Mittwoch, 25. Januar 2017

Trotz selbstständig tätig … schickt Jobcenter Betroffene in Maßnahme zur Aktivierung und Vermittlung

Das dies nicht gut gehen wird, ist jedem klar und so trat die Betroffene diese Maßnahme nicht an und kassierte – natürlich getreu und streng nach Vorschrift – ihre Sanktionsandrohung. Gegen diese „Androhung“ richtete sich ihre Klage vor dem Sozialgericht Berlin, welches dazu ein Machtwort sprach.

Dr. Manfred Hammel kommentierte das Sozialgericht Berlin, Beschluss vom 16. Januar 2017 (Az.: S 53 AS 17169/16.ER) wie folgt:
Eine Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II hat nach den in § 10 Abs. 1 und 3 SGB II normierten allgemeinen Grundsätzen zumutbar und geeignet zu sein, die Integration von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in den Arbeitsmarkt zu fördern (§ 3 Abs. 1 SGB II).
Wenn es einer sowohl selbstständig tätigen als auch geringfügig beschäftigten Antragstellerin, die sich auf diese Situation gut eingerichtet hat, bereits an der Motivation zur Teilnahme an einer Maßnahme zur „Aktivierung und Vermittlung mit intensiver Betreuung und Anwesenheitspflicht“ fehlt, was der zuständigen Arbeitsvermittlerin auch bekannt ist, und diese Maßnahme keine Ausrichtung darauf hat, derartige Motivationsdefizite zu verringern, dann fehlt es dieser Maßnahme an der Eignung, diese Antragstellerin in Arbeit zu bringen.
Ein gutes Urteil, wie der Sozialticker anmerkt und aufzeigt, nach welchem Prinzip wohl in den „Jobcentern“ gearbeitet wird. Faktisch nach dem Motto: „Welcher Tag ist heute – Dienstag – also alles was D im Namen hat —> ab zur Aktivierung … “ – egal, ob diese Personen schon arbeiten (Aufstocker), ehrenamtlicher Tätigkeiten nachgehen oder überhaupt als „Zielperson“ für solche „Maßnahmen“ in Frage kommen könnten. Es wird gnadenlos durchgezogen, was schon einmal nicht mit Erfolg gekrönt war. Dies bestätigen auch die erteilten Rügen vom Bundesrechnungshof.
Dem Sozialticker würde es mal interessieren, ob es neben der „Sanktionsquoteregelung“ auch eine „Negativliste“ gibt, in welcher die „Schreibtischtäter“ aufgenommen werden, die – natürlich getreu und streng nach Vorschrift gehandelt – besonders oft in Gerichtsakten auftauchen und für kommende Gerichtsverfahren namentlich das Wort: Remonstration – in einer „weiteren … und diesmal auch passenden Maßnahme“ erklärt bekommen. 🙂

Fazit Sozialticker … viel Papier, viel Gerenne, viel Ärger … und viele viele Euros an Steuergeld … aber auch viel Arbeit aller Beteiligten – und dies ist ja das Ziel von Hartz IV gewesen.


Quelle:  http://www.sozialticker.com/trotz-selbststaendig-taetig-schickt-jobcenter-betroffene-in-massnahme-zur-aktivierung-und-vermittlung/

Sonntag, 22. Januar 2017

Erneute Hartz IV Verfassungsklage

Nach der ersten Abweisung hat das Sozialgericht Gotha erneut eine Verfassungsklage eingereicht

Das Sozialgericht Gotha hat beim Bundesverfassungsgericht erneut einen Vorlagebeschluss eingereicht (Aktenzeichen S 15 AS 5157/14). Damit möchte das Sozialgericht klären lassen, ob Hartz IV-Sanktionen mit dem Grundgesetz vereinbar sind: Verstoßen sie gegen das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums, gegen das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit oder gegen die Berufsfreiheit?
Die Sachverständigen müssen bis Februar ihre Expertisen einbringen, dann beginnt das Bundesverfassungsgericht mit der Beschlussfassung. Die Dauer des Verfahrens beim Bundesverfassungsgericht ist nicht absehbar. Dazu erklärt Katja Kipping, Vorsitzende der Partei DIE LNKE:

