Nach der ersten Abweisung hat das Sozialgericht Gotha erneut eine Verfassungsklage eingereicht
Das Sozialgericht Gotha hat beim Bundesverfassungsgericht erneut einen Vorlagebeschluss eingereicht (Aktenzeichen S 15 AS 5157/14). Damit möchte das Sozialgericht klären lassen, ob Hartz IV-Sanktionen mit dem Grundgesetz vereinbar sind: Verstoßen sie gegen das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums, gegen das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit oder gegen die Berufsfreiheit?
Das Sozialgericht Gotha hat beim Bundesverfassungsgericht erneut einen Vorlagebeschluss eingereicht (Aktenzeichen S 15 AS 5157/14). Damit möchte das Sozialgericht klären lassen, ob Hartz IV-Sanktionen mit dem Grundgesetz vereinbar sind: Verstoßen sie gegen das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums, gegen das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit oder gegen die Berufsfreiheit?
Die Sachverständigen müssen bis Februar ihre Expertisen
einbringen, dann beginnt das Bundesverfassungsgericht mit der
Beschlussfassung. Die Dauer des Verfahrens beim Bundesverfassungsgericht
ist nicht absehbar. Dazu erklärt Katja Kipping, Vorsitzende der Partei
DIE LNKE:
Auch hier gilt: Wer sich wehrt, lebt nicht verkehrt. Es ist sinnvoll, mit Verweis auf den Vorlagebeschluss Widerspruch gegen Sanktionen bei Hartz IV einzulegen. Denn sollte das Bundesverfassungsgericht die Sanktionsvorschriften ganz oder teilweise für nichtig erklären, besteht kein Anspruch auf Rücknahme bestandskräftiger Sanktionsbescheide. Zum Thema: Was lief schief das letzte Mal? (pm Die Linke)
Auch hier gilt: Wer sich wehrt, lebt nicht verkehrt. Es ist sinnvoll, mit Verweis auf den Vorlagebeschluss Widerspruch gegen Sanktionen bei Hartz IV einzulegen. Denn sollte das Bundesverfassungsgericht die Sanktionsvorschriften ganz oder teilweise für nichtig erklären, besteht kein Anspruch auf Rücknahme bestandskräftiger Sanktionsbescheide. Zum Thema: Was lief schief das letzte Mal? (pm Die Linke)
Bild: Manuel Schönfeld - fotolia
Quelle:http://www.gegen-hartz.de/nachrichtenueberhartziv/erneute-hartz-iv-verfassungsklage.php
Sozialgericht Gotha reicht erneut Verfassungsklage gegen SGB II Sanktionen in Karlsruhe ein!
AntwortenLöschenWas lief schief beim letzten Mal? Auch diese Klage wird scheitert. Die Richter haben wenig Spielraum. Wo liegt das Problem? In der bundesdeutschen Verfassung/Gesetzgebung gibt es keinen Artikel, der ein Existenzminimum numerisch beziffert. Wie viel braucht der Mensch zum leben (überleben)? Obdachlose leben auch und haben bestimmt noch weniger.
Hier ist der Gesetzgeber in Gestalt der 'Großen Koalition' gefordert. Hier muss im Namen der Menschenwürde ein dringender Aufruf an Bundestag und Bundesrat erfolgen, die Verfassung zu ändern.
In die Verfassung muss aufgenommen werden:
'Die Grundsicherung nach SGB II & SGB XII stellt gleichzeitig das Existenzminimum dar und darf nicht unterschritten werden'.
Dann hören der Spuk auf und die Klagen haben Erfolg.