013

Hartz-IV-Satz muss auf 450 Euro steigen

“Eine kaum spürbare Erhöhung, die den Druck auf die betroffenen Menschen kaum lindert”, kommentiert der AWO Bundesvorsitzende Wolfgang Stadler die Erhöhung des Hartz-IV-Regelsatzes von ca. acht Euro, die heute vom Bundeskabinett beschlossen werden wird. Durch die anstehende Steigerung der Hartz-IV-Sätze zum Jahreswechsel erhalten die rund 6,1 Millionen SGB-II-Leistungsempfänger durchschnittlich 2,3 Prozent mehr Geld. „Das hilft ein bisschen, ist aber nicht genug. Die AWO ist sich sicher, dass der tatsächliche Bedarf bei mindestens 450 Euro liegt“, stellt Stadler klar. Leben zwei Erwachsene in einer Bedarfsgemeinschaft, so erhalten sie künftig jeweils 353 Euro, acht Euro mehr als bisher.

Die AWO setzt sich im Sinne des Bundesverfassungsgerichtsurteils von 2010 dafür ein, dass die Regelbedarfe neu berechnet werden und die Berechnung in ein transparenteres Verfahren überführt wird, bei dem Experten verschiedener Fachrichtungen beteiligt sind. Dabei ist die Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) des Statistischen Bundesamts als Datengrundlage weiterzuverfolgen. Weil derartige Datensätze den Blick auf Teilhabeaspekte jedoch versperren, sind darüber hinaus qualitative Studien für eine neue Berechnung heranzuziehen. Nach den bisher vorliegenden Erkenntnissen geht die AWO davon aus, dass sich ein Betrag von mindestens 450 Euro begründen lässt, denn dieser würde die tatsächlichen Bedarfe wesentlich realistischer abbilden. „Die dramatische Preisentwicklung der letzten Jahre spiegelt sich nach wie vor nicht in der Höhe des Regelsatzes wider“, kritisiert Stadler und nennt ein Beispiel: „Die Stromkosten, die einen wichtigen Posten darstellen, sind seit 2005 um 44 Prozent gestiegen, das können gerade die Hartz-IV-Empfänger nicht bewältigen.“

Für die AWO ist besonders wichtig, dass auch soziale Teilhabe ermöglicht wird. Die Partizipation in Netzwerken ist dabei nicht nur ein Wert an sich. Sie ist Voraussetzung für ein gesundes Aufwachsen von Kindern und einen Erhalt von Arbeitsvermögen. Gerade hierfür ist jedoch meistens kein Geld mehr übrig – mit fatalen Folgen. Die AWO setzt jetzt auf das Bundesverfassungsgericht, das sich auf Initiative des Berliner Sozialgerichts erneut mit den Regelbedarfen befasst. Der AWO Bundesverband hat seine Auffassung dazu letzte Woche an den Ersten Senat übersandt.

Quelle: AWO Bundesverband e.V. - Pressestelle

Samstag, 27. Juli 2013

Hartz IV reicht nicht für die Miete

Kommunen sparen in Millionenhöhe bei den Unterkunftskosten
26.07.2013
Im letzten Jahr mussten Haushalte, die auf Hartz IV-Leistungen angewiesen sind, rund 630 Millionen Euro für die Unterkunftskosten von den Regelleistungen zahlen. An sich sollen die Kosten der Unterkunft (KdU) durch die Kommunen und Städte gezahlt werden. Weil aber die vorgegebenen Sätze nicht ausreichend sind, müssen vielerorts Hartz IV Bezieher zusätzliche Zahlungen leisten.
Zum einen wird im Normalfall der Regelsatz gezahlt. Zum anderen werden die in amtsdeutschen formulierten „angemessenen Kosten der Unterkunft“ von der Leistungsbehörde übernommen. Dabei sollen „tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung“ gezahlt werden. Das bedeutet, dass eigentlich die Miete vom Jobcenter beglichen wird. Denn von dem kargen Regelsatz in Höhe von 382 Euro (Ecksatz) muss neben Telefon, Internet, Kleidung und Lebensmittel auch noch Strom bezahlt werden.
Laut einer Analyse des „Portal Sozialpolitik“ unter Zuhilfenahme der offiziellen Statistiken der Bundesagentur für Arbeit, hätten die Hartz-IV-Haushalte eigentlich rund 15,5 Milliarden Euro für die Unterkunftskosten aufkommen müssen. Doch tatsächlich wurden nur etwa 14,8 Milliarden Euro von den Leistungsträgern übernommen. Die satte Differenz von knapp 630 Millionen Euro mussten die Betroffenen aus eigener Tasche bzw. aus dem Regelsatz begleichen.
Die Ursachen sind vielfältig. Vor allem in den großen Ballungsgebieten wie Berlin, Hamburg oder Frankfurt verteuern sich die Mietpreise zunehmend. Zudem stehen immer weniger bezahlbare Wohnungen zur Verfügung. Ob die Mietkosten „angemessen“ sind, entscheidet die jeweilige Kommune. Wer in einer zu teuren Wohnung wohnt, wird meist per Anschreiben aufgefordert, die Kosten der Unterkunft zu senken. Dies kann entweder durch den Zuzug eines Untermieters geschehen oder durch die Eigenübernahme des „zu hohen“ Mietanteils. In den meisten Fällen droht allerdings der Zwangsumzug. Gleiches gilt auch bei den Heizkosten. Wer statt zu frieren die Heizung im Winter vermeintlich zu hoch aufdreht, muss die Kosten selbst tragen.
Eine weitere Einsparung geschieht durch anrechenbare Einkommen oder Sanktionen. Nach Hochrechnungen der Experten liegen diese insgesamt bei 197 Euro pro Bedarfsgemeinschaft und Jahr. (ag)

Quelle:http://www.gegen-hartz.de/nachrichtenueberhartziv/hartz-iv-reicht-nicht-fuer-die-miete-9001530.php

Montag, 8. Juli 2013

Bundesregierung lehnt höhere Hartz IV-Regelsätze ab

“Die Bundesregierung weigert sich weiterhin, existenzsichernde Regelsätze für Hartz IV-Bezieher einzuführen”, bewertet Werner Hesse, Geschäftsführer des Paritätischen Wohlfahrtsverbandes, einen Bericht der Bundesregierung an den Deutschen Bundestag. Dieser hatte im März 2011 die Bundesregierung verpflichtet, bis 30. Juni 2013 einen Bericht zu einigen Kernfragen der Regelsatzbemessung vorzulegen.

Die Bundesregierung hält es nach dem Bericht weiterhin für richtig, dass zur Bemessung der Regelsätze nicht nur das Konsumverhalten von Haushalten mit Niedrigeinkommen erforscht wird, sondern auch von Haushalten, die selbst Hartz IV beziehen könnten. Ein von der Bundesregierung in Auftrag gegebenes Gutachten zeigt, dass der Anteil dieser Haushalte mindestens 30% höher ist als bisher angenommen. Das soll aber nicht zu einer Neuberechnung der Hartz IV-Sätze führen. „Hartz IV wird weiterhin an Hartz IV bemessen,“ empört sich Werner Hesse.

Auch für Kinder in Hartz IV-Haushalten hält die Bundesregierung eine Anhebung der Regelsätze für nicht erforderlich. Das soll auch dann gelten, wenn Eltern ihr erwachsenes behindertes Kind in den Haushalt aufnehmen, um es zu versorgen.