Auch hier gilt: Wer sich wehrt, lebt nicht verkehrt. Es ist sinnvoll, mit Verweis auf den Vorlagebeschluss Widerspruch gegen Sanktionen bei Hartz IV einzulegen. Denn sollte das Bundesverfassungsgericht die Sanktionsvorschriften ganz oder teilweise für nichtig erklären, besteht kein Anspruch auf Rücknahme bestandskräftiger Sanktionsbescheide. Zum Thema: Was lief schief das letzte Mal? (pm Die Linke)


Bild: Manuel Schönfeld - fotolia

Quelle:http://www.gegen-hartz.de/nachrichtenueberhartziv/erneute-hartz-iv-verfassungsklage.php

Montag, 16. Januar 2017

Wegen Hartz IV Klagen Sanktionen erhalten

Keine Sanktion wegen Klagefreudigkeit

Lassen sich Hartz-IV-Bezieher nicht alles vom Jobcenter gefallen, darf die Behörde ihnen wegen unbotmäßigen Verhaltens nicht eine dreiwöchige Urlaubsabwesenheit verweigern. Auch dass noch Bewerbungen offen sind und der Arbeitslose damit eine kleine Chance auf einen Arbeitsplatz hat, ist noch kein Grund, die Zustimmung zur Ortsabwesenheit abzulehnen, entschied das Sozialgericht Dortmund in einem am Montag, 16. Januar 2017, bekanntgegebenen Urteil (Az.: S 19 AS 3947/16).
Konkret ging es um einen seit 2005 im Hartz-IV-Bezug stehenden Familienvater aus Iserlohn. Laut Eingliederungsvereinbarung sollte der Langzeitarbeitslose sechs Bewerbungen pro Monat schreiben. Beim Jobcenter hatte er eine dreiwöchige Urlaubsabwesenheit beantragt. Er teilte der Behörde mit, dass er auch bei einer Ablehnung trotzdem wegfahren werde.

Das Jobcenter verweigerte die Zustimmung zur Ortsabwesenheit. Der Mann „setzt sich immer wieder über Grundsatzregelungen hinweg und droht mit Anwalt oder Klage“, so der zuständig Mitarbeiter. Die Behörde hatte zudem zwei Vermittlungsvorschläge erstellt. Darauf müsse sich der Arbeitslose noch bewerben und auf Nachricht der Arbeitgeber warten. Die Genehmigung der beantragten Urlaubsabwesenheit sei wegen der zu erwartenden „unmittelbaren Rückmeldungen“ nicht möglich. Da der Hartz-IV-Bezieher trotzdem wegfuhr, wurde ihm das Arbeitslosengeld II für drei Wochen gestrichen.

Das Sozialgericht stellte in seinem Urteil vom 16. Dezember 2016 jedoch klar, dass ein nicht konformes Verhalten des Arbeitslosen nicht mit der Ablehnung der dreiwöchigen Urlaubsabwesenheit sanktioniert werden dürfe. Die Zustimmung zur Ortsabwesenheit von bis zu drei Wochen dürfe nur verweigert werden, wenn dadurch die berufliche Eingliederung deutlich beeinträchtigt wird.

Es spiele keine Rolle, ob der Hartz-IV-Bezieher sich in der Vergangenheit über „Grundsatzregelungen“ hinweggesetzt hat und klagefreudig ist. „Auch für Arbeitslose ist Urlaub notwendig“, so das Sozialgericht.

Hier war der Arbeitslose verpflichtet, sechs Bewerbungen pro Monat zu schreiben. Müsse er jedes Mal auf eine Rückmeldung warten, könne der Arbeitslose nie Urlaub machen. Etwas anderes könne allenfalls dann gelten, wenn die ausgeschriebene Stelle besonders dem Profil des Leistungsberechtigten entspricht. Dies sei hier aber nicht der Fall gewesen. Die Streichung des Arbeitslosengeldes II sei daher zu Unrecht erfolgt. fle/mwo


Bild: Elnur-fotolia

Quelle:http://www.gegen-hartz.de/nachrichtenueberhartziv/wegen-hartz-iv-klagen-sanktionen-erhalten.php

