Donnerstag, 8. April 2010

Die Bundesagentur für Arbeit ist nicht dazu berechtigt, Mahngebühren im eigenen Namen auf Forderungen zu erheben, mit deren Einzug sie von der Arbeitsgemeinschaft beauftragt worden ist

Der 2. Senat des Sächsischen Landessozialgerichts hat am 25. Februar 2010 mit Urteil (L 2 AS 451/09) entschieden, dass die Bundesagentur für Arbeit nicht dazu berechtigt ist, Mahngebühren im eigenen Namen auf Forderungen zu erheben, mit deren Einzug sie von einer Arbeitsgemeinschaft (ARGE) beauftragt worden ist. Verwaltungsakte, die eine beauftragte Behörde erlässt, haben gemäß § 89 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) im Namen des Auftragsgebers zu ergehen.

Mahngebühren in einem Mahnbescheid müssen daher ausdrücklich im Namen der beauftragenden ARGE festgesetzt werden.

Der Senat hat deshalb die von der Bundesagentur für Arbeit eingelegte Berufung zurückgewiesen und die Revision zum Bundessozialgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen, da die Bundesagentur in einer Vielzahl von Fällen im Rahmen der Vollstreckung im Auftrag von Leistungsträgern nach dem SGB II Mahngebühren im eigenen Namen erhoben hat.

Quelle: Presse Sächsisches Landessozialgericht

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