Dadurch, dass die Bundesregierung mit ihrem Bericht die volle Zeitspanne genutzt und den Bericht erst in die letzte Sitzung des Sozialausschusses am 26. Juni 2013 eingebracht hat, ist das Bundestagsplenum in den frühen Morgenstunden des 28. Juni 2013 in Sommerpause und Wahlkampf gegangen, ohne den Bericht zu beraten. „Die Bundesregierung hat sich geschickt um eine politische Bewertung ihrer Regelsatzpolitik gedrückt,“ moniert Werner Hesse.

Aktuell beträgt der monatliche Regelsatz für einen Ein-Personen-Haushalt 382 Euro. Der Paritätische hatte bereits für 2011 einen Regelsatz von 442 Euro als bedarfsdeckend errechnet.

Quelle: Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband - Gesamtverband e. V. - Pressestelle

Dienstag, 2. Juli 2013

19 Millionen Arbeitslose sind ein Armutszeugnis für Merkel

“Angela Merkels Krisenpolitik ist krachend gescheitert, ein Umsteuern ist überfällig. Über 19 Millionen Arbeitslose in der Eurozone - Tendenz steigend- sind ein Armutszeugnis für die Kanzlerin”, kommentiert Michael Schlecht die heute veröffentlichten Daten zur Arbeitslosigkeit in der Eurozone.

Der Chefvolkswirt der Fraktion DIE LINKE weiter:

“Der anhaltende Wirtschaftseinbruch in der Eurozone wurde durch Merkels Kürzungsdiktate angeheizt. Millionen Menschen zahlen die Zeche für diese rücksichtslose Politik. Die katastrophalen und ökonomisch unsinnigen Kürzungsdiktate müsse endlich gestoppt werden. Stattdessen brauchen wir europaweite Investitionsprogramme in Höhe von 600 Milliarden Euro. Deutschland sollte mit einem Zukunftsinvestitionsprogramm für den sozial-ökologischen Umbau in Höhe von 100 Milliarden Euro jährlich vorangehen.

Über eine europaweite einmalige Vermögensabgabe und eine stärkere Besteuerung von Spitzenverdienern und Superreichen sowie durch die konsequente Verfolgung von Steuerhinterziehung und die Verhinderung von Steuervermeidung könnte dies auch ohne zusätzliche Schulden finanziert werden.”

Quelle: DIE LINKE. im Bundestag

Dienstag, 18. Juni 2013

Streit um Jobcenter und Hartz IV eskaliert

Bundesagentur für Arbeit: Schaum vor dem Mund, Blut in den Augen

Was haben die eingenommen – oder vergessen einzunehmen? Wie kann es zu einem solchen Kontrollverlust kommen? Oder: „Getroffene Hunde bellen"? Inge Hannemann hat ausgesprochen, was Fachleute bis hin zu Professoren und Professorinnen seit Jahren versuchen der Öffentlichkeit zu vermitteln: Hartz IV und seine Umsetzung hat ein großes menschenzerstörendes Potential.
Die Krankheitshäufigkeit steigt unter Hartz IV je länger die Abhängigkeit besteht und je auswegloser die Situation erscheint. Das Suizidrisiko wird von Fachleuten als um das zwanzigfache erhöht geschätzt. Wobei Hartz IV nicht die alleinige Ursache sein wird, aber mit (auch schlechten) Zuständen wie vor Hartz IV würden viele sicherlich noch leben.
Viele Mitarbeitende von Jobcentern ebenso wie Personalräte in Köln, Bochum, Brandenburg .... teilen die Aussagen von Inge Hannemann in wesentlichen Punkten, so auch in Stern-TV am 13 Juli 2013.
Aus intensiven Kontakten mit in acht Jahren etwa eintausend Hartz IV-Betroffenen in Bochum habe ich erfahren, dass nicht nur die Erwerbslosigkeit und die nicht existenzsichernden Leistungen die Menschen zerbricht, sondern auch der grundsätzlich als entwürdigend empfundene Umgang der Behörde mit ihnen.
Inge Hannemann und anderen die ihre Stimme öffentlich erheben und den unzähligen (unabhängigen, aber allen) Beratungsstellen gehört Dank und Anerkennung: Sie alle leisten einen ungeheuren Beitrag zum Sozialen Frieden. Ohne sie wäre die Hoffnungslosigkeit, das Entwürdigungsgefühl und die Verzweiflung noch größer.
Gäbe es sie nicht, die Anzahl der Suizide und auch der tätlichen Angriffe wäre sicherlich viel größer. Das ist also gerade das Gegenteil der BA-Behauptung.
Aufruf zur öffentlichen Unterstützung:
Einzelne Organisationen und Einzelpersönlichkeiten aus dem Hartz IV-Spektrum haben ja mittlerweile ihre Ignoranz gegenüber Inge Hannemann aufgegeben, teils unterstützen sie sie sogar. Da muss noch mal gedacht werden. Seit Jahren wünschen wir uns die „deutsche Fabienne“. Wenn sie dann auftaucht, müssen wir ihr auch zugestehen, dass sie ihren eigenen Kopf hat und wir nicht alles gut finden können und müssen was und wie sie es tut. So viel gegenseitige Akzeptanz muss sein!
Einzelne Solidaritätsbekundungen gibt es ja mittlerweile. Da muss mehr kommen. Und vielleicht etwas Gemeinsames, vielleicht auch von der „Update“ – Koalition? Zur menschenwürdigen Existenz gehört noch mehr als ausreichend Kohle die „gute Arbeit“ für die sachbearbeitenden Kolleg_innen – im doppelten Sinne gut! (Norbert Herrmann, Sozialberatung Bochum)

Quelle:http://www.gegen-hartz.de/nachrichtenueberhartziv/streit-um-jobcenter-und-hartz-iv-eskaliert-9001476.php

Freitag, 14. Juni 2013

Hartz IV: Bundesagentur diffarmiert Inge Hannemann

Bundesagentur für Arbeit diffarmiert Hartz IV kritische Jobcenter-Mitarbeiterin Inge Hannemann
14.06.2013
Eine womöglich dreiste Lüge in Form einer Pressemeldung veröffentlichte heute die BA, Bundesagentur für Arbeit, und stellte ihre Mitarbeiterin, Inge Hannemann, als "Gefährderin von tausenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern" dar.
Die Behauptung der BA, die "Grundsicherung" widerspräche nicht dem Grundgesetz ist schon falsch. Und auch dass die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die Würde ihrer "Kunden"nicht verletzen würden ist sehr weit hergeholt.
Zum einen zeigen fast eine Million Hartz IV Sanktionen, manche bis in die Obdachlosigkeit, auf, dass fast eine Million mal gegen das Grundgesetz verstoßen wurde, denn mit den Urteilen des BVerfG vom 9. Februar 2010 und 18. "Kunden" haben in den Jobcentern keine Grundrechte mehr
Juli 2012 wurde das sog. Existenzminimum als Grund- und Menschenrecht anerkannt, zum anderen wird man in den sog. Jobcenter ausschließlich als Mensch zweiter Klasse behandelt. Letzteres ist auch ein Verstoß gegen die Menschenwürde.
Kein Gesetz wurde so oft geändert wie Hartz IV, nämlich über 50 Änderungen. Die BA streitet ab, dass es "tausende Selbstmorde" wegen Hartz IV gibt. Woher will die BA wissen, dass es diese Suizide nicht gibt? Haben die Selbstmörder die BA vorher angeschrieben und ihr mitgeteilt, dass sie sich nicht wegen Hartz IV das Leben genommen haben? Tatsache ist, dass sich schon immer in schweren Zeiten Menschen das Leben genommen haben und bei Hartz IV, mit dem Ausüben struktureller, staatlicher Gewalt, ist das nicht anders.
Nein, Frau Hannemann, wie viele andere auch, die gegen das Unrechtsgesetz Hartz IV kämpfen, sind keine Gefährderinnen oder Gefährder der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Arbeitsagenturen und Jobcenter. Die Gefährder sind die Macher und Fortführer von Hartz IV und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter selber, welche meinen, andere Menschen mit Sanktionen erpressen zu müssen, ihnen die Existenzgrundlage zu entziehen, sie zu disziplinieren und zu drangsalieren. Ob die Pressemeldung der BA eine dreiste Lüge ist? Sie ist zumindest nicht richtig. (Berthold Bronisz)