Sonntag, 8. Januar 2017

Apokalypse

Es ist immer wieder bemerkenswert, wie gleichgültig die Mehrheit der Bevölkerung den Entwicklungen vergangener Monate gegenüber steht. Mittlerweile liegen sprichwörtlich „alle Karten auf dem Tisch“. Apokalyptischer (offensichtlicher) kann sich das Bild des Grauens (unsere Gegenwart) gar nicht mehr präsentieren und dennoch übt sich die dumpfe Masse in exzessivem Selbstbetrug, statt der Wahrheit ins Angesicht zu blicken. Es ist definitiv Endzeit in Sicht und manch einer täte gut daran, Fakten die dies belegen a) zu akzeptieren und b) als Real zu begreifen. Aber statt sich mit Fakten zu befassen gehen deutsche Intelligenzbestien (und solche, die sich dafür halten) lieber zur täglichen Maloche – man muss ja schließlich.
Die Asylbetrüger sind da übrigens ganz anderer Meinung. Die wollen keine acht Stunden arbeiten, denn dann hat man schließlich nichts mehr vom Tag. Solcherlei Äußerungen bekommt der deutsche Arbeitssklave selbstverständlich nicht in den 20 Uhr Nachrichten serviert, auch nicht, dass Asylbetrügerfamilien mit monatlichen Bezügen beglückt werden, von denen deutsche Arbeitnehmer nur träumen können. Dafür erfährt er, dass alle Kritiker per Definition Nazis sind, mit deren Meinung „er“ sich (als guter Staatsbürger) auf keinen Fall identifizieren solle – anderenfalls droht die gesellschaftliche Ächtung.
Dass der gemeine TV-Konsument über das gebührenfinanzierte Programm gleichermaßen beeinflusst wie bevormundet wird, bekommt er offensichtlich gar nicht mit. Stattdessen wird tagsdarauf vor den Kollegen nachgeplappert, was der Kasten schon 1000mal vorgekaut hat – und das bei einem IQ zwischen 120 und 130. An dieser Stelle wird offensichtlich, dass Intelligenz vielfach überbewertet wird. Was im Berufsleben durchaus von Nutzen sein kann, ist, übertragen auf eine reale Einschätzung der Gesamtlage, nahezu grottenschlecht ausgeprägt bzw. gar nicht vorhanden – Intelligenz eben. Stellt man beispielsweise einer politisch-korrekt indoktrinierten Nachwuchs-Akademikerin mit Abschluss in Gender-Studies die Frage woher denn das Geld für die Millionen Asylanten kommt, wo doch schon vorher kein Geld vorhanden war und der Nachtragshaushalt stets um 40 Mrd. Euro per Kredit finanziert werden musste, erhält man zum eigenen Entsetzen eine sehr kurze Antwort: Du Nazi.
Die Zeit der Apokalypse ist jetzt. Es ist genau diese Zeit, in der Aufdeckung vor unser aller Augen stattfindet. Das Geplärre des Politik- und Medienkartells wird immer lauter, immer verlogener, dümmlicher, unerträglicher und man muss schon mit einer gehörigen Portion Ignoranz ausgestattet sein, um von all dem nichts mitzubekommen und das, nachdem sich die Politkaste schon als Lobbyverein einer global operierenden Koorpokratie zu erkennen gegeben hat. Hier zeigt sich, wie effizient Gehirnwäsche in Wahrheit ist und wie massiv sie angewendet wurde und wird. Im Verbund mit einem fehlgeleiteten und falsch interpretierten Intelligenzbegriff braucht man sich über den Zustand der Bundesrepublik und der Gesellschaft im Allgemeinen gar nicht wundern. Die Demokratie hat sich von der Herrschaft des Pöbels zu einer Herrschaft des dumm-dreisten Pöbels transformiert – eine Entwicklung, die schon lange vorhersehbar war. Ebenso offensichtlich ist, wie es weiter gehen wird. Dazu muss man kein Experte für Prognosen sein und auch keine hellseherischen Fähigkeiten besitzen. Es reicht der gesunde Menschenverstand und die Gabe 1 und 1 zusammen zu zählen.
MfG
Wanderer