Mittwoch, 25. Januar 2017

Trotz selbstständig tätig … schickt Jobcenter Betroffene in Maßnahme zur Aktivierung und Vermittlung

Das dies nicht gut gehen wird, ist jedem klar und so trat die Betroffene diese Maßnahme nicht an und kassierte – natürlich getreu und streng nach Vorschrift – ihre Sanktionsandrohung. Gegen diese „Androhung“ richtete sich ihre Klage vor dem Sozialgericht Berlin, welches dazu ein Machtwort sprach.

Dr. Manfred Hammel kommentierte das Sozialgericht Berlin, Beschluss vom 16. Januar 2017 (Az.: S 53 AS 17169/16.ER) wie folgt:
Eine Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II hat nach den in § 10 Abs. 1 und 3 SGB II normierten allgemeinen Grundsätzen zumutbar und geeignet zu sein, die Integration von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in den Arbeitsmarkt zu fördern (§ 3 Abs. 1 SGB II).
Wenn es einer sowohl selbstständig tätigen als auch geringfügig beschäftigten Antragstellerin, die sich auf diese Situation gut eingerichtet hat, bereits an der Motivation zur Teilnahme an einer Maßnahme zur „Aktivierung und Vermittlung mit intensiver Betreuung und Anwesenheitspflicht“ fehlt, was der zuständigen Arbeitsvermittlerin auch bekannt ist, und diese Maßnahme keine Ausrichtung darauf hat, derartige Motivationsdefizite zu verringern, dann fehlt es dieser Maßnahme an der Eignung, diese Antragstellerin in Arbeit zu bringen.
Ein gutes Urteil, wie der Sozialticker anmerkt und aufzeigt, nach welchem Prinzip wohl in den „Jobcentern“ gearbeitet wird. Faktisch nach dem Motto: „Welcher Tag ist heute – Dienstag – also alles was D im Namen hat —> ab zur Aktivierung … “ – egal, ob diese Personen schon arbeiten (Aufstocker), ehrenamtlicher Tätigkeiten nachgehen oder überhaupt als „Zielperson“ für solche „Maßnahmen“ in Frage kommen könnten. Es wird gnadenlos durchgezogen, was schon einmal nicht mit Erfolg gekrönt war. Dies bestätigen auch die erteilten Rügen vom Bundesrechnungshof.
Dem Sozialticker würde es mal interessieren, ob es neben der „Sanktionsquoteregelung“ auch eine „Negativliste“ gibt, in welcher die „Schreibtischtäter“ aufgenommen werden, die – natürlich getreu und streng nach Vorschrift gehandelt – besonders oft in Gerichtsakten auftauchen und für kommende Gerichtsverfahren namentlich das Wort: Remonstration – in einer „weiteren … und diesmal auch passenden Maßnahme“ erklärt bekommen. 🙂

Fazit Sozialticker … viel Papier, viel Gerenne, viel Ärger … und viele viele Euros an Steuergeld … aber auch viel Arbeit aller Beteiligten – und dies ist ja das Ziel von Hartz IV gewesen.


Quelle:  http://www.sozialticker.com/trotz-selbststaendig-taetig-schickt-jobcenter-betroffene-in-massnahme-zur-aktivierung-und-vermittlung/

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