Quelle:http://www.gegen-hartz.de/nachrichtenueberhartziv/hartz-iv-bundesagentur-diffarmiert-inge-hannemann-9001471.php

Dienstag, 11. Juni 2013

Jobcenter muss wegen Verletzung des Sozialgeheimnisses Strafe zahlen

Es kommt häufig vor, dass Mitarbeiter in den Jobcenter davon ausgehen, Hartz IV Betroffene hätten keine bürgerlichen Rechte mehr. Kein Wunder, denn Sanktionen sind beispielsweise ein tiefgreifendes Instrument des Staates, um den freien Willen des Bürgers zu unterdrücken. Auch der nachfolgende Fall gehört in die Kategorie „Befugnisse weit überschritten“.
Wie der Sozialrechtsanwalt Ludwig Zimmermann auf seinem Blog berichtet, hatte ein Sachbearbeiter eines Jobcenters ohne die Einwilligung des Betroffenen bei einem möglichen Vermieter angerufen. Im Verlauf des Gesprächs teilte der Jobcenter-Mitarbeiter mit, dass der potentielle Mieter Hartz IV Leistungen erhält. Daraufhin hat der Vermieter den Abschluss eines Mietvertrages abgelehnt.
Doch der Verstoß gegen das Sozialgeheimnis blieb nicht ohne Folgen: „Mein Mandant hatte bei der Staatsanwaltschaft Anzeige erstattet. Das Ermittlungsverfahren wegen der Verletzung von Privatgeheimnissen (§ 203 Abs. 2 StGB) wurde gegen Zahlung einer Auflage in Höhe von 600 Euro eingestellt“, so der Anwalt. (wm)

quelle:http://www.gegen-hartz.de/nachrichtenueberhartziv/sozialgeheimnis-verletzt-jobcenter-muss-zahlen-9001470.php

Sonntag, 2. Juni 2013

Warum Hartz IV Verfassungswidrig ist

Begründung der Verfassungswidrigkeit von Einschränkungen des Existenzminimums durch das Zweite Sozialgesetzbuch (Sanktionen nach § 31 SGB-II) auf Basis des Urteils des Bundesverfassungsgerichts von Dipl.-Ing. Ulrich Engelke


Vorbemerkungen:
Für die Richtigkeit und für Folgen aus der Anwendung dieses Manuskripts wird keinerlei Gewährleistung bzw. Haftung übernommen. Die Verwendung erfolgt ausschließlich auf eigene Verantwortung. Der Verfasser beansprucht ausdrücklich keine Urheberrechte.

Im ersten Leitsatz des Urteils des BVerfG wird ein Grundrecht auf ein Existenzminimum definiert. Man muss jedoch feststellen, dass diese neue Grundrechtsdefinition bisher nur sehr selten wahrgenommen wird. In der Gesellschaft ist sie längst noch nicht angekommen. Von den herrschen politischen Kräften wird sie nicht nur ignoriert, sondern gezielt hintertrieben. Vor allen Dingen wird durch die massive Verhetzung von Hilfebedürftigen ein breiter gesellschaftlicher Konsens gegen die Umsetzung in die Sozialgesetzgebung erzeugt. Beispiele für Verhetzungskampagnen sind Westerwelles Äußerungen über „spätrömische Dekadenz“ und die perfekt unterschwellig wirkende und meisterhafte Formulierung der Bundeskanzlerin Frau Dr. Merkel, die immer mal wieder von „Arbeitsanreizen“ spricht.
Das hat Methode, denn Sanktionen erzeugen Druck auf den „Arbeitsmarkt“, machen Lohnabhängige gefügig und schwächen unsere Gewerkschaften. Auch deswegen ist Deutschland Lohndumpingweltmeister. Die Arbeitnehmer in Deutschland haben Angst davor selbst in Hartz-IV zu geraten und trotzdem sind viele für Sanktionen. Die Verhetzung hat die Gesellschaft bereits gespalten und vernichtet das Gefühl füreinander. Man sieht nicht hin, wenn Mitbürger unter Zwang und Zwangsarbeit leiden müssen oder wenn etliche die Wohnungen verloren haben und auf der Straße leben müssen. Dies betrifft vor allen Dingen Jugendliche.
Die Menschenverächter sind gnadenlos. Es geht um Profit. Vielleicht ist es aber auch die pure Lust an der Vernichtung von Existenzen - dies alles im Gegensatz zur Verpflichtung des Staates, für das neu definierte Grundrecht einer materiellen Existenzsicherung aktiv und vorauseilend zu sorgen. Die freiheitlich-demokratische Grundordnung wird beschädigt. Das ungehemmte Aufblühen der Hetzkampagnen nach dem Urteil zeigt, dass Vorsatz besteht. Die Herrschenden sind sich der
Verfassungswidrigkeit von Sanktionen sehr wohl bewußt. Sie bilden eine eingeschworene Mafia mit den Profiteuren.
Begründung der Verfassungswidrigkeit von Sanktionen nach SGB-II:
Mit Beschluss vom 09. Februar 2010 hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die Bemessung der Regelsätze für Hilfebedürftige nicht den grundgesetzlichen Ansprüchen genügt.
Zitat aus dem Urteilsspruch:
1. § 20 Absatz 2 1. Halbsatz und Absatz 3 Satz 1, § 28 Absatz 1 Satz 3 Nr. 1 1. Alternative, jeweils in Verbindung mit § 20 Absatz 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch in der Fassung des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 (Bundesgesetzblatt I Seite 2954), § 20 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Sozialgesetzbuch Zweites Buch in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 24. März 2006 (Bundesgesetzblatt I Seite 558), § 28 Absatz 1 Satz 3 Nr. 1 1. Alternative in Verbindung mit § 74 Sozialgesetzbuch Zweites Buch in der Fassung des Gesetzes zur Sicherung von Beschäftigung und Stabilität in Deutschland vom 2. März 2009 (Bundesgesetzblatt I Seite 416), jeweils in Verbindung mit § 20 Absatz 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch in der Fassung des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20. Juli 2006 (Bundesgesetzblatt I Seite 1706), sowie die Bekanntmachungen über die Höhe der Regelleistung nach § 20 Absatz 2 und § 20 Absatz 2 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch vom 1. September 2005 (Bundesgesetzblatt I Seite 2718), vom 20. Juli 2006 (Bundesgesetzblatt I Seite 1702), vom 18. Juni 2007 (Bundesgesetzblatt I Seite 1139), vom 26. Juni 2008 (Bundesgesetzblatt I Seite 1102) und vom 17. Juni 2009 (Bundesgesetzblatt I Seite 1342) sind mit Artikel 1 Absatz 1 Grundgesetz in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Artikel 20 Absatz 1 Grundgesetz unvereinbar.
Das BVerfG hat weiterhin festgelegt, wie die Ansprüche Hilfebedürftiger zu ermitteln sind.
Zitat des dritten Leitsatzes:

Zur Ermittlung des Anspruchumfangs hat der Gesetzgeber alle existenznotwendigen Aufwendungen in einem transparenten und sachgerechten Verfahren realitätsgerecht sowie nachvollziehbar auf der Grundlage verlässlicher Zahlen und schlüssiger Berechnungsverfahren zu bemessen.
Im weitgehender gesellschaftlicher Übereinstimmung wird das Urteil des BVerfG vorwiegend so aufgefaßt, als wäre ausschließlich über die Höhe des Regelsatzes für Hilfebedürftige entschieden worden. Dem steht jedoch gegenüber, dass die Festlegung der Höhe grundsätzlich nur dann durch das BVerfG möglich ist, wenn grundgesetzliche Ansprüche auf die Hilfe bestehen. Denn ohne eine Verpflichtung zur Existenzsicherung würde es sich um eine freiwillige Leistung der Bundesrepublik Deutschland für seine hilfebedürftigen Bürger handeln. Darüber hätte das Bundesverfassungsgericht jedoch nicht zu befinden. Das Bundesverfassungsgericht hat den grundgesetzlichen Anspruch auf das Existenzminimum in seinem Urteil umfänglich begründet. Er wird in den vier Leitsätzen des Urteils den Bemessungskriterien vorangestellt. Zuerst der Anspruch, dann die Festlegung der Höhe. Das ist die Konsistenz des Urteils.
Der erste Leitsatz beschreibt den allgemeinen Anspruch (auf ein menschenwürdiges Existenzminimum) und formuliert ein Grundrecht. Die Ausführungen des BVerfG beim ersten Leitsatz sind eindeutig und bedürfen keiner Kommentierung
Zitat 1. Leitsatz:

Das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG sichert jedem Hilfebedürftigen diejenigen materiellen Voraussetzungen zu, die für seine physische Existenz und für ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben unerlässlich sind.
Im zweiten Leitsatz werden Spezifikationen der Ausgestaltung des Existenzminimums aufgeführt.
Dieses Grundrecht aus Art. 1 Abs. 1 GG hat als Gewährleistungsrecht in seiner Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG neben dem absolut wirkenden Anspruch aus Art. 1 Abs. 1 GG auf Achtung der Würde jedes Einzelnen eigenständige Bedeutung. Es ist dem Grunde nach unverfügbar und muss eingelöst werden, bedarf aber der Konkretisierung und stetigen Aktualisierung durch den Gesetzgeber, der die zu erbringenden Leistungen an dem jeweiligen Entwicklungsstand des Gemeinwesens und den bestehenden Lebensbedingungen auszurichten hat. Dabei steht ihm ein Gestaltungsspielraum zu.
Die Spezifikationen des zweiten Leitsatzes zum Grundrecht sind im Einzelnen auflösbar:
1. Auf das Grundrecht besteht ein absoluter Anspruch. Es ist daher nicht einschränkbar. Sanktionen, durch § 31 im SGB-II formuliert, werden durch den absoluten Anspruch ausgeschlossen und praktisch verboten.
2. Der Anspruch wird nochmals bekräftigt. Er ist „unverfügbar und muss eingelöst werden“. Er ist daher nicht einschränkbar und die Existenzsicherung muss gewährleistet sein. Ausnahmen sind grundsätzlich ausgeschlossen.
3. Das Grundrecht wird vom Gesetzgeber konkretisiert. Er hat es gemäß der im dritten Leitsatz genannten und oben bereits aufgeführten Spezifikationen transparent zu bestimmen.
4. Es ist stetig zu aktualisieren. Gründe könnten Preiserhöhungen oder sich allgemein höhere Lebensstandards in der Gesellschaft auch mit neueren technischen und allgemein „breit" verwendeten Entwicklungen (bestehende Lebensbedingungen) sein. Dann wäre der Regelsatz in der Höhe entsprechend anzupassen.
5. Der Gesetzgeber besitzt einen Gestaltungsspielraum. Dieser Spielraum darf aber nicht so verstanden werden, dass dadurch eine rechtliche Öffnung für Sanktionsmöglichkeiten erfolgt. Dagegen sprechen zwei Gründe. Erstens setzt der erste Leitsatz eine (absolute) Haltelinie dagegen und zweitens wird unter Randziffer 133 explizit zum Gestaltungsspielraum klargestellt, dass er sich ausschließlich auf eine allgemeine Spezifikation bezieht, vergl. Kommentierung von Randziffer 133 weiter unten. Anm.: Ohne weitere Erläuterungen ist die Formulierung jedoch mißverständlich.
Die Leitsätze stellen das Grundrecht auf ein Existenzminimum zusammenfassend an den Anfang. In der Begründung des Urteils wird zum Anspruch dann rechtlich umfassender ausgeführt. Die Texte der ersten beiden Leitsätze sind erkennbar (zusammenfassend verkürzter) Bestandteil der Begründungen unter Randziffer 133.
Zitat Randziffer 133
Das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums ergibt sich aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 40, 121 <133>; 45, 187 <228>; 82, 60 <85>; 113, 88 <108 f.>; Urteil vom 30. Juni 2009 - 2 BvE 2/08 u.a. -, juris, Rn. 259). Art. 1 Abs. 1 GG begründet diesen Anspruch. Das Sozialstaatsgebot des Art. 20 Abs. 1 GG wiederum erteilt dem Gesetzgeber den Auftrag, jedem ein menschenwürdiges Existenzminimum zu sichern, wobei dem Gesetzgeber ein Gestaltungsspielraum bei den unausweichlichen Wertungen zukommt, die mit der Bestimmung der Höhe des Existenzminimums verbunden sind (vgl. BVerfGE 35, 202 <236>; 45, 376 <387>; 100, 271 <284>). Dieses Grundrecht aus Art. 1 Abs. 1 GG hat als Gewährleistungsrecht in seiner Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG neben dem absolut wirkenden Anspruch aus Art. 1 Abs. 1 GG auf Achtung der Würde jedes Einzelnen eigenständige Bedeutung. Es ist dem Grunde nach unverfügbar und muss eingelöst werden, bedarf aber der Konkretisierung und stetigen Aktualisierung durch den Gesetzgeber, der die zu erbringenden Leistungen an dem jeweiligen Entwicklungsstand des Gemeinwesens und den bestehenden Lebensbedingungen auszurichten hat. Dabei steht ihm ein Gestaltungsspielraum zu.
Unter Randziffer 133 wird direkt ausgeführt, dass der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers sich auf die unausweichlichen Wertungen bezieht, die mit der Bestimmung der Höhe des Existenzminimums verbunden sind und allgemeingültig für sämtliche Hilfebedürftige gelten.
Zitat aus Randziffer 133 zum Gestaltungsspielraum:
Das Sozialstaatsgebot des Art. 20 Abs. 1 GG wiederum erteilt dem Gesetzgeber den Auftrag, jedem ein menschenwürdiges Existenzminimum zu sichern, wobei dem Gesetzgeber ein Gestaltungsspielraum bei den unausweichlichen Wertungen zukommt, die mit der Bestimmung der Höhe des Existenzminimums verbunden sind.
Diese Festlegung schließt damit eine willkürlich auf den Einzelnen bezogene Unterdeckung aus und bestätigt die oben vorgetragene Kommentierung der Leitsätze, dass der freie Gestaltungsraum für Sanktionen nicht nutzbar ist. Wertungen sind beispielsweise die genaue Festlegung der Teilhabemöglichkeiten, die Ausstattung der Wohnung, Anspruch auf übliche technische Geräte usw.. Anm.: Das Bundesverfassungsgericht hat keinen Katalog aller Mindestansprüche aufgestellt. Auch wenn der Gesetzgeber einen freien Gestaltungsspielraum besitzt, bleibt er doch an die Gewährleistung des Existenzminimums (Grundrecht) gebunden. Dies schließt beispielsweise auch eine Teilhabe am kulturellen Leben usw. ein und beschränkt sich nicht auf das ausschließlich Physische.
In der vorliegenden Berechnung des Regelsatzes ist eine freiwillige Leistung jedoch nicht zu erkennen. Die Leistungen sind so niedrig angesetzt, dass man annehmen kann, dass höchstens das grundgesetzliche Mindestmaß erfüllt ist. Klagen vor dem Bundesverfassungsgericht - denn einige Sozialgerichte sind der Auffassung, die Regelsätze seien zu niedrig bemessen - sind anhängig. Im übrigen müßte zur Ausschöpfung eines eventuellen Sanktionsspielraumes eine freiwillige Leistung des Gesetzgebers in der Berechnung des Regelsatzes ausgewiesen sein. Ein Sanktionsspielraum ist jedoch durch das Fehlen der Definition der freiwilligen Leistung nicht bestimmt. Mit der Begründung des Gestaltungspielraumes zu sanktionieren, wäre deshalb verfassungsrechtlich nicht möglich. Gegebenenfalls wäre es verfassungsrechtlich zu überprüfen.
Das Bundesverfassungsgericht stellt an die Zahlung von Leistungen an Hilfebedürftige bestimmte Bedingungen. Sie besitzen dann unabweisliche Ansprüche, wenn keine Mittel aus Erwerbstätigkeit oder Vermögen vorhanden sind und keine Zuwendungen Dritter erfolgen.

