Samstag, 6. Februar 2010

Hartz IV: Empfangsbestätigung für ALG II-Bezieher?

Hartz IV: Empfangsbestätigung für ALG II-Empfänger?
Muss der Leistungsträger einem ALG II-Empfänger (Hartz IV) eine Empfangsbestätigung ausstellen, wenn dieser einen Antrag, Widerspruch, Willenserklärung, Änderungsmitteilung oder geforderte bzw. für die Bearbeitung derselben erforderliche Unterlagen abgibt?
Auf der Suche durch die Gesetze sind wir zu dieser oft gestellten Frage tatsächlich fündig geworden: Ja, der Leistungsträger ist verpflichtet, in solchen Fällen einem ALG II-Empfänger eine Empfangsbestätigung ausstellen.
Dieses Gesetz, das hier Gültigkeit hat, scheint aber kaum jemand zu kennen - am wenigsten die ARGEn, welche eine Empfangsbestätigung meist verweigern. Sogar das BMAS scheint hier Wissenslücken zu haben (Anfrage zur diesbezüglichen Praxis in Berlin-Neukölln vom 22 Dezember 2008, Az: IIb4-96-Brüßler).
Es handelt sich hierbei um das Verwaltungsverfahrensgesetz, kurz VwVfG. Dieses ist lt. § 1 VwVfG für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, wenn sie Bundesrecht im Auftrag des Bundes ausführen, gültig und somit verbindlich. Vereinfacht ausgedrückt: dieses Gesetz gilt für jede öffentliche Einrichtung, die gegenüber Dritten Verwaltungsakte erlässt. Somit also auch für die Leistungsträger des SGB II und III, also ARGEn, Arbeitsämter und Kommunen.
Rechtsgrundlage für die Pflicht, eine Empfangsbestätigung ausstellen, ist § 71b Abs. 3 S. 1 VwVfG: Soll durch die Anzeige, den Antrag oder die Abgabe einer Willenserklärung eine Frist in Lauf gesetzt werden, innerhalb deren die zuständige Behörde tätig werden muss, stellt die zuständige Behörde eine Empfangsbestätigung aus.
Dieser § gilt nicht nur für zentralisierte Verwaltungsverfahren, sondern lt. § 71a Abs. 2 VwVfG auch dann, wenn man die Anzeige, den Antrag oder die Willenserklärung direkt bei der zuständigen Behörde abgibt bzw. stellt. Jeder Antrag, Widerspruch, Willenserklärung, Änderungsmitteilung oder die Abgabe von geforderten Unterlagen setzt zudem immer auch mindestens eine Frist in Gang, nämlich die Frist zur Bearbeitung von Anträgen oder Widersprüchen lt. § 88 SGG.
Aus § 71b Abs. 3 S. 1 VwVfG i.V.m. § 71a Abs. 2 VwVfG und § 88 SGG ergibt sich also die Pflicht der o.g. öffentlichen Einrichtungen, dem ALG II-Empfänger eine Empfangsbestätigung auszustellen, wenn dieser einen Antrag, Widerspruch, Willenserklärung, Änderungsmitteilung oder zu deren Bearbeitung erforderliche Unterlagen abgibt. (FM, 06.02.2010)

Quelle:http://www.gegen-hartz.de/nachrichtenueberhartziv/hartz-iv-empfangsbestaetigung-fuer-alg-ii-bezieher-0119.php

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