Zitat Randziffer 134:
a) Art. 1 Abs. 1 GG erklärt die Würde des Menschen für unantastbar und verpflichtet alle staatliche
Gewalt, sie zu achten und zu schützen (vgl. BVerfGE 1, 97 <104>; 115, 118 <152>). Als Grundrecht ist die Norm nicht nur Abwehrrecht gegen Eingriffe des Staates. Der Staat muss die Menschenwürde auch positiv schützen (vgl. BVerfGE 107, 275 <284>; 109, 279 <310>). Wenn einem Menschen die zur Gewährleistung eines menschenwürdigen Daseins notwendigen materiellen Mittel fehlen, weil er sie weder aus seiner Erwerbstätigkeit, noch aus eigenem Vermögen noch durch Zuwendungen Dritter erhalten kann, ist der Staat im Rahmen seines Auftrages zum Schutz der Menschenwürde und in Ausfüllung seines sozialstaatlichen Gestaltungsauftrages verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die materiellen Voraussetzungen dafür dem Hilfebedürftigen zur Verfügung stehen. Dieser objektiven Verpflichtung aus Art. 1 Abs. 1 GG korrespondiert ein Leistungsanspruch des Grundrechtsträgers, da das Grundrecht die Würde jedes individuellen Menschen schützt (vgl. BVerfGE 87, 209 <228>) und sie in solchen Notlagen nur durch materielle Unterstützung gesichert werden kann.

Kommentierung von Randziffer 134:
1. Allgemeines
In der Begründung wird ausgeführt, dass der Gesetzgeber die Menschenwürde „positiv“ zu
schützen hat. Er ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass Hilfebedürftige über die materiellen Existenzgrundlagen verfügen. Dieser Verpflichtung ist die Bundesrepublik Deutschland bisher nicht nachgekommen, denn die Sanktionsmöglichkeiten hätten weitestgehend aufgehoben werden müssen. Sanktionen sind nur in den Fällen möglich, bei denen das Existenzminimum überschritten ist, vergl. nachfolgende Kommentierung in den Punkten 2. bis 4..
2. Erwerbstätigkeit
Einkommen aus Erwerbstätigkeit werden bis auf die Freibeträge auf die Leistungen angerechnet. Sanktionierbar wären Freibeträge bei Erwerbstätigkeit, da sie über das Existenzminimum hinausgehen.
3. Vermögen
Vermögen über den geschützten Bereich hinaus werden bereits mit Leistungszahlungen verrechnet. Es bliebe ein Zugriff auf das Restvermögen. Es wäre jedoch verfassungsrechtlich zu prüfen, ob dann Gleichheitsgrundsätze verletzt würden. Eine bestimmte, individuell beispielsweise durch Wohneigentum noch weiter differenzierbare Menge, ist zur Sicherung persönlicher Lebensumstände jedoch erforderlich. Es ist niemandem zumutbar, mit dem „Damoklesschwert“ eines finanziellen unvorhersehbaren Bedarfs zu leben. Es entspricht der Natur des Menschen, Sicherheiten aufzubauen. Die Wegnahme dieser Sicherheiten beeinträchtigt die grundgesetzlich geschützte Würde des Menschen und bedürfte der Überprüfung durch das Bundesverfassungsgericht. Im übrigen ist dieser Fall im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch nicht bestimmt. Eine Sanktion mit dem Verweis auf Vermögen wäre wegen der Unbestimmtheit bereits daher verfassungsrechtlich bedenklich.
4. Zuwendungen Dritter
Zuwendungen Dritter können nicht verfügt werden. Nur tatsächliche freiwillige Leistungen Dritter zum Lebensunterhalt könnten verrechnet werden. Unter Randziffer 135 werden die Ansprüche blockmäßig aufgeschlüsselt Dies bezieht sich auf die Ermittlung der Höhe des Regelsatzes und nicht auf den Anspruch. Auf ein Zitat und einen Kommentar kann daher verzichtet werden.
Unter Randziffer 136 wird klargestellt, dass die Leistungen durch einen gesetzlichen Anspruch zu sichern sind. Auf freiwillige Leistungen des Staates oder Dritter darf nicht verwiesen werden. Auch hier wird bestimmt, dass der Staat zur Sicherung des Existenzminimums verpflichtet ist.
Zitat Randziffer 136:
c) Die Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums muss durch einen gesetzlichen Anspruch gesichert sein. Dies verlangt bereits unmittelbar der Schutzgehalt des Art. 1 Abs. 1 GG. Ein Hilfebedürftiger darf nicht auf freiwillige Leistungen des Staates oder Dritter verwiesen werden, deren Erbringung nicht durch ein subjektives Recht des Hilfebedürftigen gewährleistet ist. Die verfassungsrechtliche Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums muss durch ein Parlamentsgesetz erfolgen, das einen konkreten Leistungsanspruch des Bürgers gegenüber dem zuständigen Leistungsträger enthält. Dies findet auch in weiteren verfassungsrechtlichen Grundsätzen seine Stütze. Schon aus dem Rechtsstaats- und Demokratieprinzip ergibt sich die Pflicht des Gesetzgebers, die für die Grundrechtsverwirklichung maßgeblichen Regelungen selbst zu treffen (vgl. BVerfGE 108, 282 <311> m.w.N.). Dies gilt in besonderem Maße, wenn und soweit es um die Sicherung der Menschenwürde und der menschlichen Existenz geht (vgl. BVerfGE 33, 303 <337>; 40, 237 <249>). Zudem kann sich der von Verfassungs wegen bestehende Gestaltungsspielraum des Parlaments nur im Rahmen eines Gesetzes entfalten und konkretisieren (vgl. BVerfGE 59, 231 <263>). Schließlich ist die Begründung von Geldleistungsansprüchen auch mit erheblichen finanziellen Auswirkungen für die öffentlichen Haushalte verbunden. Derartige Entscheidungen sind aber dem Gesetzgeber vorbehalten. Dafür reicht das Haushaltsgesetz nicht aus, weil der Bürger aus ihm keine unmittelbaren Ansprüche herleiten kann (vgl. BVerfGE 38, 121 <126>).

Unter Randziffer 137 erfolgt ein weiterer und der letzte Bezug auf den Anspruch eines Grundrechtsträgers
auf die Gewährleistung des Existenzminimums durch den Staat. Es wird hier betont, dass stets der gesamte existenznotwendige Bedarf gedeckt sein muss. Zeitweilige Unterschreitungen durch Hartz IV Sanktionen werden auch durch diese Formulierung nochmals ausgeschlossen.
Zitat Randziffer 137:
Der gesetzliche Leistungsanspruch muss so ausgestaltet sein, dass er stets den gesamten existenznotwendigen Bedarf jedes individuellen Grundrechtsträgers deckt (vgl. BVerfGE 87, 153 <172>; 91, 93 <112>; 99, 246 <261>; 120, 125 <155 und 166>). Wenn der Gesetzgeber seiner verfassungsmäßigen Pflicht zur Bestimmung des Existenzminimums nicht hinreichend nachkommt, ist das einfache Recht im Umfang seiner defizitären Gestaltung verfassungswidrig.
Die Begründung unter Randziffer 148 führt aus, dass das Existenzminimum durch den Regelsatz und weitere Leistungen dargestellt wird. Das Grundrecht wird materiell konkretisiert. Eine Unterdeckung von Regelsatz, Kosten der Unterkunft und weiterer zum Existenzminimum gehörender Leistungen ist in Verbindung mit den obigen Begründungen nicht zulässig.
Zitat Randziffer 148:
a) Die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts dient nach der Definition in § 20 Abs. 1 Satz 1 SGB II a.F. beziehungsweise in § 20 Abs. 1 SGB II n.F. sowohl dazu, die physische Seite des Existenzminimums sicherzustellen, als auch dazu, dessen soziale Seite abzudecken, denn die Regelleistung umfasst in vertretbarem Umfang auch die Beziehungen zur Umwelt und eine Teilnahme am kulturellen Leben. Anderen von der verfassungsrechtlichen Garantie des Existenzminimums umfassten Bedarfslagen wird im Sozialgesetzbuch Zweites Buch durch weitere Ansprüche und Leistungen neben der Regelleistung Rechnung getragen. Die Absicherung gegen die Risiken von Krankheit und Pflegebedürftigkeit wird durch die Einbeziehung von Arbeitslosengeld II- und Sozialgeldempfängern in die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a und § 10 SGB V, § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2a und § 25 SGB XI und die Leistungen zur freiwilligen bzw. privaten Kranken- und Pflegeversicherung nach § 26 SGB II gewährleistet. Besonderer Mehrbedarf wird zum Teil nach § 21 SGB II gedeckt. § 22 Abs. 1 SGB II stellt die Übernahme angemessener Kosten für Unterkunft und Heizung nach dem individuellen Bedarf sicher.
Zusammenfassung
- Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 09.02.2010 nicht nur über die Höhe der beklagten Regelsätze entschieden, sondern hat darüber hinaus als Voraussetzung der Bestimmbarkeit der Regelsatzhöhe ein neues Grundrecht auf die Gewährleistung des Existenzminimums definiert.
- Die Bundesrepublik Deutschland hat „positiv“, d. h. aktiv und vorauseilend in der Gesetzgebung dafür zu sorgen, dass jedem Hilfebedürftigen die materiellen Voraussetzungen für ein Leben in Würde stets gegeben sind. Einschränkungen sind absolut ausgeschlossen. Diesem Auftrag ist der Gesetzgeber bisher nicht nachgekommen. Eine neue Grundrechtsdefinition erteilt dem Gesetzgeber einen Auftrag auf die gesetzliche Ausformung.
- Grundrechte dürfen nach Artikel 19 Grundgesetz in ihrem Wesensgehalt nicht angetastet werden. Die Sanktionsregelungen des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch steht im völligen Gegensatz dazu. Auch nicht ansatzweise wird dem Grundrecht im Vollzug des SGB-II entsprochen. Auf eine weitere umfassende Begründung der Verfassungswidrigkeit von Sanktionen von Isabel Erdem und dem Bundesgerichtshofrichter a. D. Wolfgang Neskovic vom April 2012 in der Zeitschrift „Die Sozalgerichtsbarkeit“ wird verwiesen.

Links:
Urteil des BVerfG vom 09.02.2010 zur Gewährleistung des Existenzminimums

Begründung der Verfassungswidrigkeit von Sanktionen nach Isabel Erdem/Wolfgang Neskovic
(Wolfgang Neskovic ist Bundesgerichtshof-Richter a. D. und Justiziar der Bundestagsfraktion DIE LINKE.)
Direkte Stellungnahme im Wortlaut von Isabel Erdem/Wolfgang Neskovic zu Sanktionen

Antrag der Bundestagsfraktion DIE LINKE. zur Abschaffung von Sanktionen

 

Quelle:
http://www.gegen-hartz.de/nachrichtenueberhartziv/warum-hartz-iv-verfassungswidrig-ist-9001455.php

Donnerstag, 30. Mai 2013

Zahl der Hartz IV-Aufstocker geschönt

Aufstocker-Statistik der Bundesagentur für Arbeit berücksichtigt Kinderzuschlag nicht
Im vergangenen Jahr haben 1,3 Millionen sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer ihr Gehalt mit Hartz IV-Leistungen aufgestockt. Das geht aus der offiziellen Statistik der Bundesagentur für Arbeit (BA) hervor. Dabei werden jedoch zehntausende Familien, die den Kinderzuschlag bekommen, nicht mit eingerechnet.
Immer mehr Familien sind auf Hartz IV-Kinderzuschlag angewiesen
Die Zahl der Arbeitnehmer, die trotz einer Teil- oder Vollzeitstelle ihr Gehalt mit Hartz IV aufstocken müssen, ist deutlich höher als bisher bekannt war. Denn in der Statistik der Bundesagentur für Arbeit (BA) wurden Bezieher des Kinderzuschlags nicht berücksichtigt. Die Zahl der 1,3 Millionen Aufstocker muss um Zigtausende Familien ergänzt werden, deren Gehalt knapp unter der Hartz IV-Grenze liegt. Einer Anfrage der Linken-Bundestagsabgeordneten Sabine Zimmermann bei der BA zufolge waren im April 2013 77.248 Familien mit 205.921 Kindern auf den Kinderzuschlag angewiesen.
Mit dem Zuschlag von maximal 140 Euro wird das Gehalt bis zur Hartz IV-Bedarfsschwelle aufgestockt. Angaben der BA zufolge werden pro Kind etwa 110 Euro gezahlt. Um den Kinderzuschlag zu erhalten, muss das Einkommen von Elternpaaren mindestens 900 Euro und von Alleinerziehenden 600 Euro betragen. „Es ist traurige Realität in Deutschland, dass Hunderttausende Kinder auf Hartz-IV-Niveau leben, obwohl ihre Eltern arbeiten. Das Aufstocker-Problem ist noch größer als bekannt, wie das Ausmaß und die Entwicklung des Kinderzuschlags zeigen“, erklärte Zimmermann gegenüber der „Berliner Zeitung“. Dass die Regierung einen Mindestlohn verweigere und stattdessen Billigjobs fördere, sei nicht akzeptabel.
Dabei ist die Zahl der Familien, die auf den Kinderzuschlag angewiesen sind, in den vergangenen Jahren deutlich gestiegen. Während im Dezember 2007 vor der Reform noch 11.295 Familien betroffen waren, lag die Zahl ein Jahr später schon bei 50.026 Familien, und im Dezember 2012 benötigten sogar 76.307 Familien den Kinderzuschlag. Wie Zimmermann erläuterte, lege die tatsächliche Zahl sogar noch deutlich höher, da in der Statistik nur Familien berücksichtigt würden, die den Zuschlag laufend erhielten. Andere Fälle seien nicht eingerechnet worden, in denen die Aufstockung nachträglich für eine begrenzte Dauer gezahlt wurde. Angaben der BA zufolge wurden seit 2005 über zwei Milliarden Euro für Aufstockungen im Rahmen des Kinderzuschlags ausgegeben. (ag)

Quelle:http://www.gegen-hartz.de/nachrichtenueberhartziv/zahl-der-hartz-iv-aufstocker-geschoent-9001453.php

Dienstag, 21. Mai 2013

Hartz IV Klagen lohnen sich

Klageflut an den Sozialgerichten aufgrund der Hartz IV-Gesetze weiterhin auf hohem Niveau

Trotz Beschwörungen der Bundesagentur für Arbeit ebbt die Zahl der Widersprüche und Hartz IV Klagen vor den Sozialgerichten durch Arbeitslosengeld II Bezieher nicht ab. Dabei ist die Erfolgsquote für die Kläger noch immer überdurchschnittlich hoch. Beinahe jede zweite Klage wird vor den Sozial- und Landessozialgerichten teilweise oder vollständig stattgegeben. Auf eine Anfrage der Bundestagsfraktion „Die Linke“ bestätigte das Bundesarbeitsministerium die Rate von 44 Prozent erfolgreicher Klagen. Nur jede zehnte Klage werde durch ein Gericht abgewiesen. 45 Prozent der Klagen werden beispielsweise durch Einigungen oder Einlenken ohne Urteil erfolgreich beendet. Widersprüche werden in 35 Prozent der Fällen seitens der Jobcenter bestätigt.
Das Arbeitsministerium betonte, dass die Zahlen vom Oktober 2012 stammen. Allerdings ist die Zahl der Klagen seit dem nicht gesunken. Im April 2013 wurden laut Berechnungen der Bundesagentur für Arbeit 198.886 Widersprüche und 202.800 Klagen eingereicht.
Kipping: Im Zweifelsfall für den Antragsteller entscheiden
Für die Co-Vorsitzende der Linkspartei, Katja Kipping, steht fest, dass die erfolgreichen Klagen vor allem eines ausdrücken: Dass „ein schlechtes Gesetz schlecht angewendet wird". Hinter den Zahlen stehen Schicksale, betont Kipping. „Die menschliche Dimension ist erschütternd", sagte die Politikerin der Zeitung "Die Welt". Um das Problem zu bändigen, gebe es mindestens zwei Lösungsansätze: Erstens müssen alle Sanktionen im Hartz-IV-System abgeschafft werden, "damit niemand wegen einem Fehler vom Amt einer existenziellen Bedrohung ausgesetzt ist". Zweitens forderte sie eine "Rechtsstaatsgarantie" in den Jobcentern. "Das heißt: Im Zweifelsfall muss zugunsten der Antragsteller entschieden werden."
Im letzten Jahr wurden die Eine-Million-Grenze bei den Sanktionen überschritten. Noch nie wurden derart viele Leistungskürzungen gegen Hartz IV Bezieher seitens der Jobcenter ausgesprochen. Die meisten Strafen wurden aufgrund sogenannter Meldeversäumnisse verhängt. Hier betrug der Anteil 70 Prozent. Die BA hat angekündigt künftig sogenannte „Erinnerungs-SMS“ anzubieten, damit Termine nicht mehr vergessen werden. An den Sanktionen wollen man aber festhalten.
Viele Sozialgerichte versinken geradezu unter den Aktenbergen. Nach einem Klageantrag dauert es immer länger bis eine Verhandlung stattfindet. Allein das Land Berlin musste seit 2006 die Zahl der Richter verdoppeln, um Arbeitsfähig zu bleiben. Die meisten Klagen und Widersprüche wurden aufgrund von Einkommens- und Vermögensanrechnungen sowie den Kosten der Unterkunft eingereicht. (sb)

Quelle:http://www.gegen-hartz.de/nachrichtenueberhartziv/hartz-iv-klagen-lohnen-sich-9001443.php

Freitag, 17. Mai 2013

Hartz IV: Herzstillstand nach Arbeitszwang

Trotz schwerer Herzerkrankung zwang ein Jobcenter zur Arbeitsaufnahme: Schon am zweiten Arbeitstag erlitt der Betroffene einen Herzinfarkt
16.05.2013
Immer wieder hatte der 48jährige Hartz-IV Bezieher Paul M. seiner Jobcenter-Sachbearbeiterin gesagt, dass er aus gesundheitlichen Gründen keine Arbeitstätigkeiten verrichten könne. Herr M. durchlebte bereits zwei schwerwiegende Herzinfarkte. Doch seine Sachbearbeiterin befand, leichte Tätigkeiten wie Fegen oder Zupfen von Unkraut, das können auch Sterbenskranke. Doch schon am zweiten Arbeitstag erlitt Herr M. einen Herzstillstand. Der Sachbearbeiterin droht nun eine Strafanzeige.
Trotz schwerer Herzerkrankung Zwang zur Arbeitsaufnahme
Herr M. ist zu 100 Prozent schwerbehindert und hatte bereits zwei Herzinfarkte. Im Jobcenter-Essen-Nord wurde ihm dennoch ein Jobangebot unter Androhungen von Sanktionen unterbreitet. Für vier Stunden pro Tag solle er Arbeiten wie Fegen und Unkraut zupfen verrichten. Herr M. versuchte seiner Sachbearbeiterin Frau K. verständlich zu machen, dass er hierfür gesundheitlich nicht in der Lage ist. Er berichtete von dem erst kürzlich durchlittenen zweiten Herzinfarkt. Selbst leichte Tätigkeiten können für ihn tödlich sein, mahnte M gegenüber der Frau. Sein Hausarzt hatte extra einen Bericht geschrieben und auf die gesundheitliche Situation aufmerksam gemacht. All das nahm die Sachbearbeiterin zwar zur Kenntnis, verwies aber auf die Empfehlungen des hauseigenen ärztlichen Dienst.
Der Ärztliche Dienst hatte Herrn M. im Februar 2013 untersucht und danach behauptet, Herr M. könne leichte bis mittelschwere Arbeitstätigkeiten ausüben. Für die Jobcenter-Mitarbeiterin stand damit fest, dass für eine Arbeitsvermittlung nichts im Wege steht. Herr. M bestätigte den Willen zum Arbeiten, allerdings benötige er noch etwas Zeit zur Gesundung, da der letzte Infarkt noch nicht lange her sei. Doch Frau K. drängte zur Arbeitsaufnahme. Wenn er die Arbeit nicht annehme, drohen „rechtliche Konsequenzen“, sprich Kürzungen der Hartz IV-Leistungen.
Aus Angst vor Hartz IV-Kürzungen unterschrieben
Weil Herr M Angst vor den Sanktionen hat, unterschrieb er unter Vorbehalt die Eingliederungsvereinbarung. Kurze Zeit später trat er den Arbeitsdienst an. Schon am zweiten Tag berichtete Herr M über schwerwiegende Symptome wie Schmerzen im linken Arm. Er schaffte noch gerade so den Weg zum Vorarbeiter um ihm zu sagen, dass er gleich einen Herzinfarkt erleide. Kurz darauf erlitt Herr M einen Herzstillstand. Der alarmierte Notarzt konnte Herrn M. wieder reanimieren. Wäre es dem Arzt nicht gelungen, so wäre der erzwungene Arbeitsdienst eine Hartz IV Vermittlung in den Tod. (sb)

Quelle:http://www.gegen-hartz.de/nachrichtenueberhartziv/hartz-iv-herzstillstand-nach-arbeitszwang-9001440.php

Mittwoch, 15. Mai 2013

Hartz IV Behörden schnüffeln in Kontodaten

Immer mehr Behörden rufen Kontodaten von Hartz IV-Beziehern, Bafög- und Wohngeldempfängern ab
14.05.2013
Seit Einführung der automatischen Kontoabrufe im Jahr 2005 fragen immer mehr Sozialbehörden Kontodaten von Hartz IV-Beziehern, Bafög- und Wohngeldempfängern ab, wenn diese sich weigern, Auskunft über ihre Vermögensverhältnisse zu geben. Laut „Bild“ ist die Zahl der Kontoabrufe durch Behörden im vergangen Jahr um mehr als 25 Prozent gestiegen. Die Vorsitzende der Linkspartei, Katja Kipping, fordert ein Ende der „staatlichen Schnüffelwut“.
Konto-Stammdaten werden an Behörden herausgegeben
Unter Berufung auf eine Statistik des Bundeszentralamtes für Steuern berichtet „Bild“ in ihrer Dienstagsausgabe von 72.578 automatischen Kontoabrufen durch Behörden im vergangen Jahr. Insgesamt habe es seit Einführung der automatisierten Kontodatenabrufe im Jahr 2005 bereits 333.652 Auskunftsersuche dieser Art gegeben. Vor allem die Kontodaten von Hartz IV-Beziehern, Bafög- und Wohngeldempfängern werden häufig von den Sozialbehörden abgefragt, wenn diese keine Angaben über ihr Vermögen oder ihre Konten machen. Seit Anfang 2013 dürfen auch Gerichtsvollzieher von den automatisierten Kontoabrufen gebrauch machen.
Wie „n-tv“ berichtet bleiben die Umsatzentwicklung und der Kontostand bei der Abfrage der Kontodaten zwar geheim, jedoch werden Informationen darüber bekannt, wo der Betreffende Giro-, Spar- und Kreditkonten sowie Depots besitzt. Zudem werden die Kontonummer, das Datum der Kontoeröffnung sowie Namen und Geburtsdaten der Inhaber und Verfügungsberechtigten herausgegeben. Auch Informationen über aufgelöste Konten, deren Kündigung weniger als drei Jahre zurückliegt, werden den Behörden mitgeteilt.
Katja Kipping gegen „staatliche Schnüffelwut“
Katja Kipping, Vorsitzende der Linkspartei, kritisierte im Interview mit „Neues Deutschland“ die „staatliche Schnüffelwut gegen Menschen in Armut“. Bezieher von Sozialleistungen seien „Freiwild für staatliche Schnüffler“, kommentierte Kipping die Medienberichte über Sozialbehörden, die immer häufiger Kontodaten der Empfänger von staatlichen Sozialleistungen abrufen. Obwohl immer weniger Menschen Hartz IV beantragen würden, explodiere „die Zahl der Kontenabfragen“, so die Politikerin. Kipping forderte „Aufklärung darüber, wie oft ohne konkreten Verdacht Konten von Sozialleistungsbeziehenden ausspioniert wurden und zweitens ein Ende der Schnüffeleien und Sanktionen im Hartz IV-System“. (ag)

Bild: Rainer Sturm / pixelio.de

Quelle:http://www.gegen-hartz.de/nachrichtenueberhartziv/hartz-iv-behoerden-schnueffeln-in-kontodaten-9001436.php

Samstag, 4. Mai 2013

Hartz IV: Zwang zur Frühverrentung

Immer mehr ältere Hartz IV Bezieher werden zur vorzeitigen Zwangsrente genötigt
03.05.2013
Die Arbeitslosenzahlen müssen trotz steigender Arbeitslosigkeit nach unten gedrückt werden. Um dieses zu erreichen, verwendet die Bundesagentur für Arbeit (BA) im Auftrag der Bundesregierung verschiedene statistische Tricks. So gelten beispielsweise Erwerbslose, die einen Weiterbildungskurs antreten, nicht mehr als „Arbeitslose“, obwohl sie noch immer keine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung gefunden haben. Ein weiteres Mittel ist die sogenannte Zwangsverrentung. Die vorzeitige Verrentung scheint das neue „Zaubermittel“ der Jobcenter zu sein, um die Arbeitslosenstatistik weiter frisieren zu können. Der Rechtsanwalt Jan Häußler sieht in der Praxis der Hartz IV-Behörden ein rechtswidriges Verhalten.
Nach Angaben des Fachanwalts für Sozialrecht, Jan Häußler, mehren sich Fälle , in denen das Jobcenter Essen ältere Hartz IV-Bezieher vorzeitig mit zum Teil erheblichen Abschlägen in die Rente drängen wollen. „Hierbei wird zum Teil auf „brutalst mögliche“ Art vorgegangen. Die Leistungsberechtigten erhalten einen Bescheid, dass Ihnen keinerlei Leistungen mehr ausgezahlt werden bis die Mitwirkungshandlung nachgeholt wird“, berichtet der Anwalt.
Betroffen: Nach 1950 Geborene
Dass diese Fälle von Zwangsverrentung nunmehr gehäuft auftreten, hat den Grund, dass Menschen die vor 1950 geboren sind, übergangsweise einen besonderen Schutz vor der vorzeitigen Verrentung genossen. Nun aber kommen die Menschen, die heute von Sozialhilfe bzw. Hartz IV abhängig sind und nach 1950 geboren wurden in das Alter, wo dieser Schutz vor der vorzeitigen Rente nicht mehr wirkt. Diese ist möglich ab dem 63. Lebensjahr. „In den mir vorliegenden Fällen ging das Jobcenter schematisch vor und forderte zur Stellung des Rentenantrag auf. Andernfalls würde das Jobcenter selbst den Rentenantrag für den Leistungsberechtigten stellen. Von daher ist der Begriff Zwangsverrentung durchaus zutreffend“, so der Fachanwalt für Sozialrecht.
Rechtswidrige Aufforderungen seitens der Jobcenter
Doch diese Vorgehen der Jobcenter entspricht nicht der Rechtsauffassung und Rechtsprechung mehrerer Landessozialgerichte. Diese verlangen nämlich, dass sich ein Leistungsträger vor einer solchen Aufforderung zum Rentenantrag mit dem Einzelfall beschäftigen und zudem Ermessen ausüben. „ Die Konsequenz ist also, dass die Aufforderungen des Jobcenters regelmäßig rechtswidrig sind und aufgehoben werden müssen“, so Häußler.
Für Betroffene ist es wichtig, sich gegen den Aufforderungsbescheid im Rahmen der Widerspruchsfrist entsprechend zu wehren. Wer die vorzeitige Rente in Anspruch nimmt, muss teilweise mit massiven Abschlägen rechnen. Diese bleiben dauerhaft auch ab dem „normalen Rentenalter“ bestehen. Betroffene sollten daher einen Rechtsanwalt aufsuchen oder eine unabhängige Beratungsstelle aufsuchen. Alternativ kann auch im Hartz IV Forum nachgefragt werden. (wm)

Quelle:http://www.gegen-hartz.de/nachrichtenueberhartziv/hartz-iv-zwang-zur-fruehverrentung-9001426.php